Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
4. die Erlassung von Verordnungen zur Vollziehung der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der anderen kirchlichen<br />
Gesetze, der sonst von der Generalsynode gefassten<br />
Beschlüsse sowie die Überwachung ihrer Beachtung;<br />
5. die Wiederverlautbarung kirchlicher<br />
Rechtsvorschriften, soweit dies im Interesse der<br />
Rechtsübersichtlichkeit unerlässlich ist;<br />
6. die Beantragung von Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger<br />
Geltung durch das zuständige <strong>Kirche</strong>npresbyterium<br />
bzw. durch die zuständigen Ausschüsse bzw.<br />
Kommissionen;<br />
7. die Herausgabe des Amtsblatts der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> A. und H.B.;<br />
8. die Erlassung der Geschäftsordnung für den<br />
Oberkirchenrat A. und H.B. mit Zustimmung der<br />
Rechts- und Verfassungsausschüsse und der<br />
F<strong>in</strong>anzausschüsse <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung;<br />
9. der Verkehr mit den Behörden des Bundes, der<br />
Länder und Geme<strong>in</strong>den; 180<br />
180 Nach § 1 Abs. 2 der <strong>Kirche</strong>nbeitragsordnung ABl. Nr. 91/1975,<br />
steht die Wahrnehmung der grundsätzlichen kirchlichen Interessen<br />
gegenüber den Zentralbehörden des Bundes der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> und nicht e<strong>in</strong>zelnen Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />
zu. Gilt dies für die <strong>Kirche</strong>nbeiträge, so hat dies nach dem BG vom<br />
6.7.1961, BGBl. Nr. 182, analog auf gleicher Ebene für die<br />
Seelsorge deshalb zu gelten, weil Seelsorge und Beitragse<strong>in</strong>hebung<br />
Inhalt der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Stellung der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> s<strong>in</strong>d. Ist also nicht nur das Beitragswesen,<br />
sondern auch die Seelsorge im grundsätzlichen kirchlichen Interesse<br />
gelegen, so dürfen diese beiden Interessen betreffende Fragen nur<br />
durch die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> (vertreten<br />
221<br />
222<br />
III1<br />
10. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen des Bundes,<br />
der Länder und der Europäischen Union, sowie<br />
Gutachten, Vorschläge und Berichte über<br />
Angelegenheiten, welche die <strong>Kirche</strong>n und<br />
Religionsgesellschaften im Allgeme<strong>in</strong>en oder den<br />
Wirkungsbereich der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> im<br />
Besonderen berühren;<br />
11. mit Zustimmung der <strong>Kirche</strong>npresbyterien und dem<br />
F<strong>in</strong>anzausschuss der Generalsynode, der Abschluss<br />
von Vere<strong>in</strong>barungen und Kollektivverträgen mit<br />
freiwilligen Berufsvere<strong>in</strong>igungen bzw. mit der<br />
Mitarbeitervertretung zur Regelung von Leistungen<br />
an Dienstnehmern und Dienstnehmer<strong>in</strong>nen<br />
e<strong>in</strong>schließlich der Dienstnehmer und<br />
Dienstnehmer<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Werken und E<strong>in</strong>richtungen der<br />
<strong>Kirche</strong>;<br />
12. die Vorlage, Erstellung und Beschlussfassung des<br />
Haushaltsplanes der <strong>Kirche</strong> A. und H.B. und ihrer<br />
E<strong>in</strong>richtungen mit Zustimmung der F<strong>in</strong>anzausschüsse<br />
<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung;<br />
13. die Sorge um die genaue Erfüllung aller von der<br />
<strong>Kirche</strong> A. und H.B. übernommenen<br />
Zahlungsverpflichtungen;<br />
14. die Vorlage der geprüften und bestätigten Rechnungsabschlüsse<br />
der <strong>Kirche</strong> A. und H.B., ihrer Werke und<br />
E<strong>in</strong>richtungen mit den Berichten beeideter<br />
durch den <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrat A.u.H.B.) gegenüber<br />
Zentralbehörden des Bundes wahrgenommen werden. (R 4/83 vom<br />
18.10.1983)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>