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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

7. die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der<br />

Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den und der<br />

Geme<strong>in</strong>deverbände, ihrer Anstalten, Stiftungen und<br />

Zweckvermögen sowie über das Rechnungs- und<br />

Kassenwesen; 97<br />

8. die Genehmigung, Begutachtung oder Reihung<br />

geplanter kirchlicher Baumaßnahmen unter<br />

Beachtung der Kirchlichen Bauordnung;<br />

9. die Genehmigung von entgeltlichen Vere<strong>in</strong>barungen<br />

mit Mitarbeitern und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den:<br />

10. die Aufsicht über die E<strong>in</strong>hebung der <strong>Kirche</strong>nbeiträge<br />

und die Bestellung e<strong>in</strong>es Referenten oder e<strong>in</strong>er<br />

Referent<strong>in</strong> für <strong>Kirche</strong>nbeitragsangelegenheiten aus<br />

se<strong>in</strong>er Mitte.<br />

b) h<strong>in</strong>sichtlich der Super<strong>in</strong>tendenz:<br />

1. die Vorbereitung der Vorlagen für die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und der Vollzug ihrer<br />

Beschlüsse (Art. 61);<br />

2. die Führung der Super<strong>in</strong>tendentialkasse;<br />

3. die Verwaltung des Stammvermögens der<br />

Super<strong>in</strong>tendenz und ihrer Anstalten sowie ihrer<br />

Stiftungs- und Zweckvermögen;<br />

97 Obwohl rechtlich vollkommen klar ist, dass die Aufsicht über die<br />

Verwaltung des Vermögens der Geme<strong>in</strong>den jenes Vermögen<br />

e<strong>in</strong>schließt, das gegebenenfalls der Verwaltung e<strong>in</strong>es Verbandes<br />

übertragen wurde, dem die Pfarrgeme<strong>in</strong>de angehört, ersche<strong>in</strong>t diese<br />

E<strong>in</strong>fügung doch wegen der damit gegebenen Verdeutlichung<br />

geboten. (ABl. Nr. 81/2005)<br />

119<br />

120<br />

III1<br />

4. die Genehmigungen gemäß der Ordnung der<br />

<strong>Evangelische</strong>n Jugend;<br />

5. die Zustimmung zur Besetzung von Stellen für<br />

geistliche Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen für<br />

besondere Aufgaben im Bereich der Super<strong>in</strong>tendenz,<br />

wie <strong>in</strong>sbesondere Militärpfarrer und<br />

Militärpfarrer<strong>in</strong>nen, Fach<strong>in</strong>spektoren und<br />

Fach<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>nen;<br />

6. die Festlegung zweier Arbeitszweige (ohne Rücksicht<br />

auf deren rechtliche Stellung oder Zuordnung), die<br />

auf Grund der Super<strong>in</strong>tendentialordnung berechtigt<br />

s<strong>in</strong>d, Vertreter und Vertreter<strong>in</strong>nen weltlichen Standes<br />

<strong>in</strong> die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung zu entsenden<br />

(Art. 53 Abs. 6).<br />

c) h<strong>in</strong>sichtlich der Pfarrstellen:<br />

1. die Beantragung der Veränderung bzw. Umwandlung<br />

von Pfarrstellen und Amtsaufträgen;<br />

2. die Beschlussfassung über Zuteilungen und<br />

Bestellungen. 96a<br />

d) h<strong>in</strong>sichtlich der Geschäftsführung der<br />

Super<strong>in</strong>tendenz: 98 die Überwachung der<br />

Geschäftsführung: Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss kann<br />

damit e<strong>in</strong>zelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben<br />

besondere Sachverständige beauftragen.<br />

96a Dies schließt die gegenläufige Akte e<strong>in</strong>. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

98 Diese Zuständigkeit entspricht jener des Aufsichtsrates gemäß §<br />

95 AktienG. (ABl. Nr. 188/2004)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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