Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(2) Nach durchgeführter Wahl hat der Präsident oder die<br />
Präsident<strong>in</strong> unter Berücksichtigung des Amtsantrittes des<br />
oder der Gewählten festzustellen, zu welchem<br />
Lebensalter des oder der Gewählten die zwölfjährige<br />
Amtszeit endet. Endet die zwölfjährige Amtszeit nach<br />
Vollendung des 61. Lebensjahres des oder der<br />
Gewählten, jedoch vor dem gesetzlichen Pensionsantritt<br />
im S<strong>in</strong>ne der Bestimmungen der Ordnung des geistlichen<br />
Amtes, ist die Amtszeit des oder der Gewählten kraft<br />
Gesetzes bis zu dessen oder deren Übertritt <strong>in</strong> den<br />
Ruhestand verlängert. Dies ist im Amtsblatt<br />
kundzumachen. 145<br />
(3) Die E<strong>in</strong>führung des oder der zum Bischof oder zur<br />
Bischöf<strong>in</strong> Gewählten <strong>in</strong> das Amt und die Abnahme des<br />
Amtsgelöbnisses ist durch den Amtsvorgänger bzw. der<br />
Amtsvorgänger<strong>in</strong> oder, wenn dies nicht möglich ist,<br />
durch den dienstältesten Super<strong>in</strong>tendenten oder die<br />
dienstälteste Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> durchzuführen.<br />
Artikel 90. 146 (1) Dem Bischof oder der Bischöf<strong>in</strong> als<br />
erstem Pfarrer oder als erster Pfarrer<strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n<br />
144 Als e<strong>in</strong>zige Mitglieder kirchenleitender Organe waren bis zur<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 nur die Super<strong>in</strong>tendenten und der<br />
Bischof ohne Amtszeitbegrenzung, sodass sich im Zuge dieser<br />
Novelle auch hier e<strong>in</strong>e Begrenzung auf zwölf Jahre bei Zulässigkeit<br />
der Wiederwahl angeboten hatte. (ABl. Nr. 218/1997)<br />
145 Geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 4/2011).<br />
146 Von den Redaktoren ist an den Theologischen Ausschuss die<br />
Frage herangetragen worden, ob die <strong>in</strong> Art. 90 Abs. 1 KV (früher §<br />
177<br />
178<br />
III1<br />
<strong>Kirche</strong> A.B. obliegen alle Aufgaben der geistlichen<br />
Leitung. Im ständigen Blick auf die E<strong>in</strong>heit der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> und ihre Leitung im<br />
Großen übt er oder sie <strong>in</strong>sbesondere aus:<br />
1. das Wächteramt darüber, dass das Evangelium lauter<br />
und re<strong>in</strong> verkündigt und die Sakramente recht<br />
verwaltet werden; er oder sie trägt Sorge dafür, dass<br />
die E<strong>in</strong>heit der <strong>Kirche</strong> gewahrt und ihre Ordnungen<br />
e<strong>in</strong>gehalten werden; er oder sie hat darauf Bedacht zu<br />
nehmen, dass die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong>sgesamt und<br />
die e<strong>in</strong>zelnen Pfarrgeme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> christlicher Liebe<br />
tätig s<strong>in</strong>d;<br />
2. das Hirtenamt über alle Amtsträger und<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. <strong>in</strong><br />
Seelsorge, Beratung, Mahnung; die befristete<br />
Ermächtigung zur Wortverkündigung und<br />
Sakramentsverwaltung an hauptamtlich Verkündende<br />
<strong>in</strong> evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaften, Vere<strong>in</strong>en<br />
oder anderen E<strong>in</strong>richtungen; die befristete<br />
Ermächtigung zur Wortverkündigung und<br />
Sakramentsverwaltung an Theologen und<br />
Theolog<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten Pfarrgeme<strong>in</strong>de vor<br />
Ablegung der Amtsprüfung; die Ord<strong>in</strong>ation von<br />
Kandidaten und Kandidat<strong>in</strong>nen sowie die<br />
Amtse<strong>in</strong>führung der Super<strong>in</strong>tendenten und der<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>nen;<br />
176 KV) enthaltenen Bestimmungen über das Bischofsamt heute so<br />
aufrecht zu erhalten s<strong>in</strong>d, nicht nur wegen der exklusiven<br />
Begrifflichkeit, sondern grundsätzlich, ob so das Bischofsamt zu<br />
begründen und beschreiben ist. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>