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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

2. die kirchliche Gesetzgebung, <strong>in</strong>sbesondere betreffend<br />

die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> sowie die Genehmigung von<br />

Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger Geltung;<br />

3. die Wahl der Mitglieder des Revisionssenates (Art.<br />

117 Abs. 3) und der Diszipl<strong>in</strong>arsenate I. und II.<br />

Instanz;<br />

4. die Beratung des Berichts des Oberkirchenrates A.<br />

und .H.B. über den Zustand der Landeskirche und die<br />

wichtigsten Ereignisse seit der letzten Generalsynode<br />

sowie über die Vollziehung ihrer Beschlüsse;<br />

5. Bestellung des Datenschutzbeauftragten der<br />

Landeskirche;<br />

6. die Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden<br />

betreffend die Rechtsstellung der Landeskirche;<br />

7. die Genehmigung der Haushaltspläne und der<br />

Rechnungsabschlüsse der Landeskirche. Diese<br />

Aufgaben werden über Auftrag der Generalsynode<br />

von den F<strong>in</strong>anzausschüssen <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />

wahrgenommen;<br />

8. die Erlassung von Richtl<strong>in</strong>ien für die F<strong>in</strong>anzgebarung<br />

der Landeskirche, <strong>in</strong>sbesondere für das<br />

<strong>Kirche</strong>nbeitragswesen und h<strong>in</strong>sichtlich der<br />

Verwendung der landeskirchlichen Mittel, sowie die<br />

Festsetzung des nach der Seelenzahl prozentuell zu<br />

bestimmenden Anteiles jeder der beiden <strong>Kirche</strong>n an<br />

den Aufwendungen für landeskirchliche Bedürfnisse;<br />

9. die Beschlussfassung über die Angelegenheiten nach<br />

Art. 69 bis 72;<br />

209<br />

210<br />

III1<br />

10. die Entscheidung über Aufsichtsbeschwerden gegen<br />

den Oberkirchenrat A. und H.B. oder dessen<br />

Mitglieder. 173<br />

(2) Die Generalsynode ist nicht berechtigt, das<br />

Bekenntnis e<strong>in</strong>er der beiden <strong>Kirche</strong>n zu ändern.<br />

(3) Beschlüsse über Bestimmungen der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder von <strong>Kirche</strong>ngesetzen, die nur<br />

e<strong>in</strong>e der beiden <strong>Kirche</strong>n betreffen, werden von der<br />

Synode dieser <strong>Kirche</strong> alle<strong>in</strong> beraten und beschlossen. 174<br />

173 Von den Aufsichtsbeschwerden s<strong>in</strong>d Rechtsmittel zu<br />

unterscheiden, über die <strong>in</strong> Zukunft alle<strong>in</strong> der Revisionssenat<br />

beschließt. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

174 Bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 betraf e<strong>in</strong> Vorschlag der<br />

Reformierten <strong>Kirche</strong> die vom damaligen § 200 KV offen gelassenen<br />

Frage, wie unterschiedliche Standpunkte der beiden <strong>Kirche</strong>n zu<br />

e<strong>in</strong>fach gesetzlichen Vorlagen zu behandeln s<strong>in</strong>d, da der damalige §<br />

200 KV nur für Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Regelung traf. Gerade bei Behandlung der Datenschutzordnung, also<br />

e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>fachen <strong>Kirche</strong>ngesetzes, war von der <strong>Kirche</strong> H.B. e<strong>in</strong>e<br />

abweichende Position vertreten worden, die nur durch e<strong>in</strong>e spezielle<br />

Verordnungsermächtigung <strong>in</strong> § 10 DatSchO berücksichtigt werden<br />

konnte.<br />

Die Vorschläge der <strong>Kirche</strong> H.B. bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle<br />

1997 hatten zum Ziel, das bisher für Bestimmungen der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> vorgesehene Verfahren auch für e<strong>in</strong>fache<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetze anwendbar zu machen. (ABl. Nr. 218/1997)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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