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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(2) Die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> weiß sich verpflichtet, den<br />

diakonischen Auftrag wahrzunehmen und die diakonische<br />

Arbeit personell und f<strong>in</strong>anziell zu unterstützen. Alle<br />

kirchlichen Stellen s<strong>in</strong>d verpflichtet, diesen Dienst <strong>in</strong><br />

jeder Form zu fördern.<br />

(3) Die diakonische Verantwortung ist angemessen zu<br />

berücksichtigen bei der Erstellung von Lehrplänen,<br />

Ausbildungsrichtl<strong>in</strong>ien und Arbeitsprofilen, sowohl für<br />

e<strong>in</strong>zelne Amtsträger als auch für kirchliche Ämter,<br />

evangelisch-kirchliche Vere<strong>in</strong>e, Kapitalgesellschaften<br />

oder Genossenschaften und kirchliche Werke.<br />

(4) Den Vere<strong>in</strong>en und Werken der Diakonie ist besonders<br />

der Dienst der Liebe aufgetragen. Sie erfüllen diese<br />

Aufgabe der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> ihrem pflegerischen und<br />

missionarischen Dienst <strong>in</strong> ihren Anstalten, Heimen und<br />

anderen E<strong>in</strong>richtungen und fördern damit die diakonische<br />

Arbeit der <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den.<br />

(5) E<strong>in</strong>richtungen der Diakonie s<strong>in</strong>d nur und nur solange<br />

als ”evangelisch-kirchlich”, bzw. als Werk der <strong>Kirche</strong><br />

anzuerkennen, als sie den Richtl<strong>in</strong>ien der Diakonie<br />

<strong>Österreich</strong> entsprechen.<br />

2. Jugendarbeit<br />

Artikel 5. (1) Die außerschulische Jugendarbeit ist e<strong>in</strong>e<br />

weitere wesentliche Aufgabe der <strong>Kirche</strong>. Ihr Ziel ist die<br />

Sammlung der evangelischen Jugend um das Evangelium<br />

13<br />

14<br />

III1<br />

von Jesus Christus und die Zurüstung zum diakonischen<br />

und missionarischen Dienst im Auftrag Jesu Christi.<br />

(2) Die Jugendarbeit ist vor allem e<strong>in</strong>e Aufgabe der<br />

Geme<strong>in</strong>den. In der Super<strong>in</strong>tendenz, der <strong>Kirche</strong> H.B. und<br />

der Landeskirche wird sie durch die entsprechenden<br />

Gliederungen der <strong>Evangelische</strong>n Jugend wahrgenommen.<br />

Die E<strong>in</strong>zelheiten werden durch die Ordnung der<br />

<strong>Evangelische</strong>n Jugend geregelt.<br />

3. <strong>Evangelische</strong>s Schulwesen und der<br />

Religionsunterricht<br />

Artikel 6. (1) <strong>Evangelische</strong>, <strong>in</strong>sbesondere K<strong>in</strong>der und<br />

SchülerInnen, haben e<strong>in</strong> Recht auf Religionsunterricht.<br />

Die kirchlichen Stellen haben das Recht ausreichend zu<br />

gewährleisten. 10a<br />

(2) Das <strong>Evangelische</strong> Schulwesen und der<br />

Religionsunterricht s<strong>in</strong>d wesentliche Aufgaben der<br />

<strong>Kirche</strong>, die im E<strong>in</strong>zelnen durch <strong>Kirche</strong>ngesetze geregelt<br />

werden.<br />

(3) Errichtung, Erweiterung, Führung und Auflassung<br />

<strong>Evangelische</strong>r Schulen werden durch das <strong>Kirche</strong>ngesetz<br />

10a Der Text des bisherigen Art. 2 Abs. 6: „Jeder evangelische<br />

Schüler hat das Recht auf Religionsunterricht. Die kirchlichen<br />

Stellen haben das Recht ausreichend zu gewährleisten.“ wird zu Art.<br />

6 Abs. 1 KV und entfällt an der ursprünglichen Stelle. (ABl. Nr.<br />

196/2008)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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