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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

1. der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>;<br />

2. die geistlichen Mitglieder des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums<br />

H.B.; sie führen die Amtsbezeichnung<br />

„Oberkirchenrat“;<br />

3. die weltlichen Mitglieder des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums<br />

H.B.; sie führen die Amtsbezeichnung<br />

„Oberkirchenrat“.<br />

(3) Bei se<strong>in</strong>er Konstituierung wählt der <strong>Evangelische</strong><br />

Oberkirchenrat H.B. aus se<strong>in</strong>er Mitte den Vorsitzenden<br />

und dessen Stellvertreter. Soweit <strong>in</strong> den folgenden<br />

Bestimmungen nichts anderes angeordnet ist, verhandelt<br />

der <strong>Evangelische</strong> Oberkirchenrat H.B. <strong>in</strong> Sitzungen und<br />

ist nach ordnungsmäßiger E<strong>in</strong>berufung bei Anwesenheit<br />

von m<strong>in</strong>destens drei Mitgliedern beschlussfähig.<br />

Analog zur <strong>Kirche</strong> A.B., entsprechend der Gleichberechtigung der<br />

Laien <strong>in</strong> kirchlichen Ämtern (Grundsatzerklärung 1996/8) wird auch<br />

für die weltlichen Mitglieder des Oberkirchenrates H.B. der Titel<br />

„Oberkirchenrat“ e<strong>in</strong>geführt.<br />

Das Amt des Synodalkurators, wie es noch 1973 bis 1998 ausgeübt<br />

werden konnte, wurde auf Beschluss der Synode H.B. 1998 <strong>in</strong> das<br />

Vorsitzendenamt (Synode H.B., Synodalausschuss H.B.,<br />

stellvertretender Vorsitz der geme<strong>in</strong>samen Sitzung der<br />

Synodalausschüsse) und <strong>in</strong> das e<strong>in</strong>es weltlichen Mitglieds des<br />

Oberkirchenrates H.B. für wirtschaftliche Angelegenheiten geteilt.<br />

Da die leitende Verantwortung für das kirchliche F<strong>in</strong>anz- und<br />

Wirtschaftswesen ebenfalls ausgegliedert worden ist, wurde der<br />

Amtstitel „Synodalkurator“ konsequenterweise auch <strong>in</strong> § 169 (2)<br />

(jetzt Art. 83 Abs. 1 KV) gestrichen. (ABl. Nr. 315/1999)<br />

189<br />

190<br />

III1<br />

(4) In se<strong>in</strong>er Amtsführung s<strong>in</strong>d der <strong>Evangelische</strong><br />

Oberkirchenrat H.B. und jedes e<strong>in</strong>zelne se<strong>in</strong>er Mitglieder<br />

der Synode H.B. verantwortlich.<br />

(5) Schriftstücke des <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates<br />

H.B. ergehen unter der Bezeichnung: <strong>Evangelische</strong><br />

<strong>Kirche</strong> H.B. (Evangelisch-Reformierte <strong>Kirche</strong>), 160<br />

<strong>Evangelische</strong>r Oberkirchenrat H.B.<br />

(6) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes<br />

bestimmt, erfolgt die Unterfertigung von Schriftstücken,<br />

jedenfalls von Bescheiden, Urkunden über<br />

Rechtsgeschäfte und Anzeigen nach dem Bundesgesetz<br />

über äußere Rechtsverhältnisse der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong>, durch zwei Mitglieder des <strong>Evangelische</strong>n<br />

Oberkirchenrates H.B.<br />

(7) Allen kollektiv gezeichneten Schriftstücken ist das<br />

Amtssiegel beizusetzen.<br />

(8) Jedes Mitglied des Oberkirchenrates H.B. führt se<strong>in</strong><br />

Amt bis zum Amtsantritt des Neugewählten.<br />

(9) Die Mitglieder des Oberkirchenrates H.B. üben ihr<br />

Amt neben- oder ehrenamtlich aus.<br />

160 Die Geme<strong>in</strong>de Wien-Süd hat dankenswerter Weise auf<br />

Unstimmigkeiten <strong>in</strong> den Bezeichnungen <strong>in</strong> der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

h<strong>in</strong>gewiesen, die somit bere<strong>in</strong>igt werden sollen. (ABl. Nr. 214/2008)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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