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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

4. die Erlassung von Verordnungen zur Vollziehung der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der anderen kirchlichen<br />

Gesetze, der sonst von der Generalsynode gefassten<br />

Beschlüsse sowie die Überwachung ihrer Beachtung;<br />

5. die Wiederverlautbarung kirchlicher<br />

Rechtsvorschriften, soweit dies im Interesse der<br />

Rechtsübersichtlichkeit unerlässlich ist;<br />

6. die Beantragung von Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger<br />

Geltung durch das zuständige <strong>Kirche</strong>npresbyterium<br />

bzw. durch die zuständigen Ausschüsse bzw.<br />

Kommissionen;<br />

7. die Herausgabe des Amtsblatts der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> A. und H.B.;<br />

8. die Erlassung der Geschäftsordnung für den<br />

Oberkirchenrat A. und H.B. mit Zustimmung der<br />

Rechts- und Verfassungsausschüsse und der<br />

F<strong>in</strong>anzausschüsse <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung;<br />

9. der Verkehr mit den Behörden des Bundes, der<br />

Länder und Geme<strong>in</strong>den; 180<br />

180 Nach § 1 Abs. 2 der <strong>Kirche</strong>nbeitragsordnung ABl. Nr. 91/1975,<br />

steht die Wahrnehmung der grundsätzlichen kirchlichen Interessen<br />

gegenüber den Zentralbehörden des Bundes der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> und nicht e<strong>in</strong>zelnen Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />

zu. Gilt dies für die <strong>Kirche</strong>nbeiträge, so hat dies nach dem BG vom<br />

6.7.1961, BGBl. Nr. 182, analog auf gleicher Ebene für die<br />

Seelsorge deshalb zu gelten, weil Seelsorge und Beitragse<strong>in</strong>hebung<br />

Inhalt der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Stellung der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> s<strong>in</strong>d. Ist also nicht nur das Beitragswesen,<br />

sondern auch die Seelsorge im grundsätzlichen kirchlichen Interesse<br />

gelegen, so dürfen diese beiden Interessen betreffende Fragen nur<br />

durch die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> A.u.H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> (vertreten<br />

221<br />

222<br />

III1<br />

10. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen des Bundes,<br />

der Länder und der Europäischen Union, sowie<br />

Gutachten, Vorschläge und Berichte über<br />

Angelegenheiten, welche die <strong>Kirche</strong>n und<br />

Religionsgesellschaften im Allgeme<strong>in</strong>en oder den<br />

Wirkungsbereich der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> im<br />

Besonderen berühren;<br />

11. mit Zustimmung der <strong>Kirche</strong>npresbyterien und dem<br />

F<strong>in</strong>anzausschuss der Generalsynode, der Abschluss<br />

von Vere<strong>in</strong>barungen und Kollektivverträgen mit<br />

freiwilligen Berufsvere<strong>in</strong>igungen bzw. mit der<br />

Mitarbeitervertretung zur Regelung von Leistungen<br />

an Dienstnehmern und Dienstnehmer<strong>in</strong>nen<br />

e<strong>in</strong>schließlich der Dienstnehmer und<br />

Dienstnehmer<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Werken und E<strong>in</strong>richtungen der<br />

<strong>Kirche</strong>;<br />

12. die Vorlage, Erstellung und Beschlussfassung des<br />

Haushaltsplanes der <strong>Kirche</strong> A. und H.B. und ihrer<br />

E<strong>in</strong>richtungen mit Zustimmung der F<strong>in</strong>anzausschüsse<br />

<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung;<br />

13. die Sorge um die genaue Erfüllung aller von der<br />

<strong>Kirche</strong> A. und H.B. übernommenen<br />

Zahlungsverpflichtungen;<br />

14. die Vorlage der geprüften und bestätigten Rechnungsabschlüsse<br />

der <strong>Kirche</strong> A. und H.B., ihrer Werke und<br />

E<strong>in</strong>richtungen mit den Berichten beeideter<br />

durch den <strong>Evangelische</strong>n Oberkirchenrat A.u.H.B.) gegenüber<br />

Zentralbehörden des Bundes wahrgenommen werden. (R 4/83 vom<br />

18.10.1983)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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