Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
9. e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> der „Diakonie<br />
<strong>Österreich</strong>“;<br />
10. e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong>nmusik<br />
entsendet vom Beirat für <strong>Kirche</strong>nmusik.<br />
(2) Insgesamt darf die Zahl der geistlichen Amtsträger<br />
und Amtsträger<strong>in</strong>nen die Zahl der weltlichen Mitglieder<br />
nicht übersteigen. Übersteigt die Zahl der geistlichen<br />
Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen die Zahl der weltlichen<br />
Mitglieder, ist der Präsident der Synode A.B. ermächtigt,<br />
geeignete Vorkehrungen für die E<strong>in</strong>haltung der<br />
Bestimmung zu treffen. 122<br />
(3) Von den Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen s<strong>in</strong>d je<br />
zwei Abgeordnete geistlichen und weltlichen Standes zu<br />
wählen. Super<strong>in</strong>tendenzen, die mehr als 40.000<br />
Mitglieder zählen, entsenden je angefangene weitere<br />
20.000 Mitglieder je e<strong>in</strong> weiteres Mitglied geistlichen<br />
und weltlichen Standes. Grundlage der Berechnung ist<br />
Da die Standesbezeichnung nicht auf die Synode beschränkt bleibt,<br />
sondern mit Berufung auf die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> <strong>in</strong> der<br />
Öffentlichkeit verwendet wurde, wurde folgende Änderung<br />
vorgeschlagen: Streichung des Wortes „Laien“. Es bleibt:<br />
„Religionslehrer an Pflichtschulen“.<br />
Die Absicht, dass der/die VertreterIn der Religionslehrer an<br />
Pflichtschulen <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und <strong>in</strong> der<br />
Synode nicht ord<strong>in</strong>iert se<strong>in</strong> soll, ist durch H<strong>in</strong>zufügen von<br />
„nichtord<strong>in</strong>ierter“ zu erreichen. (ABl. Nr. 241/2003)<br />
122 Damit ist klargestellt, dass die Zahl der weltlichen Mitglieder die<br />
Zahl der geistlichen überschreiten kann und wird. (ABl. Nr.<br />
231/2011)<br />
151<br />
152<br />
III1<br />
der vom Oberkirchenrat im Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> A. und H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> <strong>in</strong> dem der<br />
Konstituierung 123 der Synode vorangegangenen Jahr<br />
verlautbarte Seelenstandsbericht.<br />
(4) Wählbar zu Mitgliedern geistlichen Standes s<strong>in</strong>d<br />
gewählte, bestellte bzw. zugeteilte Pfarrer und<br />
Pfarrer<strong>in</strong>nen der Super<strong>in</strong>tendenz, zu Mitgliedern<br />
weltlichen Standes wahlfähige Mitglieder der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B., die e<strong>in</strong>em Presbyterium<br />
angehören oder m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Funktionsperiode<br />
angehört haben.<br />
(5) Näheres bestimmen die Wahlordnung, die<br />
Geschäftsordnungen bzw. die Ordnungen der Werke und<br />
der evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten<br />
und Stiftungen.<br />
Artikel 77. (1) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Art. 74<br />
gehören zum Aufgabenbereich der Lutherischen Synode<br />
1. die Wahl des Bischofs oder der Bischöf<strong>in</strong>, des<br />
Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong> aus den wahlfähigen<br />
Mitgliedern der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B., die<br />
e<strong>in</strong>em Presbyterium angehören oder m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e<br />
Amtsperiode angehört haben; ferner die Wahl der<br />
Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen des Präsidenten<br />
oder der Präsident<strong>in</strong>, die aus der Mitte der Synode<br />
123 Der früher verwendete Begriff „Beg<strong>in</strong>n“ ist im Zuge der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 durch die präzisere Formulierung<br />
„Konstituierung“ ersetzt worden. (ABl. Nr. 265/1999)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>