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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

1. die Berichterstattung über den Zustand der <strong>Kirche</strong><br />

und die wichtigsten Ereignisse seit der letzten Synode<br />

A.B. sowie über die Vollziehung ihrer Beschlüsse;<br />

2. die Erteilung aller von der Synode A.B. gewünschten<br />

Auskünfte und die Vorlage der erforderlichen<br />

Geschäftsstücke.<br />

(4) Schriftstücke des <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrates<br />

A.B. ergehen unter der Bezeichnung: Evangelisch-<br />

Lutherische <strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> (<strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong><br />

A.B.), Evangelisch-Lutherischer Oberkirchenrat.<br />

(5) In der vom Oberkirchenrat A.B. mit Zustimmung des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums zu erlassenden Geschäftsordnung<br />

kann festgelegt werden, dass bestimmte Aufgaben und<br />

Bereiche e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedern zugewiesen werden.<br />

(6) Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes<br />

bestimmt, erfolgt die Unterfertigung von Schriftstücken,<br />

jedenfalls von Bescheiden, Urkunden über<br />

Rechtsgeschäfte und Anzeigen nach dem Bundesgesetz<br />

über äußere Rechtsverhältnisse der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong>, durch zwei Mitglieder des <strong>Evangelische</strong>n<br />

Oberkirchenrates A.B. Allen kollektiv gezeichneten<br />

Schriftstücken ist das Amtssiegel beizusetzen.<br />

7. Die Mitglieder des Oberkirchenrates A.B.<br />

7.1 Der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> der Evangelisch-<br />

Lutherischen <strong>Kirche</strong><br />

175<br />

176<br />

III1<br />

Artikel 89. (1) Der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> wird von<br />

der Synode A.B. mit Zweidrittelmehrheit für e<strong>in</strong>e<br />

Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt, sofern die<br />

Synode A.B. nicht e<strong>in</strong>e Amtszeitverlängerung gemäß<br />

Abs. 2 beschließt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar zum<br />

Bischof oder zur Bischöf<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d akademisch ausgebildete<br />

geistliche Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen mit<br />

österreichischer Staatsbürgerschaft, die das vierzigste<br />

143 144<br />

Lebensjahr vollendet haben.<br />

143 Der RVA hat sich bei der Vorbereitung der Vorlage für die 2.<br />

Session der XI. Generalsynode e<strong>in</strong>gehend mit der Frage beschäftigt,<br />

ob das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft<br />

beibehalten werden soll. Der RVA hat dabei auch die Frage geprüft,<br />

ob e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung auf Kandidaten österreichischer<br />

Staatsbürgerschaft EWR- bzw. EU-konform ist und ist zu folgendem<br />

Ergebnis gelangt. Art. 48 Abs. 4 des EWG-Vertrages vom 25.3.1957<br />

(EWGV) sieht e<strong>in</strong>e Ausnahme von der Verpflichtung der<br />

Freizügigkeit h<strong>in</strong>sichtlich der Verwaltungen der Mitgliedsstaaten<br />

vor. Nun ist nach Gerhard ROBBERS Beitrag über „Die <strong>Kirche</strong>n<br />

und das Europarecht“, abgedruckt <strong>in</strong> „Staatliches Religionsrecht im<br />

europäischen Vergleich“, hrsg. v. Richard PUZA u. A.,<br />

UniversitätsVlg Freiburg, Schweiz, ISBN 3-7278-0922-1, zwar<br />

zweifelhaft, ob diese Bestimmung auf die <strong>Kirche</strong>n Anwendung<br />

f<strong>in</strong>det auch <strong>in</strong>sofern sie Körperschaften öffentlichen Rechts s<strong>in</strong>d<br />

(a.a.O. S. 185), doch steht zweifelsfrei fest, dass die oben<br />

angeführten Amtsträger Hoheitsgewalt ausüben, und zwar jedenfalls<br />

auf dem Gebiet des Schulwesens als Träger von Aufsichtsrechten<br />

und <strong>in</strong> Bezug auf das Matrikenwesen, <strong>in</strong>sbesonders die sogenannten<br />

Altmatriken. Die Zugangsbeschränkung auf österreichische<br />

Staatsbürger sche<strong>in</strong>t so auch von den „Römischen Verträgen“ als den<br />

Grundsatzregelungen der Europäischen Union gedeckt. (ABl. Nr.<br />

93/1994)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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