Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(2) Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> weiß sich verpflichtet, den<br />
diakonischen Auftrag wahrzunehmen und die diakonische<br />
Arbeit personell und f<strong>in</strong>anziell zu unterstützen. Alle<br />
kirchlichen Stellen s<strong>in</strong>d verpflichtet, diesen Dienst <strong>in</strong><br />
jeder Form zu fördern.<br />
(3) Die diakonische Verantwortung ist angemessen zu<br />
berücksichtigen bei der Erstellung von Lehrplänen,<br />
Ausbildungsrichtl<strong>in</strong>ien und Arbeitsprofilen, sowohl für<br />
e<strong>in</strong>zelne Amtsträger als auch für kirchliche Ämter,<br />
evangelisch-kirchliche Vere<strong>in</strong>e, Kapitalgesellschaften<br />
oder Genossenschaften und kirchliche Werke.<br />
(4) Den Vere<strong>in</strong>en und Werken der Diakonie ist besonders<br />
der Dienst der Liebe aufgetragen. Sie erfüllen diese<br />
Aufgabe der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> ihrem pflegerischen und<br />
missionarischen Dienst <strong>in</strong> ihren Anstalten, Heimen und<br />
anderen E<strong>in</strong>richtungen und fördern damit die diakonische<br />
Arbeit der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den.<br />
(5) E<strong>in</strong>richtungen der Diakonie s<strong>in</strong>d nur und nur solange<br />
als ”evangelisch-kirchlich”, bzw. als Werk der <strong>Kirche</strong><br />
anzuerkennen, als sie den Richtl<strong>in</strong>ien der Diakonie<br />
<strong>Österreich</strong> entsprechen.<br />
2. Jugendarbeit<br />
Artikel 5. (1) Die außerschulische Jugendarbeit ist e<strong>in</strong>e<br />
weitere wesentliche Aufgabe der <strong>Kirche</strong>. Ihr Ziel ist die<br />
Sammlung der evangelischen Jugend um das Evangelium<br />
13<br />
14<br />
III1<br />
von Jesus Christus und die Zurüstung zum diakonischen<br />
und missionarischen Dienst im Auftrag Jesu Christi.<br />
(2) Die Jugendarbeit ist vor allem e<strong>in</strong>e Aufgabe der<br />
Geme<strong>in</strong>den. In der Super<strong>in</strong>tendenz, der <strong>Kirche</strong> H.B. und<br />
der Landeskirche wird sie durch die entsprechenden<br />
Gliederungen der <strong>Evangelische</strong>n Jugend wahrgenommen.<br />
Die E<strong>in</strong>zelheiten werden durch die Ordnung der<br />
<strong>Evangelische</strong>n Jugend geregelt.<br />
3. <strong>Evangelische</strong>s Schulwesen und der<br />
Religionsunterricht<br />
Artikel 6. (1) <strong>Evangelische</strong>, <strong>in</strong>sbesondere K<strong>in</strong>der und<br />
SchülerInnen, haben e<strong>in</strong> Recht auf Religionsunterricht.<br />
Die kirchlichen Stellen haben das Recht ausreichend zu<br />
gewährleisten. 10a<br />
(2) Das <strong>Evangelische</strong> Schulwesen und der<br />
Religionsunterricht s<strong>in</strong>d wesentliche Aufgaben der<br />
<strong>Kirche</strong>, die im E<strong>in</strong>zelnen durch <strong>Kirche</strong>ngesetze geregelt<br />
werden.<br />
(3) Errichtung, Erweiterung, Führung und Auflassung<br />
<strong>Evangelische</strong>r Schulen werden durch das <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />
10a Der Text des bisherigen Art. 2 Abs. 6: „Jeder evangelische<br />
Schüler hat das Recht auf Religionsunterricht. Die kirchlichen<br />
Stellen haben das Recht ausreichend zu gewährleisten.“ wird zu Art.<br />
6 Abs. 1 KV und entfällt an der ursprünglichen Stelle. (ABl. Nr.<br />
196/2008)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>