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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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7. Die Super<strong>in</strong>tendentur<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 68. (1) Die Super<strong>in</strong>tendentur führt die Geschäfte<br />

der Super<strong>in</strong>tendenz. Sie wird vom Super<strong>in</strong>tendenten oder<br />

von der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> geleitet.<br />

(2) Der Sitz der Super<strong>in</strong>tendentur ist über Antrag der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung vom<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. zu bestimmen. Umfasst e<strong>in</strong>e<br />

Super<strong>in</strong>tendenz e<strong>in</strong> Gebiet von mehr als e<strong>in</strong>em<br />

Bundesland mit zwei <strong>in</strong> ihrem Gebiet liegenden<br />

Landeshauptstädten, kann <strong>in</strong> jedem Bundesland für dort<br />

zu führende Geschäfte e<strong>in</strong>e Super<strong>in</strong>tendentur errichtet<br />

werden.<br />

X. Werke, Geme<strong>in</strong>schaften, Vere<strong>in</strong>e,<br />

Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen<br />

und Anstalten<br />

Artikel 69. (1) Vere<strong>in</strong>e, Anstalten, Stiftungen und<br />

Gesellschaften des Privatrechtes oder des öffentlichen<br />

Rechts können im Interesse der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong> kirchliche, diakonische oder mildtätige<br />

Aufgaben übernehmen oder übertragen erhalten. Ihnen<br />

kann auf Antrag die Führung e<strong>in</strong>er der Bezeichnungen<br />

„evangelisch“, „evangelisch A.B.“, „evangelisch H.B.“,<br />

„evangelisch-lutherisch“, „evangelisch-reformiert“,<br />

„lutherisch“, „reformiert“ oder „protestantisch“ gestattet<br />

werden. Ohne diese Erlaubnis ist die Führung der<br />

133<br />

134<br />

III1<br />

genannten Bezeichnungen unzulässig und auf dem<br />

Rechtsweg zu untersagen.<br />

(2) Mit der Zuerkennung e<strong>in</strong>er <strong>in</strong> Abs. 1 genannten<br />

Bezeichnungen br<strong>in</strong>gt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong> gegenüber der E<strong>in</strong>richtung und gegenüber den<br />

staatlichen Behörden zum Ausdruck, dass sie <strong>in</strong> der<br />

Tätigkeit der E<strong>in</strong>richtung e<strong>in</strong>en wichtigen Beitrag zum<br />

kirchlichen Leben sieht und dass sie durch den Beitrag<br />

der E<strong>in</strong>richtung <strong>in</strong> ihrer eigenen Arbeit unterstützt wird.<br />

(3) Die Zuerkennung der Bezeichnung kann jederzeit<br />

widerrufen werden, wenn die Kriterien der Zuerkennung<br />

nicht mehr vorliegen.<br />

Artikel 70. (1) Werke, evangelisch-kirchliche<br />

Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten und Stiftungen, die nach dem<br />

Recht der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> errichtet<br />

werden, s<strong>in</strong>d Körperschaften öffentlichen Rechts; sie s<strong>in</strong>d<br />

als E<strong>in</strong>richtungen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

Unternehmen kraft Gesetzes. Sie stellen organisatorische<br />

Ausgliederungen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

dar, mit deren Hilfe kirchliche, <strong>in</strong>sbesondere<br />

übergeme<strong>in</strong>dliche, diakonische, missionarische,<br />

mildtätige Aufgaben, auch <strong>in</strong> organisatorischer und<br />

wirtschaftlicher H<strong>in</strong>sicht, wahrgenommen werden.<br />

(2) Mit der Errichtung br<strong>in</strong>gt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong> zum Ausdruck, dass die E<strong>in</strong>richtung<br />

unmittelbar und auf Dauer für sie selbst oder für e<strong>in</strong>e<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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