Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Verbandsausschuss gemäß Art. 31 können vom<br />
zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. vom<br />
Oberkirchenrat H.B. unter gleichzeitiger Anordnung der<br />
Neuwahl aufgelöst werden, wenn sie ihre Pflichten grob<br />
oder beharrlich verletzen oder sich gesetzwidrig<br />
verhalten. Dies ist <strong>in</strong>sbesondere dann gegeben, wenn die<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>de bzw. der Geme<strong>in</strong>deverband nicht mehr <strong>in</strong><br />
der Lage ist, f<strong>in</strong>anziellen Verpflichtungen<br />
nachzukommen.<br />
(2) In diesen Fällen ist vom zuständigen<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss unverzüglich e<strong>in</strong><br />
Verwaltungsausschuss zu bestellen, der aus e<strong>in</strong>em<br />
Mitglied des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses als<br />
Vorsitzendem und zwei vom Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />
bestellten Mitgliedern bzw. <strong>in</strong> den Pfarrgeme<strong>in</strong>den der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. aus drei vom Oberkirchenrat<br />
H.B. bestellten Geme<strong>in</strong>degliedern besteht. Er hat alle<br />
Obliegenheiten der Geme<strong>in</strong>devertretung bzw. des<br />
Verbandsausschusses und des Presbyteriums bzw. des<br />
Verbandsvorstandes auszuüben.<br />
(3) Die Amtsdauer dieses Verwaltungsausschusses endet<br />
mit der verfassungsgemäß vollzogenen Neuwahl der<br />
wird, weil ihr geschäftsführendes Organ entweder nicht<br />
ordnungsgemäß besetzt oder überhaupt nicht mehr vorhanden ist,<br />
war dr<strong>in</strong>gender Handlungsbedarf gegeben, will man nicht Gefahr<br />
laufen, dass die Mitglieder der Super<strong>in</strong>tendentialausschüsse <strong>in</strong><br />
unabsehbare Haftungsfragen gezogen werden. (ABl. Nr. 193/2002)<br />
81<br />
82<br />
III1<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung bzw. des Verbandsausschusses; sie<br />
darf drei Jahre nicht überschreiten.<br />
(4) Wenn Vertretungskörper dauernd beschlussunfähig<br />
s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d die Bestimmungen des Art. 40 s<strong>in</strong>ngemäß<br />
anzuwenden.<br />
7. Rechnungsprüfung<br />
Artikel 41. 74 (1) Die Rechnungsprüfung ist entsprechend<br />
den vom zuständigen Oberkirchenrat mit Zustimmung<br />
des F<strong>in</strong>anzausschusses beschlossenen Richtl<strong>in</strong>ien<br />
vorzunehmen.<br />
(2) Sofern diese Richtl<strong>in</strong>ien nichts anderes vorsehen, s<strong>in</strong>d<br />
von der Geme<strong>in</strong>devertretung wenigstens zwei<br />
Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen und e<strong>in</strong><br />
Stellvertreter oder e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> zu wählen. E<strong>in</strong>er<br />
74 Mit der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 sollten zwei damals<br />
akute Probleme gelöst werden. Erstens wurde von Geme<strong>in</strong>den der<br />
dr<strong>in</strong>gende Wunsch geäußert, auch Personen heranziehen zu können,<br />
die nicht bzw. nicht mehr der Geme<strong>in</strong>devertretung angehören, aber<br />
Sachkenntnis und Erfahrung e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen bereit und <strong>in</strong> der Lage<br />
s<strong>in</strong>d. Zum anderen sollen durch die Richtl<strong>in</strong>ien die Rechnungsprüfer<br />
bei ihrer Aufgabe unterstützt und zugleich davor bewahrt werden, <strong>in</strong><br />
nicht absehbare Haftungen h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>gezogen zu werden. Dies gilt vor<br />
allem für Geme<strong>in</strong>den, die e<strong>in</strong>en Betrieb gewerblicher Art (BgA), wie<br />
zB e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>dergarten, e<strong>in</strong>en Hort oder e<strong>in</strong> Pensionistenheim führen.<br />
Die F<strong>in</strong>anzkommission hatte sich <strong>in</strong> mehreren Sitzungen mit dieser<br />
Problematik befasst und e<strong>in</strong>e Richtl<strong>in</strong>ie verfasst. (ABl. Nr.<br />
193/2002)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>