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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Verbandsausschuss gemäß Art. 31 können vom<br />

zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw. vom<br />

Oberkirchenrat H.B. unter gleichzeitiger Anordnung der<br />

Neuwahl aufgelöst werden, wenn sie ihre Pflichten grob<br />

oder beharrlich verletzen oder sich gesetzwidrig<br />

verhalten. Dies ist <strong>in</strong>sbesondere dann gegeben, wenn die<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de bzw. der Geme<strong>in</strong>deverband nicht mehr <strong>in</strong><br />

der Lage ist, f<strong>in</strong>anziellen Verpflichtungen<br />

nachzukommen.<br />

(2) In diesen Fällen ist vom zuständigen<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss unverzüglich e<strong>in</strong><br />

Verwaltungsausschuss zu bestellen, der aus e<strong>in</strong>em<br />

Mitglied des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses als<br />

Vorsitzendem und zwei vom Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />

bestellten Mitgliedern bzw. <strong>in</strong> den Pfarrgeme<strong>in</strong>den der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. aus drei vom Oberkirchenrat<br />

H.B. bestellten Geme<strong>in</strong>degliedern besteht. Er hat alle<br />

Obliegenheiten der Geme<strong>in</strong>devertretung bzw. des<br />

Verbandsausschusses und des Presbyteriums bzw. des<br />

Verbandsvorstandes auszuüben.<br />

(3) Die Amtsdauer dieses Verwaltungsausschusses endet<br />

mit der verfassungsgemäß vollzogenen Neuwahl der<br />

wird, weil ihr geschäftsführendes Organ entweder nicht<br />

ordnungsgemäß besetzt oder überhaupt nicht mehr vorhanden ist,<br />

war dr<strong>in</strong>gender Handlungsbedarf gegeben, will man nicht Gefahr<br />

laufen, dass die Mitglieder der Super<strong>in</strong>tendentialausschüsse <strong>in</strong><br />

unabsehbare Haftungsfragen gezogen werden. (ABl. Nr. 193/2002)<br />

81<br />

82<br />

III1<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung bzw. des Verbandsausschusses; sie<br />

darf drei Jahre nicht überschreiten.<br />

(4) Wenn Vertretungskörper dauernd beschlussunfähig<br />

s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d die Bestimmungen des Art. 40 s<strong>in</strong>ngemäß<br />

anzuwenden.<br />

7. Rechnungsprüfung<br />

Artikel 41. 74 (1) Die Rechnungsprüfung ist entsprechend<br />

den vom zuständigen Oberkirchenrat mit Zustimmung<br />

des F<strong>in</strong>anzausschusses beschlossenen Richtl<strong>in</strong>ien<br />

vorzunehmen.<br />

(2) Sofern diese Richtl<strong>in</strong>ien nichts anderes vorsehen, s<strong>in</strong>d<br />

von der Geme<strong>in</strong>devertretung wenigstens zwei<br />

Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüfer<strong>in</strong>nen und e<strong>in</strong><br />

Stellvertreter oder e<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong> zu wählen. E<strong>in</strong>er<br />

74 Mit der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002 sollten zwei damals<br />

akute Probleme gelöst werden. Erstens wurde von Geme<strong>in</strong>den der<br />

dr<strong>in</strong>gende Wunsch geäußert, auch Personen heranziehen zu können,<br />

die nicht bzw. nicht mehr der Geme<strong>in</strong>devertretung angehören, aber<br />

Sachkenntnis und Erfahrung e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen bereit und <strong>in</strong> der Lage<br />

s<strong>in</strong>d. Zum anderen sollen durch die Richtl<strong>in</strong>ien die Rechnungsprüfer<br />

bei ihrer Aufgabe unterstützt und zugleich davor bewahrt werden, <strong>in</strong><br />

nicht absehbare Haftungen h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>gezogen zu werden. Dies gilt vor<br />

allem für Geme<strong>in</strong>den, die e<strong>in</strong>en Betrieb gewerblicher Art (BgA), wie<br />

zB e<strong>in</strong>en K<strong>in</strong>dergarten, e<strong>in</strong>en Hort oder e<strong>in</strong> Pensionistenheim führen.<br />

Die F<strong>in</strong>anzkommission hatte sich <strong>in</strong> mehreren Sitzungen mit dieser<br />

Problematik befasst und e<strong>in</strong>e Richtl<strong>in</strong>ie verfasst. (ABl. Nr.<br />

193/2002)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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