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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

9. e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> der „Diakonie<br />

<strong>Österreich</strong>“;<br />

10. e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> der <strong>Kirche</strong>nmusik<br />

entsendet vom Beirat für <strong>Kirche</strong>nmusik.<br />

(2) Insgesamt darf die Zahl der geistlichen Amtsträger<br />

und Amtsträger<strong>in</strong>nen die Zahl der weltlichen Mitglieder<br />

nicht übersteigen. Übersteigt die Zahl der geistlichen<br />

Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen die Zahl der weltlichen<br />

Mitglieder, ist der Präsident der Synode A.B. ermächtigt,<br />

geeignete Vorkehrungen für die E<strong>in</strong>haltung der<br />

Bestimmung zu treffen. 122<br />

(3) Von den Super<strong>in</strong>tendentialversammlungen s<strong>in</strong>d je<br />

zwei Abgeordnete geistlichen und weltlichen Standes zu<br />

wählen. Super<strong>in</strong>tendenzen, die mehr als 40.000<br />

Mitglieder zählen, entsenden je angefangene weitere<br />

20.000 Mitglieder je e<strong>in</strong> weiteres Mitglied geistlichen<br />

und weltlichen Standes. Grundlage der Berechnung ist<br />

Da die Standesbezeichnung nicht auf die Synode beschränkt bleibt,<br />

sondern mit Berufung auf die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> <strong>in</strong> der<br />

Öffentlichkeit verwendet wurde, wurde folgende Änderung<br />

vorgeschlagen: Streichung des Wortes „Laien“. Es bleibt:<br />

„Religionslehrer an Pflichtschulen“.<br />

Die Absicht, dass der/die VertreterIn der Religionslehrer an<br />

Pflichtschulen <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und <strong>in</strong> der<br />

Synode nicht ord<strong>in</strong>iert se<strong>in</strong> soll, ist durch H<strong>in</strong>zufügen von<br />

„nichtord<strong>in</strong>ierter“ zu erreichen. (ABl. Nr. 241/2003)<br />

122 Damit ist klargestellt, dass die Zahl der weltlichen Mitglieder die<br />

Zahl der geistlichen überschreiten kann und wird. (ABl. Nr.<br />

231/2011)<br />

151<br />

152<br />

III1<br />

der vom Oberkirchenrat im Amtsblatt der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> A. und H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> <strong>in</strong> dem der<br />

Konstituierung 123 der Synode vorangegangenen Jahr<br />

verlautbarte Seelenstandsbericht.<br />

(4) Wählbar zu Mitgliedern geistlichen Standes s<strong>in</strong>d<br />

gewählte, bestellte bzw. zugeteilte Pfarrer und<br />

Pfarrer<strong>in</strong>nen der Super<strong>in</strong>tendenz, zu Mitgliedern<br />

weltlichen Standes wahlfähige Mitglieder der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B., die e<strong>in</strong>em Presbyterium<br />

angehören oder m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Funktionsperiode<br />

angehört haben.<br />

(5) Näheres bestimmen die Wahlordnung, die<br />

Geschäftsordnungen bzw. die Ordnungen der Werke und<br />

der evangelisch-kirchlichen Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten<br />

und Stiftungen.<br />

Artikel 77. (1) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Art. 74<br />

gehören zum Aufgabenbereich der Lutherischen Synode<br />

1. die Wahl des Bischofs oder der Bischöf<strong>in</strong>, des<br />

Präsidenten oder der Präsident<strong>in</strong> aus den wahlfähigen<br />

Mitgliedern der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B., die<br />

e<strong>in</strong>em Presbyterium angehören oder m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e<br />

Amtsperiode angehört haben; ferner die Wahl der<br />

Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen des Präsidenten<br />

oder der Präsident<strong>in</strong>, die aus der Mitte der Synode<br />

123 Der früher verwendete Begriff „Beg<strong>in</strong>n“ ist im Zuge der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 durch die präzisere Formulierung<br />

„Konstituierung“ ersetzt worden. (ABl. Nr. 265/1999)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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