Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(3) In der <strong>Kirche</strong>nkanzlei H.B. ist die Stelle e<strong>in</strong>es<br />
<strong>Kirche</strong>nrates oder <strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong> für die Leitung des<br />
F<strong>in</strong>anz- und Wirtschaftswesens der <strong>Kirche</strong> H.B.<br />
e<strong>in</strong>zurichten. 167<br />
(4) Weitere Mitarbeiter und Mitarbeiter<strong>in</strong>nen der<br />
<strong>Kirche</strong>nkanzlei H.B. werden auf Grund e<strong>in</strong>es von der<br />
Synode H.B. zu genehmigenden Stellenplanes vom<br />
<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrat H.B. e<strong>in</strong>gestellt.<br />
167 Die Entwicklung der Verwaltung des kirchlichen F<strong>in</strong>anzwesens<br />
und der wirtschaftlichen Angelegenheiten der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> <strong>in</strong> den letzten zehn Jahren hat gezeigt, dass dieser<br />
große Verantwortungsbereich nicht mehr von ehrenamtlichen<br />
Amtsträgern wahrgenommen werden kann. Die grundsätzliche<br />
Weichenstellung, um dieser neuen Situation der kirchlichen<br />
F<strong>in</strong>anzverwaltung entsprechen zu können, wurde bereits von<br />
Synodalkurator Dr. Norman Uibeleisen durchgeführt. Die<br />
notwendigen Beschlüsse hat die Synode H.B. 1997 und 1998 gefasst.<br />
Analog zur <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. hat der <strong>Evangelische</strong><br />
Oberkirchenrat H.B. das Amt e<strong>in</strong>er <strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong>es<br />
<strong>Kirche</strong>nrates e<strong>in</strong>gerichtet, um dem längst gegebenen Zustand der<br />
kirchlichen Verwaltung bzw. F<strong>in</strong>anzverwaltung gerecht zu werden.<br />
Zum selbstständigen Arbeitsbereich der <strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong> gehört u. a. die<br />
Erstellung des Jahresabschlusses und des Budgets, die Berechnung<br />
der Quoten und die Betreuung der Arbeit des F<strong>in</strong>anzausschusses<br />
H.B., die Erledigung des „e<strong>in</strong>heitlichen Dienstverhältnisses“ und des<br />
neuen Pensionssystems/Pensions<strong>in</strong>stitut (PI), die Teilnahme an den<br />
Kollektivvertragsverhandlungen für die geistlichen Amtsträger und<br />
an den Verhandlungen zur Dienstnehmerordnung für die weltlichen<br />
Dienstnehmer/<strong>in</strong>nen der <strong>Kirche</strong> H.B. sowie die ständige<br />
F<strong>in</strong>anzberatung des Oberkirchenrates H.B. (ABl. Nr. 316/1999)<br />
203<br />
204<br />
III1<br />
Artikel 104. (1) Der <strong>Kirche</strong>nrat oder die <strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong><br />
muss <strong>in</strong> wirtschaftlichen und steuerlichen Belangen<br />
ausgebildet se<strong>in</strong> und über e<strong>in</strong>schlägige Berufserfahrung<br />
verfügen.<br />
(2) Die Bestellung erfolgt mit der Zustimmung des<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyteriums.<br />
(3) Die besonderen Aufgaben des <strong>Kirche</strong>nrates oder der<br />
<strong>Kirche</strong>nrät<strong>in</strong> werden <strong>in</strong> der Geschäftsordnung des<br />
Oberkirchenrates H.B. geregelt.<br />
XII. Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A. und H.B.<br />
(Landeskirche)<br />
Artikel 105. (1) In der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A. und H.B.<br />
(Landeskirche) s<strong>in</strong>d die Evangelisch-Lutherische <strong>Kirche</strong><br />
(<strong>Kirche</strong> A.B.) und die Evangelisch-Reformierte <strong>Kirche</strong><br />
(<strong>Kirche</strong> H.B.) zur Wahrung ihrer geme<strong>in</strong>samen Belange<br />
zusammengeschlossen. 168<br />
(2) Die Organe der Landeskirche s<strong>in</strong>d die Generalsynode,<br />
die <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und H.B. <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer<br />
168 Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. hat weder für geistliche<br />
Amtsträger und Angestellte Dienstgeberfunktion, noch gehören ihr<br />
Pfarrgeme<strong>in</strong>den an, noch hat sie Witwen und Waisen zu versorgen.<br />
Alle diese Aufgaben werden von den konfessionellen<br />
Oberkirchenräten wahrgenommen. Es war daher die nun völlig<br />
s<strong>in</strong>nentleerte E<strong>in</strong>ordnung der KV 1949 zu bere<strong>in</strong>igen, und dabei war<br />
auch die obsolet gewordene Bezeichnung von Dienstnehmern als<br />
Beamte zu elim<strong>in</strong>ieren. (ABl. Nr. 265/1999)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>