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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

F<strong>in</strong>anzausschuss h<strong>in</strong>sichtlich der Erlassung<br />

e<strong>in</strong>stweiliger Verfügungen;<br />

4. für die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A. und H.B.: die<br />

Generalsynode, die <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und<br />

H.B. <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung, die Rechts- und<br />

Verfassungsausschüsse und die F<strong>in</strong>anzausschüsse <strong>in</strong><br />

geme<strong>in</strong>samer Sitzung, soferne sie verb<strong>in</strong>dliche<br />

Regelungen treffen, sowie der <strong>Evangelische</strong><br />

Oberkirchenrat A. und H.B.;<br />

5. für die Werke, die evangelisch-kirchlichen<br />

Geme<strong>in</strong>schaften, Gesellschaften, Anstalten und<br />

Stiftungen der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>:<br />

die <strong>in</strong> ihrer Ordnung jeweils dazu berufenen Organe.<br />

6. die Diszipl<strong>in</strong>arsenate I. und II. Instanz sowie<br />

7. der Revisionssenat.<br />

(3) Die Mitglieder der Diszipl<strong>in</strong>arsenate und des<br />

Revisionssenates s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Ausübung ihres Amtes<br />

selbstständig, unabhängig und weisungsfrei.<br />

(4) Die Tätigkeit der Ausschüsse, Kommissionen und<br />

Projektteams ist jenen kirchlichen Organen zuzurechnen,<br />

die sie e<strong>in</strong>gesetzt haben.<br />

(5) Geme<strong>in</strong>deverbände zwischen den Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />

A.B., zwischen den Pfarrgeme<strong>in</strong>den H.B. sowie zwischen<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den A.B. und H.B. s<strong>in</strong>d zulässig; sie s<strong>in</strong>d zu<br />

fördern. Pfarrgeme<strong>in</strong>den H.B. können mit<br />

Super<strong>in</strong>tendenzen A.B. <strong>in</strong>nerkirchlich verb<strong>in</strong>dliche<br />

Vere<strong>in</strong>barungen treffen.<br />

25<br />

26<br />

III1<br />

(6) Der Oberkirchenrat A. und H.B. ist <strong>Kirche</strong>nleitung im<br />

S<strong>in</strong>ne des § 7 Protestantengesetz 1961; davon s<strong>in</strong>d<br />

Agenden, vor allem bekenntnisrelevante Agenden, die<br />

jeweils der Oberkirchenrat A.B. bzw. H.B.<br />

wahrzunehmen hat, ausgenommen. 24b Der Oberkirchenrat<br />

A. und H.B. vertritt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong> gegenüber den staatlichen Behörden, erstattet<br />

<strong>in</strong> den dafür vorgesehenen Begutachtungsverfahren die<br />

Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen<br />

des Bundes, der Länder und Geme<strong>in</strong>den; er nimmt an<br />

<strong>in</strong>nerstaatlichen Beratungsvorgängen für Maßnahmen<br />

und Vorschriften der Europäischen Union teil.<br />

Artikel 14. 25 (1) Alle kirchlichen Organe haben das Recht<br />

und die Pflicht, ihre Aufgaben im Rahmen der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, der <strong>Kirche</strong>ngesetze und der sonstigen<br />

kirchenrechtlichen Regelungen zu gestalten und<br />

durchzuführen. Es s<strong>in</strong>d dies alle Angelegenheiten, die im<br />

ausschließlichen oder überwiegenden Interesse ihrer<br />

kirchlichen Körperschaft gelegen und geeignet s<strong>in</strong>d,<br />

24b Als Beispiele für die genannten Ausnahmen s<strong>in</strong>d liturgische<br />

Fragen im Rahmen des Denkmalschutzes zu nennen („ius<br />

liturgicum“) oder Meldungen an Behörden im S<strong>in</strong>ne des<br />

Protestantengesetzes. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

25 Die neu <strong>in</strong> die KV aufgenommene Subsidiaritätsklausel ist jener<br />

des Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes über den<br />

eigenen Wirkungsbereich nachgebildet. Sie wird ergänzt durch die<br />

an sich selbstverständlichen, bisher aber nirgends aufsche<strong>in</strong>enden<br />

Mitbestimmungs- und Informationsrechte. (ABl. Nr. 136/2005)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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