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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Wirkungskreis ist nach den Bedürfnissen der<br />

Super<strong>in</strong>tendenz <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialordnung zu<br />

bestimmen.<br />

(2) Der dienstälteste Senior oder die dienstälteste<br />

Senior<strong>in</strong> hat, soweit nicht anders bestimmt ist, den<br />

Super<strong>in</strong>tendenten oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> bei dessen<br />

oder deren Verh<strong>in</strong>derung mit allen se<strong>in</strong>en bzw. ihren<br />

Rechten und Pflichten zu vertreten.<br />

6. Die Visitation<br />

Artikel 67. (1) Bei der Visitation der Pfarr- und<br />

Teilgeme<strong>in</strong>den der Super<strong>in</strong>tendenz, <strong>in</strong> der Regel<br />

längstens alle zwölf Jahre 108 , tunlichst <strong>in</strong> Begleitung des<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurators oder der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>, bei Bedarf von weiteren<br />

Mitgliedern des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses, hat sich<br />

der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> genaue<br />

Kenntnis zu verschaffen über den Stand des<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>delebens, <strong>in</strong>sbesondere im<br />

Religionsunterricht an Schulen, <strong>in</strong> der Pflege der<br />

<strong>Kirche</strong>nmusik sowie <strong>in</strong> den diakonischen E<strong>in</strong>richtungen<br />

der Super<strong>in</strong>tendenz; ferner über die Amtsführung der<br />

geistlichen Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen und der<br />

108 Die vor der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 gesetzlich<br />

festgelegte Dreijahresfrist für Visitationen konnte <strong>in</strong> der Regel nicht<br />

e<strong>in</strong>gehalten werden. Von der Generalsynode wurde beschlossen, sie<br />

durch die realistischere Frist von 12 Jahren zu ersetzen. (ABl. Nr.<br />

265/1999)<br />

131<br />

132<br />

III1<br />

Angestellten, über die Beachtung der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

und der übrigen <strong>Kirche</strong>ngesetze sowie der sonstigen<br />

Anordnungen der kirchlichen Stellen, über die<br />

Kanzleiführung und Vermögensgebarung der Pfarr- oder<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de und über den Zustand der kirchlichen<br />

Gebäude.<br />

(2) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> hat<br />

Wünsche und Beschwerden, die ihm oder ihr vorgebracht<br />

werden, entweder selbst zu erledigen oder an die sonst<br />

zuständige Stelle weiterzuleiten.<br />

(3) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> hat<br />

über die Visitation jeder Pfarr- oder Teilgeme<strong>in</strong>de e<strong>in</strong>en<br />

genauen Bericht an den Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> zu<br />

erstatten.<br />

(4) Die Kosten der Visitation trägt die Super<strong>in</strong>tendenz.<br />

Wird die Visitation von e<strong>in</strong>er Pfarr- oder Teilgeme<strong>in</strong>de<br />

veranlasst, trägt diese die Kosten.<br />

(5) Die Visitation der Super<strong>in</strong>tendenz 109 erfolgt durch den<br />

Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong>, <strong>in</strong> Begleitung der Mitglieder<br />

des Oberkirchenrates A.B.<br />

109 Klarzustellen war, was visitiert wird, weil der vor der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 verwendete Begriff<br />

“Super<strong>in</strong>tendentur” jedenfalls zu eng war. Da das ius visitandi<br />

jeweils die gesamte Geme<strong>in</strong>de me<strong>in</strong>t, war die Formulierung<br />

entsprechend zu treffen. (ABl. Nr. 265/1999)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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