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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Die Zugehörigkeit zu Vertretungskörpern oder Organen<br />

ist auch dann unzulässig, wenn zwischen den genannten<br />

Personen Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse<br />

entstünden; tritt der Fall während e<strong>in</strong>er Funktionsperiode<br />

e<strong>in</strong>, hat der/die Betroffene Amtsverzicht zu erklären,<br />

sofern vom jeweils zuständigen Organ der <strong>Kirche</strong> nicht<br />

Nachsicht erteilt wird. Die Vorschrift ist bereits vor der<br />

Wahl <strong>in</strong> Vertretungskörper oder Entsendungen <strong>in</strong> Organe<br />

zu beachten. Näheres bestimmt die Wahlordnung bzw.<br />

die Geschäftsordnung des Vertretungskörpers. 33a<br />

(3) Personen, die zu e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de oder e<strong>in</strong>er<br />

Teilgeme<strong>in</strong>de bzw. e<strong>in</strong>er Super<strong>in</strong>tendenz oder zum<br />

<strong>Kirche</strong>namt der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. und der<br />

<strong>Kirche</strong>nkanzlei der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Dienstverhältnis oder f<strong>in</strong>anziellen<br />

Abhängigkeitsverhältnis stehen, dürfen ke<strong>in</strong>em<br />

Vertretungsorgan ihrer E<strong>in</strong>richtungen oder ihrer <strong>Kirche</strong>n<br />

angehören, ausgenommen die Fälle des Artikel 35 Abs. 1<br />

Z. 4 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>. 34 Unberührt bleibt davon auch<br />

33a Im österreichischen Recht werden Lebensgefährten als<br />

heterosexuelle, Lebenspartner als gleichgeschlechtliche<br />

Partnerbeziehungen unterschieden. (ABl. Nr. 188/2010)<br />

33a Zwischen Befangenheit, sie ergibt sich aus e<strong>in</strong>er persönlichen<br />

Lage, und Unvere<strong>in</strong>barkeit, sie ist e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>stitutionelle Beziehung, ist<br />

durch die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2007 besser als bisher zu<br />

unterscheiden; Unvere<strong>in</strong>barkeiten s<strong>in</strong>d auch vorweg, z. B. bei<br />

Nom<strong>in</strong>ierungs- und Wahlvorgängen, zu beachten. (ABl. Nr.<br />

96/2007)<br />

34 Siehe Erkenntnis des Revisionssenates R 4/2000 (ABl. 7./8. Stück,<br />

2000)<br />

37<br />

38<br />

III1<br />

die Entsendung von Vertretern oder Vertreter<strong>in</strong>nen der<br />

Werke und E<strong>in</strong>richtungen <strong>in</strong> die Synode A.B., Synode<br />

H.B. und <strong>in</strong> die Generalsynode. Der Oberkirchenrat A.B.<br />

bzw. H.B. kann Nachsicht von diesem Verbot erteilen,<br />

wenn ke<strong>in</strong>e Verletzung von kirchlichen Interessen zu<br />

befürchten ist.<br />

(4) Nachsicht von den Unvere<strong>in</strong>barkeiten gemäß Abs. 2<br />

und 3 kann <strong>in</strong> berücksichtigungswürdigen Fällen der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. bzw. der Oberkirchenrat<br />

H.B. bzw. der Oberkirchenrat A.B. vor oder nach der<br />

Wahl erteilen, jedoch nicht dem Ehegatten e<strong>in</strong>es<br />

geistlichen Amtsträgers, der <strong>in</strong> der Pfarrgeme<strong>in</strong>de bestellt<br />

ist, sofern nicht Artikel 42 Abs. 1 Z. 1 KV anzuwenden<br />

ist.<br />

(5) Auf kirchenleitende geistliche Stellen s<strong>in</strong>d<br />

akademisch gebildete geistliche Amtsträger oder<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen zu wählen.<br />

Artikel 18. (1) Wer zur Aufsicht über e<strong>in</strong> Werk der<br />

<strong>Kirche</strong>, e<strong>in</strong>en evangelisch-kirchlichen Vere<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e<br />

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, kirchliche<br />

Stiftungen und Anstalten berufen ist, darf ke<strong>in</strong>em<br />

Leitungsorgan der zu beaufsichtigenden E<strong>in</strong>richtung<br />

angehören, sofern dies nicht e<strong>in</strong>e besondere<br />

kirchengesetzliche Regelung zulässt oder dafür e<strong>in</strong>e<br />

ausdrückliche spezielle Genehmigung des für die<br />

Aufsicht zuständigen Oberkirchenrates vorliegt. Wahlen,<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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