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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

e<strong>in</strong>zuhalten, dass nur aktive oder ehemalige Presbyter<strong>in</strong>nen bzw.<br />

Presbyter wahlfähig s<strong>in</strong>d.<br />

Dem presbyterial-synodalen Pr<strong>in</strong>zip entsprechend, s<strong>in</strong>d alle<br />

Abgeordneten zu wählen. Wie oben ausgeführt, kann jede Geme<strong>in</strong>de<br />

ihre Vertretung so wie bisher zusammensetzen, also den<br />

amtsführenden Pfarrer, die amtsführende Pfarrer<strong>in</strong> und die Kurator<strong>in</strong><br />

bzw. den Kurator wählen.<br />

Mit der Neuformulierung ergeben sich darüber h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>e ganze<br />

Reihe von neuen Möglichkeiten. Durch Wegfall der<br />

E<strong>in</strong>schränkungen auf "Leitung von Pfarrämtern" und "volle<br />

Pfarrstellen" s<strong>in</strong>d nun auch teilbeschäftigte geistliche<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen bzw. Amtsträger wählbar, denen nicht die Leitung<br />

des Pfarramtes übertragen worden ist.<br />

Die Formulierung "ihre zum Presbyterium wählbaren Mitglieder"<br />

erfasst e<strong>in</strong>erseits, so wie bisher, alle aktiven Presbyter<strong>in</strong>nen und<br />

Presbyter, macht es aber andererseits auch möglich, dass bewährte<br />

Mitglieder <strong>in</strong> die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung entsandt werden<br />

können. Mit der Bestimmung des Absatz 5 von Art. 53 KV ist der<br />

Informationszusammenhang hergestellt.<br />

Von entscheidender Bedeutung ist der neue Absatz 4 des Artikel 53<br />

KV. Mit dieser Bestimmung fallen alle Beschränkungen <strong>in</strong> Bezug<br />

auf die weiteren Mitglieder weg. Damit werden nicht nur<br />

Diskussionen darüber vermieden, welcher Arbeitszweig nun<br />

wichtiger ist, es kann die unterschiedliche Größe von Geme<strong>in</strong>den<br />

berücksichtigt werden, ebenso wie sonst für erforderlich angesehene<br />

Vertretungen. Mit dieser Regelung kann zudem der gegebenenfalls<br />

erforderliche Ausgleich zwischen weltlichen und geistlichen<br />

Abgeordneten sichergestellt werden.<br />

Jede Super<strong>in</strong>tendenz ist damit frei, ihre<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung ihren spezifischen Erfordernissen<br />

entsprechend zu gestalten. Sie tritt damit diesbezüglich an die Stelle<br />

des Verfassungsgesetzgebers, weshalb - so wie <strong>in</strong> Art. 58 KV schon<br />

vorgesehen - für die Super<strong>in</strong>tendentialordnung auch die<br />

Zweidrittelmehrheit vorzusehen ist.<br />

103<br />

104<br />

III1<br />

1. der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>;<br />

2. der Super<strong>in</strong>tendentialkurator oder die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>;<br />

3. für jede Pfarrgeme<strong>in</strong>de je e<strong>in</strong> Abgeordneter oder e<strong>in</strong>e<br />

Abgeordnete des geistlichen und des weltlichen<br />

Standes, die das Presbyterium aus den ihr<br />

angehörenden geistlichen Amtsträgern oder<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen bzw. aus den wahlfähigen<br />

Mitgliedern der Pfarrgeme<strong>in</strong>de wählt, sofern diese für<br />

wenigstens e<strong>in</strong>e Amtsperiode lang Mitglied e<strong>in</strong>es<br />

Presbyteriums s<strong>in</strong>d oder bereits waren; 87<br />

4. die weiteren Abgeordneten gemäß Abs. 4;<br />

5. wenn <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendenz e<strong>in</strong>e Evangelischtheologische<br />

Fakultät besteht, e<strong>in</strong> von der Fakultät zu<br />

entsendender Abgeordneter oder e<strong>in</strong>e zu entsendende<br />

Erhalten blieben die grundsätzlichen Vorgaben der Absätze 1 a und<br />

des 2. Satzes von Abs. 2 des § 137 (jetzt Art. 54 und 53 Abs. 4,<br />

letzter Satz KV).<br />

Ziffer 6 des Absatz 1 von Art. 53 berücksichtigt die Neuordnung des<br />

<strong>Evangelische</strong>n Schulwesens, die mit 1.9.2005 <strong>in</strong> Kraft getreten ist.<br />

Mit Art. 53 Abs. 3 KV werden e<strong>in</strong>erseits die Geme<strong>in</strong>den fremder<br />

Sprache und Herkunft gemäß Art. 25 KV formell als Mitglieder<br />

e<strong>in</strong>gebunden, andererseits wird sichergestellt, dass Fach<strong>in</strong>spektoren,<br />

Werkevertreter usw. auch dann Mitgliedstatus haben, wenn sie nicht<br />

gemäß Abs. 2 durch stimmberechtigte Abgeordnete vertreten s<strong>in</strong>d.<br />

Auch als Mitglieder mit beratender Stimme haben ihnen allen<br />

E<strong>in</strong>ladung und Tagesordnung zuzugehen und sie haben Rede- und<br />

Antragsrecht. (ABl. Nr. 81/2005)<br />

87 Die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> folgte dem Pr<strong>in</strong>zip der „H<strong>in</strong>aufwahl“.<br />

(ABl. Nr. 226/1997) Die Neufassung geht vom Pr<strong>in</strong>zip der<br />

„Filtrierung“ aus, nach dem gewählt werden kann, wer Presbyter ist<br />

oder wenigstens e<strong>in</strong>e Periode war. (ABl. Nr. 81/2005)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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