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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(7) Die Gleichstellungskommission ist durch<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetz zu regeln. 176<br />

(8) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse, Kommissionen<br />

und Projektteams, welche die Generalsynode oder die<br />

beiden <strong>Kirche</strong>npresbyterien A.B. und H.B. <strong>in</strong><br />

geme<strong>in</strong>samer Sitzung e<strong>in</strong>richten, die Bestimmungen des<br />

Art. 83 s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

3. Die Kontrollausschüsse A.B. und H.B.<br />

<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />

Artikel 113. (1) Die Kontrollausschüsse gemäß Art. 84<br />

treten zu geme<strong>in</strong>samer Beratung und Beschlussfassung<br />

zusammen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des<br />

Kontrollausschusses der Synode A.B. Als se<strong>in</strong><br />

Stellvertreter fungiert der Vorsitzende des<br />

Kontrollausschusses der Synode H.B.<br />

(2) Die Bestimmungen des Art. 84 Abs. 3 bis 5 gelten<br />

s<strong>in</strong>ngemäß mit der Maßgabe, dass der oder die<br />

Vorsitzende der Synode H.B. den Kontrollausschüssen<br />

A.B. und H.B. <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung nicht angehört.<br />

176 Siehe Gleichstellungsordnung (III4)<br />

217<br />

218<br />

III1<br />

4. Der Oberkirchenrat<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A. und H.B.<br />

Artikel 114. (1) Die Verwaltung der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> A. und H.B. obliegt dem Oberkirchenrat A. und<br />

H.B; er hat se<strong>in</strong>en Sitz <strong>in</strong> Wien.<br />

(2) Dem <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrat A. und H.B.<br />

gehören an:<br />

1. der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong> A.B. ;<br />

2. die fünf gewählten Mitglieder des Oberkirchenrates<br />

A.B., ihre Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen im<br />

Verh<strong>in</strong>derungsfall;<br />

3. der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, bei dessen oder deren<br />

Verh<strong>in</strong>derung se<strong>in</strong> oder ihr Stellvertreter bzw.<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>;<br />

4. e<strong>in</strong> weltlicher Oberkirchenrat oder e<strong>in</strong>e weltliche<br />

Oberkirchenrät<strong>in</strong> H.B., bei dessen oder deren<br />

Verh<strong>in</strong>derung der Stellvertreter oder die<br />

Stellvertreter<strong>in</strong>.<br />

(3) Der Oberkirchenrat beschließt auf Verlangen e<strong>in</strong>es<br />

Mitglieds des Oberkirchenrates A. und H.B. über die<br />

Aufteilung der Zuständigkeiten der Oberkirchenräte A.B.<br />

bzw. H.B. und über se<strong>in</strong>e eigene Zuständigkeit.<br />

(4) Die Mitglieder des <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates<br />

A. und H.B. müssen die österreichische<br />

Staatsbürgerschaft besitzen. Staatsangehörige der<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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