Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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XIII. Der Revisionssenat<br />
der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />
1. E<strong>in</strong>richtung<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Artikel 117. 191 (1) Der Revisionssenat besteht aus e<strong>in</strong>em<br />
Präsidenten, dessen Stellvertreter und vier weiteren<br />
Mitgliedern (Beisitzern) sowie sechs Ersatzmitgliedern.<br />
Der Präsident und se<strong>in</strong> Stellvertreter müssen die<br />
Befähigung zum Richteramt oder zur Ausübung der<br />
Rechtsanwaltschaft <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> besitzen (oder besessen<br />
haben). Je die Hälfte der Mitglieder des Revisionssenates<br />
und die Ersatzmitglieder müssen zum geistlichen Amt,<br />
die andere Hälfte zu e<strong>in</strong>em juristischen Beruf voll<br />
befähigt (gewesen) se<strong>in</strong>. Sie müssen der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> A.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> oder der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
191 Diese Bestimmungen wurden von den Mitgliedern des<br />
Revisionssenates erarbeitet, um dieses kirchliche Höchstgericht<br />
handlungsfähig zu machen und um se<strong>in</strong>e Unabhängigkeit und<br />
Effizienz zu steigern. So wurde durch die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle<br />
1998 die Zuordnung von Stellvertretern aufgehoben, dem<br />
Revisionssenat selbst auch e<strong>in</strong> Vorschlagsrecht e<strong>in</strong>geräumt, wie das<br />
bei allen Höchstgerichten der Fall ist, und es wurde die B<strong>in</strong>dung an<br />
die Funktionsperiode der Generalsynode aufgehoben. Gerade im<br />
Übergang 1999/2000 erschien das wegen der Funktion des<br />
Revisionssenates als Wahlgerichtshof außerordentlich wichtig.<br />
Ferner wurde dem Revisionssenat die Kompetenz e<strong>in</strong>geräumt, se<strong>in</strong>e<br />
eigene Geschäftsordnung zu beschließen und endlich wurde e<strong>in</strong><br />
verkürztes Verfahren für sogenannte Bagatellentscheide vorgesehen<br />
(§ 45 KVO). (ABl. Nr. 202/1998)<br />
229<br />
230<br />
III1<br />
H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> angehören und dürfen vom<br />
Stimmrecht <strong>in</strong> diesen <strong>Kirche</strong>n nicht ausgeschlossen se<strong>in</strong>.<br />
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des<br />
Revisionssenates dürfen weder Mitglieder oder<br />
Stellvertreter von Abgeordneten der Synode A.B., der<br />
Synode H.B. oder der Generalsynode, noch Mitglieder<br />
des Oberkirchenrates A.B. oder des Oberkirchenrates<br />
H.B. se<strong>in</strong> und dürfen auch ke<strong>in</strong>em<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss angehören.<br />
(3) Die Generalsynode wählt den Präsidenten, dessen<br />
Stellvertreter und die übrigen Mitglieder und<br />
Ersatzmitglieder des Revisionssenates. Der<br />
Revisionssenat kann Wahlvorschläge erstatten.<br />
(4) Die Mitglieder des Revisionssenates s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig und<br />
nur den kirchlichen Rechtsvorschriften unterworfen.<br />
(5) Bei Antritt ihres Amtes legen sie e<strong>in</strong> Gelöbnis ab.<br />
(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Revisionssenates ist<br />
ehrenamtlich. Sie erhalten Barauslagen und Reisekosten<br />
ersetzt sowie Taggelder vergütet.<br />
Artikel 118. (1) Die zu Mitgliedern oder<br />
Ersatzmitgliedern des Revisionssenates berufenen<br />
Personen scheiden aus ihrem Amt aus, wenn <strong>in</strong> ihren<br />
persönlichen Verhältnissen e<strong>in</strong>e derartige Änderung<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>