Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
7. die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der<br />
Pfarr- und Teilgeme<strong>in</strong>den und der<br />
Geme<strong>in</strong>deverbände, ihrer Anstalten, Stiftungen und<br />
Zweckvermögen sowie über das Rechnungs- und<br />
Kassenwesen; 97<br />
8. die Genehmigung, Begutachtung oder Reihung<br />
geplanter kirchlicher Baumaßnahmen unter<br />
Beachtung der Kirchlichen Bauordnung;<br />
9. die Genehmigung von entgeltlichen Vere<strong>in</strong>barungen<br />
mit Mitarbeitern und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den:<br />
10. die Aufsicht über die E<strong>in</strong>hebung der <strong>Kirche</strong>nbeiträge<br />
und die Bestellung e<strong>in</strong>es Referenten oder e<strong>in</strong>er<br />
Referent<strong>in</strong> für <strong>Kirche</strong>nbeitragsangelegenheiten aus<br />
se<strong>in</strong>er Mitte.<br />
b) h<strong>in</strong>sichtlich der Super<strong>in</strong>tendenz:<br />
1. die Vorbereitung der Vorlagen für die<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und der Vollzug ihrer<br />
Beschlüsse (Art. 61);<br />
2. die Führung der Super<strong>in</strong>tendentialkasse;<br />
3. die Verwaltung des Stammvermögens der<br />
Super<strong>in</strong>tendenz und ihrer Anstalten sowie ihrer<br />
Stiftungs- und Zweckvermögen;<br />
97 Obwohl rechtlich vollkommen klar ist, dass die Aufsicht über die<br />
Verwaltung des Vermögens der Geme<strong>in</strong>den jenes Vermögen<br />
e<strong>in</strong>schließt, das gegebenenfalls der Verwaltung e<strong>in</strong>es Verbandes<br />
übertragen wurde, dem die Pfarrgeme<strong>in</strong>de angehört, ersche<strong>in</strong>t diese<br />
E<strong>in</strong>fügung doch wegen der damit gegebenen Verdeutlichung<br />
geboten. (ABl. Nr. 81/2005)<br />
119<br />
120<br />
III1<br />
4. die Genehmigungen gemäß der Ordnung der<br />
<strong>Evangelische</strong>n Jugend;<br />
5. die Zustimmung zur Besetzung von Stellen für<br />
geistliche Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen für<br />
besondere Aufgaben im Bereich der Super<strong>in</strong>tendenz,<br />
wie <strong>in</strong>sbesondere Militärpfarrer und<br />
Militärpfarrer<strong>in</strong>nen, Fach<strong>in</strong>spektoren und<br />
Fach<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>nen;<br />
6. die Festlegung zweier Arbeitszweige (ohne Rücksicht<br />
auf deren rechtliche Stellung oder Zuordnung), die<br />
auf Grund der Super<strong>in</strong>tendentialordnung berechtigt<br />
s<strong>in</strong>d, Vertreter und Vertreter<strong>in</strong>nen weltlichen Standes<br />
<strong>in</strong> die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung zu entsenden<br />
(Art. 53 Abs. 6).<br />
c) h<strong>in</strong>sichtlich der Pfarrstellen:<br />
1. die Beantragung der Veränderung bzw. Umwandlung<br />
von Pfarrstellen und Amtsaufträgen;<br />
2. die Beschlussfassung über Zuteilungen und<br />
Bestellungen. 96a<br />
d) h<strong>in</strong>sichtlich der Geschäftsführung der<br />
Super<strong>in</strong>tendenz: 98 die Überwachung der<br />
Geschäftsführung: Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss kann<br />
damit e<strong>in</strong>zelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben<br />
besondere Sachverständige beauftragen.<br />
96a Dies schließt die gegenläufige Akte e<strong>in</strong>. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
98 Diese Zuständigkeit entspricht jener des Aufsichtsrates gemäß §<br />
95 AktienG. (ABl. Nr. 188/2004)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>