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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(2) Nach durchgeführter Wahl hat der Präsident oder die<br />

Präsident<strong>in</strong> unter Berücksichtigung des Amtsantrittes des<br />

oder der Gewählten festzustellen, zu welchem<br />

Lebensalter des oder der Gewählten die zwölfjährige<br />

Amtszeit endet. Endet die zwölfjährige Amtszeit nach<br />

Vollendung des 61. Lebensjahres des oder der<br />

Gewählten, jedoch vor dem gesetzlichen Pensionsantritt<br />

im S<strong>in</strong>ne der Bestimmungen der Ordnung des geistlichen<br />

Amtes, ist die Amtszeit des oder der Gewählten kraft<br />

Gesetzes bis zu dessen oder deren Übertritt <strong>in</strong> den<br />

Ruhestand verlängert. Dies ist im Amtsblatt<br />

kundzumachen. 145<br />

(3) Die E<strong>in</strong>führung des oder der zum Bischof oder zur<br />

Bischöf<strong>in</strong> Gewählten <strong>in</strong> das Amt und die Abnahme des<br />

Amtsgelöbnisses ist durch den Amtsvorgänger bzw. der<br />

Amtsvorgänger<strong>in</strong> oder, wenn dies nicht möglich ist,<br />

durch den dienstältesten Super<strong>in</strong>tendenten oder die<br />

dienstälteste Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> durchzuführen.<br />

Artikel 90. 146 (1) Dem Bischof oder der Bischöf<strong>in</strong> als<br />

erstem Pfarrer oder als erster Pfarrer<strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n<br />

144 Als e<strong>in</strong>zige Mitglieder kirchenleitender Organe waren bis zur<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 nur die Super<strong>in</strong>tendenten und der<br />

Bischof ohne Amtszeitbegrenzung, sodass sich im Zuge dieser<br />

Novelle auch hier e<strong>in</strong>e Begrenzung auf zwölf Jahre bei Zulässigkeit<br />

der Wiederwahl angeboten hatte. (ABl. Nr. 218/1997)<br />

145 Geändert mit der Novelle 2010 (ABl. Nr. 4/2011).<br />

146 Von den Redaktoren ist an den Theologischen Ausschuss die<br />

Frage herangetragen worden, ob die <strong>in</strong> Art. 90 Abs. 1 KV (früher §<br />

177<br />

178<br />

III1<br />

<strong>Kirche</strong> A.B. obliegen alle Aufgaben der geistlichen<br />

Leitung. Im ständigen Blick auf die E<strong>in</strong>heit der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> und ihre Leitung im<br />

Großen übt er oder sie <strong>in</strong>sbesondere aus:<br />

1. das Wächteramt darüber, dass das Evangelium lauter<br />

und re<strong>in</strong> verkündigt und die Sakramente recht<br />

verwaltet werden; er oder sie trägt Sorge dafür, dass<br />

die E<strong>in</strong>heit der <strong>Kirche</strong> gewahrt und ihre Ordnungen<br />

e<strong>in</strong>gehalten werden; er oder sie hat darauf Bedacht zu<br />

nehmen, dass die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong>sgesamt und<br />

die e<strong>in</strong>zelnen Pfarrgeme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> christlicher Liebe<br />

tätig s<strong>in</strong>d;<br />

2. das Hirtenamt über alle Amtsträger und<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. <strong>in</strong><br />

Seelsorge, Beratung, Mahnung; die befristete<br />

Ermächtigung zur Wortverkündigung und<br />

Sakramentsverwaltung an hauptamtlich Verkündende<br />

<strong>in</strong> evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaften, Vere<strong>in</strong>en<br />

oder anderen E<strong>in</strong>richtungen; die befristete<br />

Ermächtigung zur Wortverkündigung und<br />

Sakramentsverwaltung an Theologen und<br />

Theolog<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er bestimmten Pfarrgeme<strong>in</strong>de vor<br />

Ablegung der Amtsprüfung; die Ord<strong>in</strong>ation von<br />

Kandidaten und Kandidat<strong>in</strong>nen sowie die<br />

Amtse<strong>in</strong>führung der Super<strong>in</strong>tendenten und der<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>nen;<br />

176 KV) enthaltenen Bestimmungen über das Bischofsamt heute so<br />

aufrecht zu erhalten s<strong>in</strong>d, nicht nur wegen der exklusiven<br />

Begrifflichkeit, sondern grundsätzlich, ob so das Bischofsamt zu<br />

begründen und beschreiben ist. (ABl. Nr. 136/2005)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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