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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Geschäftstätigkeit und der Vorbehalt des zuständigen<br />

Oberkirchenrates, bestimmte oder alle Geschäfte der<br />

E<strong>in</strong>richtung der <strong>Kirche</strong> vorweg zu genehmigen. Die<br />

Tätigkeit der Kontrollausschüsse A.B. und H.B., der<br />

Synoden bzw. der Generalsynode wird nicht berührt.<br />

(6) Mitglieder der Oberkirchenräte A.B., H.B. und A.<br />

und H.B. dürfen <strong>in</strong> Werken, evangelisch-kirchlichen<br />

Geme<strong>in</strong>schaften, Gesellschaften, Anstalten und<br />

Stiftungen ke<strong>in</strong>e Vorstands- oder Aufsichtsratsfunktion<br />

übernehmen, können jedoch ohne Stimmrecht mitwirken.<br />

(7) Die E<strong>in</strong>richtungen gemäß Abs. 1 regeln und<br />

verwalten ihre Aufgaben selbstständig im Rahmen ihrer<br />

Ordnungen, im Rahmen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>, der<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetze und der sonstigen kirchenrechtlichen<br />

Regelungen. E<strong>in</strong>e wie immer geartete Haftung der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. bzw. H.B. oder A. und H.B.<br />

ist ausgeschlossen.<br />

(8) H<strong>in</strong>sichtlich der Anerkennung als Werk der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> oder e<strong>in</strong>er ihrer<br />

Gliederungen als evangelisch-kirchliche Geme<strong>in</strong>schaft,<br />

als Anstalt, oder Stiftung gilt Art. 69 s<strong>in</strong>ngemäß. Das<br />

Ansuchen ist bei der Generalsynode im Wege der<br />

zuständigen Super<strong>in</strong>tendentur, des Oberkirchenrates A.B.<br />

bzw. H.B. bzw. A. und H.B. unter Anschluss der die<br />

Gründung und Führung regelnden Satzung oder e<strong>in</strong>er<br />

Ordnung gemäß Art. 70 Abs. 1 e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. Die<br />

Anerkennung durch die Verleihung e<strong>in</strong>er Bezeichnung<br />

137<br />

138<br />

III1<br />

gemäß Art. 69 Abs. 2 kann unter den Voraussetzungen<br />

erfolgen, wie sie für die nach dem Recht der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> geschaffenen<br />

E<strong>in</strong>richtungen im S<strong>in</strong>ne des Art. 70 Abs. 1 genannt s<strong>in</strong>d.<br />

Die Anerkennung kann jederzeit widerrufen werden,<br />

wenn der kirchliche Zweck nicht mehr erfüllt wird oder<br />

wenn die Tätigkeit das Wohl oder Ansehen der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> schädigt. Die<br />

Anerkennung und der Widerruf s<strong>in</strong>d mit Bescheid<br />

auszusprechen und im Amtsblatt zu verlautbaren.<br />

Artikel 71. (1) E<strong>in</strong>richtungen gemäß Art. 69 und Art. 70,<br />

die von der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> f<strong>in</strong>anziell<br />

unterstützt werden, unterliegen h<strong>in</strong>sichtlich dieser<br />

Unterstützung bzw. Förderung der Aufsicht der die<br />

Förderung gewährenden Gliederung der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> durch ihre Organe. Die Tätigkeit der<br />

Kontrollausschüsse der Synode A.B. und H.B. bzw. der<br />

Generalsynode bleibt unberührt. Es entsteht oder besteht<br />

aus Anlass oder im Zusammenhang mit der<br />

Unterstützung und Förderung ke<strong>in</strong>e darüber<br />

h<strong>in</strong>ausgehende Aufsichtspflicht, Haftung oder sonstige<br />

andere vermögensrechtliche Sicherungspflicht für die<br />

<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> oder e<strong>in</strong>e ihrer Gliederungen.<br />

(2) E<strong>in</strong>richtungen gemäß Art. 69 und Art. 70 s<strong>in</strong>d zu<br />

jährlichen Berichten über ihre Tätigkeit und ihre<br />

F<strong>in</strong>anzlage an den jeweils zuständigen Oberkirchenrat<br />

verpflichtet. E<strong>in</strong>richtungen, die ausschließlich im Bereich<br />

e<strong>in</strong>er Super<strong>in</strong>tendenz tätig werden, s<strong>in</strong>d zu Berichten an<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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