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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

den jeweiligen Super<strong>in</strong>tendentialausschuss verpflichtet.<br />

Sie haben Veränderungen <strong>in</strong> den Organen unverzüglich<br />

dem zuständigen Super<strong>in</strong>tendenten oder Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />

und dem zuständigen Oberkirchenrat anzuzeigen. Sie<br />

haben rechtzeitig von wichtigen Prozessführungen,<br />

<strong>in</strong>sbesondere vor E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung von Rechtsmitteln bei<br />

Höchstgerichten bzw. Gerichten der Europäischen Union<br />

den zuständigen Oberkirchenrat zu <strong>in</strong>formieren. 111<br />

Artikel 72. (1) Für die Mitgliedse<strong>in</strong>richtungen der<br />

„Diakonie <strong>Österreich</strong>“ kann der Oberkirchenrat A. und<br />

H.B. unter Berücksichtigung der Kriterien der Art. 69 bis<br />

72 mit der „Diakonie <strong>Österreich</strong>“ Ausnahmen<br />

vere<strong>in</strong>baren. Der Oberkirchenrat A. und H.B. hat vor<br />

Abschluss solcher Vere<strong>in</strong>barungen die Zustimmung des<br />

Rechts- und Verfassungsausschusses und des<br />

F<strong>in</strong>anzausschusses e<strong>in</strong>zuholen.<br />

(2) Nähere Regelungen für die E<strong>in</strong>richtungen gemäß Art.<br />

69 und Art. 70, <strong>in</strong>sbesondere über das Verfahren der<br />

Gründung, über die Kontrolle, die Auflösung und<br />

Liquidation s<strong>in</strong>d durch <strong>Kirche</strong>ngesetz zu treffen.<br />

111<br />

Siehe Richtl<strong>in</strong>ie über die Mitteilungspflicht f<strong>in</strong>anzieller<br />

Gefährdung (IV6.2)<br />

139<br />

140<br />

III1<br />

XI. Die Evangelisch-Lutherische <strong>Kirche</strong><br />

(<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> Augsburgischen Bekenntnisses)<br />

und<br />

die Evangelisch-Reformierte <strong>Kirche</strong><br />

(<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> Helvetischen Bekenntnisses)<br />

1. Die Synoden<br />

1.1 Allgeme<strong>in</strong>e Bestimmungen 112<br />

112<br />

Erläuterung der neuen Struktur der dritten Ebene, dem Modell B<br />

folgend:<br />

• Die Synode A.B., <strong>in</strong> gleicher Weise die Synode H.B., ist der<br />

kirchliche Gesetzgeber. Wie alle Gesetzgeber nach dem westlichen<br />

Verfassungsdenken hat die Synode noch weitere Aufgaben zu<br />

erfüllen; vor allem ist sie Wahlorgan.<br />

• Wenn, wie <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong>, das Legalitätspr<strong>in</strong>zip<br />

herrscht, bedarf es der Durchführung der <strong>Kirche</strong>ngesetze<br />

(<strong>in</strong>sbesondere durch Verordnungen, Richtl<strong>in</strong>ien, Entscheidungen,<br />

Maßnahmen verschiedener Art); dazu ist der Oberkirchenrat berufen.<br />

Er ist <strong>in</strong> Zukunft, mehr als früher, e<strong>in</strong> Exekutivorgan; er ist das<br />

operative Gremium, <strong>Kirche</strong>nleitung jedoch nicht mehr allgeme<strong>in</strong>,<br />

sondern e<strong>in</strong>geschränkt im S<strong>in</strong>ne des Protestantengesetzes 1961 (pro<br />

foro externo). Er behält e<strong>in</strong>ige se<strong>in</strong>er Konsistorialagenden, ist aber<br />

nur mehr Aufsichtsorgan und nicht mehr Rechtsmittel<strong>in</strong>stanz.<br />

• Der Synodalausschuss entfällt. Se<strong>in</strong>e gegenwärtigen Agenden,<br />

die zum Teil nicht <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> verankert waren, und<br />

se<strong>in</strong>e Zusammensetzung, die ursprünglich anders als heute gedacht<br />

war und praktiziert wurde, werden <strong>in</strong> Zukunft aufgeteilt: E<strong>in</strong>erseits<br />

auf die (ständigen) Ausschüsse der Synode, andererseits auf das<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium, u. U. auch dem Oberkirchenrat. Die<br />

Ausschüsse der Synode werden vollgültige Ausschüsse im S<strong>in</strong>ne der<br />

Synodenarbeit; sie werden der Synode zuarbeiten, ihre Vorlagen<br />

vorbereiten und daher auch während der Synodensession tagen. Sie<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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