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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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XIII. Der Revisionssenat<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

1. E<strong>in</strong>richtung<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 117. 191 (1) Der Revisionssenat besteht aus e<strong>in</strong>em<br />

Präsidenten, dessen Stellvertreter und vier weiteren<br />

Mitgliedern (Beisitzern) sowie sechs Ersatzmitgliedern.<br />

Der Präsident und se<strong>in</strong> Stellvertreter müssen die<br />

Befähigung zum Richteramt oder zur Ausübung der<br />

Rechtsanwaltschaft <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> besitzen (oder besessen<br />

haben). Je die Hälfte der Mitglieder des Revisionssenates<br />

und die Ersatzmitglieder müssen zum geistlichen Amt,<br />

die andere Hälfte zu e<strong>in</strong>em juristischen Beruf voll<br />

befähigt (gewesen) se<strong>in</strong>. Sie müssen der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> A.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> oder der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

191 Diese Bestimmungen wurden von den Mitgliedern des<br />

Revisionssenates erarbeitet, um dieses kirchliche Höchstgericht<br />

handlungsfähig zu machen und um se<strong>in</strong>e Unabhängigkeit und<br />

Effizienz zu steigern. So wurde durch die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle<br />

1998 die Zuordnung von Stellvertretern aufgehoben, dem<br />

Revisionssenat selbst auch e<strong>in</strong> Vorschlagsrecht e<strong>in</strong>geräumt, wie das<br />

bei allen Höchstgerichten der Fall ist, und es wurde die B<strong>in</strong>dung an<br />

die Funktionsperiode der Generalsynode aufgehoben. Gerade im<br />

Übergang 1999/2000 erschien das wegen der Funktion des<br />

Revisionssenates als Wahlgerichtshof außerordentlich wichtig.<br />

Ferner wurde dem Revisionssenat die Kompetenz e<strong>in</strong>geräumt, se<strong>in</strong>e<br />

eigene Geschäftsordnung zu beschließen und endlich wurde e<strong>in</strong><br />

verkürztes Verfahren für sogenannte Bagatellentscheide vorgesehen<br />

(§ 45 KVO). (ABl. Nr. 202/1998)<br />

229<br />

230<br />

III1<br />

H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> angehören und dürfen vom<br />

Stimmrecht <strong>in</strong> diesen <strong>Kirche</strong>n nicht ausgeschlossen se<strong>in</strong>.<br />

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des<br />

Revisionssenates dürfen weder Mitglieder oder<br />

Stellvertreter von Abgeordneten der Synode A.B., der<br />

Synode H.B. oder der Generalsynode, noch Mitglieder<br />

des Oberkirchenrates A.B. oder des Oberkirchenrates<br />

H.B. se<strong>in</strong> und dürfen auch ke<strong>in</strong>em<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss angehören.<br />

(3) Die Generalsynode wählt den Präsidenten, dessen<br />

Stellvertreter und die übrigen Mitglieder und<br />

Ersatzmitglieder des Revisionssenates. Der<br />

Revisionssenat kann Wahlvorschläge erstatten.<br />

(4) Die Mitglieder des Revisionssenates s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

Ausübung ihres Amtes selbständig und unabhängig und<br />

nur den kirchlichen Rechtsvorschriften unterworfen.<br />

(5) Bei Antritt ihres Amtes legen sie e<strong>in</strong> Gelöbnis ab.<br />

(6) Die Tätigkeit der Mitglieder des Revisionssenates ist<br />

ehrenamtlich. Sie erhalten Barauslagen und Reisekosten<br />

ersetzt sowie Taggelder vergütet.<br />

Artikel 118. (1) Die zu Mitgliedern oder<br />

Ersatzmitgliedern des Revisionssenates berufenen<br />

Personen scheiden aus ihrem Amt aus, wenn <strong>in</strong> ihren<br />

persönlichen Verhältnissen e<strong>in</strong>e derartige Änderung<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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