Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(4) H<strong>in</strong>sichtlich der Synode H.B. obliegen dem<br />
<strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrat H.B. folgende Aufgaben:<br />
1. die Vorbereitung der Synode H.B., <strong>in</strong>sbesondere<br />
durch Ausarbeitung eigener Anträge und<br />
Gesetzentwürfe und allenfalls durch Bearbeitung der<br />
von den Presbyterien e<strong>in</strong>gebrachten Anträge sowie<br />
deren Vorlage an die Synode H.B.;<br />
2. die E<strong>in</strong>berufung der Synode H.B.;<br />
3. die Berichterstattung über den Zustand der <strong>Kirche</strong><br />
und der Geme<strong>in</strong>den, sowie die wichtigsten Ereignisse<br />
seit der letzten Synode H.B. und über die Vollziehung<br />
ihrer Beschlüsse;<br />
4. die Erteilung aller von der Synode H.B. gewünschten<br />
Auskünfte und die Vorlage der erforderlichen<br />
Geschäftsstücke.<br />
9.1 Der Landessuper<strong>in</strong>tendent<br />
Artikel 99. (1) Wählbar zum Landessuper<strong>in</strong>tendenten<br />
oder zur Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> ist jeder Pfarrer oder<br />
jede Pfarrer<strong>in</strong> österreichischer Staatsbürgerschaft der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B., der oder die m<strong>in</strong>destens 35<br />
163 164<br />
Jahre alt ist.<br />
163 Der RVA hat sich bei der Vorbereitung der Vorlage für die 2.<br />
Session der XI. Generalsynode e<strong>in</strong>gehend mit der Frage beschäftigt,<br />
ob das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft<br />
beibehalten werden soll. Der RVA hat dabei auch die Frage geprüft,<br />
ob e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung auf Kandidaten österreichischer<br />
Staatsbürgerschaft EWR- bzw. EU-konform ist und ist zu folgendem<br />
Ergebnis gelangt. Art. 48 Abs. 4 des EWG-Vertrages vom 25.3.1957<br />
(EWGV) sieht e<strong>in</strong>e Ausnahme von der Verpflichtung der<br />
195<br />
196<br />
III1<br />
Freizügigkeit h<strong>in</strong>sichtlich der Verwaltungen der Mitgliedsstaaten<br />
vor. Nun ist nach Gerhard ROBBERS Beitrag über „Die <strong>Kirche</strong>n<br />
und das Europarecht“, abgedruckt <strong>in</strong> „Staatliches Religionsrecht im<br />
europäischen Vergleich“, hrsg. v. Richard PUZA u. A.,<br />
UniversitätsVlg Freiburg, Schweiz, ISBN 3-7278-0922-1, zwar<br />
zweifelhaft, ob diese Bestimmung auf die <strong>Kirche</strong>n Anwendung<br />
f<strong>in</strong>det auch <strong>in</strong>sofern sie Körperschaften öffentlichen Rechts s<strong>in</strong>d<br />
(a.a.O. S. 185), doch steht zweifelsfrei fest, dass die oben<br />
angeführten Amtsträger Hoheitsgewalt ausüben, und zwar jedenfalls<br />
auf dem Gebiet des Schulwesens als Träger von Aufsichtsrechten<br />
und <strong>in</strong> Bezug auf das Matrikenwesen, <strong>in</strong>sbesonders die sogenannten<br />
Altmatriken. Die Zugangsbeschränkung auf österreichische<br />
Staatsbürger sche<strong>in</strong>t so auch von den „Römischen Verträgen“ als den<br />
Grundsatzregelungen der Europäischen Union gedeckt. (ABl. Nr.<br />
93/1994)<br />
164 Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft für<br />
kirchenleitende Amtsträger<br />
1. Der geltende Vertrag zur Gründung der Europäischen<br />
Geme<strong>in</strong>schaft (EGV) i.d.F. vom 2.10.1997 (Vertrag von Amsterdam)<br />
legt <strong>in</strong> Artikel 39 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer <strong>in</strong> den<br />
Abs. 1 und 2 zwar fest, dass im Rechtsgebiet der Union jede auf der<br />
Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der<br />
Arbeitnehmer abgeschafft ist, nimmt aber <strong>in</strong> Abs. 3 leg. cit. davon<br />
ausdrücklich die Beschäftigung <strong>in</strong> der öffentlichen Verwaltung aus.<br />
Dem entsprechend normiert das österreichische Beamten-<br />
Dienstrechtsgesetz <strong>in</strong> § 42a ausdrücklich, dass Verwendungen, die<br />
e<strong>in</strong> Verhältnis besonderer Verbundenheit zu <strong>Österreich</strong> voraussetzen,<br />
die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft<br />
erwartet werden kann, ausschließlich Beamten mit österreichischer<br />
Staatsbürgerschaft zuzuweisen s<strong>in</strong>d und führt an, dass solche<br />
Verwendungen <strong>in</strong>sbesondere jene s<strong>in</strong>d, die die unmittelbare oder<br />
mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und<br />
die Wahrnehmung allgeme<strong>in</strong>er Belange des Staates be<strong>in</strong>halten.<br />
2. […]<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>