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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(6) Die Visitation der Pfarrgeme<strong>in</strong>de des<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />

erfolgt durch e<strong>in</strong>en Stellvertreter oder e<strong>in</strong>e<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>.<br />

(7) Zum Wirkungskreis des Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder<br />

der Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> gehört außer den <strong>in</strong> anderen<br />

Bestimmungen angeführten Rechten und Pflichten<br />

<strong>in</strong>sbesondere:<br />

1. die Wahrung der <strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong> und ihren Gliedern<br />

gewährleisteten Rechte und die Erhaltung des<br />

Friedens unter den Geme<strong>in</strong>den der <strong>Kirche</strong> H.B.<br />

2. die Aufsicht über die Amtsführung der kirchlichen<br />

Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen im<br />

Zusammenwirken mit dem Oberkirchenrat H.B.;<br />

3. die Sorge für die wissenschaftliche und berufliche<br />

Fortbildung der Pfarrer und Pfarrer<strong>in</strong>nen;<br />

4. die Betreuung der Studierenden, die sich dem<br />

Theologiestudium mit der Absicht widmen, <strong>in</strong> den<br />

Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

zu treten;<br />

5. die Vorbereitung und Leitung der Pfarrkonferenzen;<br />

6. die Aufsicht und nötigenfalls die Entscheidung <strong>in</strong><br />

Fragen der zweckmäßigen und gerechten Verteilung<br />

des Dienstes, <strong>in</strong>sbesondere die Verteilung der<br />

Religionsunterrichtsstunden unter mehreren<br />

geistlichen Amtsträgern und Amtsträger<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>de;<br />

7. die Beaufsichtigung des Matrikenwesens;<br />

199<br />

200<br />

III1<br />

8. der Ausgleich bei Unstimmigkeiten zwischen<br />

kirchlichen Amtsträgern und Amtsträger<strong>in</strong>nen<br />

untere<strong>in</strong>ander und anderen Geme<strong>in</strong>degliedern;<br />

9. die Erteilung der Erlaubnis zur Wortverkündigung<br />

und Sakramentsspendung (licentia concionandi) an<br />

ausgebildete Theologen, die nicht <strong>in</strong> die Liste der zum<br />

Pfarramt Befähigten e<strong>in</strong>getragen s<strong>in</strong>d;<br />

10. die Ord<strong>in</strong>ation und die Amtse<strong>in</strong>führung der<br />

geistlichen Amtsträger oder Amtsträger<strong>in</strong>;<br />

11. die Beurlaubung der Geistlichen und die Vorsorge für<br />

die Führung des Pfarramtes während des Urlaubs oder<br />

der Krankheit e<strong>in</strong>es Pfarrers oder Pfarrer<strong>in</strong> während<br />

der Erledigung e<strong>in</strong>er Pfarrstelle.<br />

Artikel 101. (1) Im Falle der Verh<strong>in</strong>derung wird der<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent oder Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />

entsprechend den Bestimmungen der Geschäftsordnung<br />

des Oberkirchenrates H.B. durch e<strong>in</strong> geistliches Mitglied<br />

des Oberkirchenrates H.B. mit österreichischer<br />

Staatsbürgerschaft 165 vertreten.<br />

(2) Der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> ist berechtigt, sich im<br />

E<strong>in</strong>vernehmen mit se<strong>in</strong>en Stellvertretern oder<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> geistlichen Angelegenheiten durch<br />

e<strong>in</strong>en anderen Pfarrer oder e<strong>in</strong>er anderen Pfarrer<strong>in</strong> der<br />

<strong>Kirche</strong> H.B. vertreten zu lassen.<br />

165 Ergänzt mit der Novelle 2008, ABl. Nr. 214/2008.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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