Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
2. die kirchliche Gesetzgebung, <strong>in</strong>sbesondere betreffend<br />
die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> sowie die Genehmigung von<br />
Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger Geltung;<br />
3. die Wahl der Mitglieder des Revisionssenates (Art.<br />
117 Abs. 3) und der Diszipl<strong>in</strong>arsenate I. und II.<br />
Instanz;<br />
4. die Beratung des Berichts des Oberkirchenrates A.<br />
und .H.B. über den Zustand der Landeskirche und die<br />
wichtigsten Ereignisse seit der letzten Generalsynode<br />
sowie über die Vollziehung ihrer Beschlüsse;<br />
5. Bestellung des Datenschutzbeauftragten der<br />
Landeskirche;<br />
6. die Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden<br />
betreffend die Rechtsstellung der Landeskirche;<br />
7. die Genehmigung der Haushaltspläne und der<br />
Rechnungsabschlüsse der Landeskirche. Diese<br />
Aufgaben werden über Auftrag der Generalsynode<br />
von den F<strong>in</strong>anzausschüssen <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />
wahrgenommen;<br />
8. die Erlassung von Richtl<strong>in</strong>ien für die F<strong>in</strong>anzgebarung<br />
der Landeskirche, <strong>in</strong>sbesondere für das<br />
<strong>Kirche</strong>nbeitragswesen und h<strong>in</strong>sichtlich der<br />
Verwendung der landeskirchlichen Mittel, sowie die<br />
Festsetzung des nach der Seelenzahl prozentuell zu<br />
bestimmenden Anteiles jeder der beiden <strong>Kirche</strong>n an<br />
den Aufwendungen für landeskirchliche Bedürfnisse;<br />
9. die Beschlussfassung über die Angelegenheiten nach<br />
Art. 69 bis 72;<br />
209<br />
210<br />
III1<br />
10. die Entscheidung über Aufsichtsbeschwerden gegen<br />
den Oberkirchenrat A. und H.B. oder dessen<br />
Mitglieder. 173<br />
(2) Die Generalsynode ist nicht berechtigt, das<br />
Bekenntnis e<strong>in</strong>er der beiden <strong>Kirche</strong>n zu ändern.<br />
(3) Beschlüsse über Bestimmungen der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder von <strong>Kirche</strong>ngesetzen, die nur<br />
e<strong>in</strong>e der beiden <strong>Kirche</strong>n betreffen, werden von der<br />
Synode dieser <strong>Kirche</strong> alle<strong>in</strong> beraten und beschlossen. 174<br />
173 Von den Aufsichtsbeschwerden s<strong>in</strong>d Rechtsmittel zu<br />
unterscheiden, über die <strong>in</strong> Zukunft alle<strong>in</strong> der Revisionssenat<br />
beschließt. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
174 Bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 betraf e<strong>in</strong> Vorschlag der<br />
Reformierten <strong>Kirche</strong> die vom damaligen § 200 KV offen gelassenen<br />
Frage, wie unterschiedliche Standpunkte der beiden <strong>Kirche</strong>n zu<br />
e<strong>in</strong>fach gesetzlichen Vorlagen zu behandeln s<strong>in</strong>d, da der damalige §<br />
200 KV nur für Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> e<strong>in</strong>e<br />
Regelung traf. Gerade bei Behandlung der Datenschutzordnung, also<br />
e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>fachen <strong>Kirche</strong>ngesetzes, war von der <strong>Kirche</strong> H.B. e<strong>in</strong>e<br />
abweichende Position vertreten worden, die nur durch e<strong>in</strong>e spezielle<br />
Verordnungsermächtigung <strong>in</strong> § 10 DatSchO berücksichtigt werden<br />
konnte.<br />
Die Vorschläge der <strong>Kirche</strong> H.B. bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle<br />
1997 hatten zum Ziel, das bisher für Bestimmungen der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> vorgesehene Verfahren auch für e<strong>in</strong>fache<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetze anwendbar zu machen. (ABl. Nr. 218/1997)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>