Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
2. die Beschlussfassung über die<br />
Super<strong>in</strong>tendentialordnung oder die Geschäftsordnung<br />
im S<strong>in</strong>ne des Art. 58 Abs. 1 Z. 2 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>;<br />
3. die Behandlung von Anträgen der Presbyterien und<br />
4. des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses;<br />
5. die Stellungnahme zu Vorlagen des Oberkirchenrates<br />
A.B. und H.B. sowie des Oberkirchenrates A. und<br />
H.B.;<br />
6. die Beschlussfassung über Anträge aus der Mitte der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung selbst;<br />
7. die Beschlussfassung über die Errichtung und<br />
Auflassung von Pfarrstellen;<br />
8. die Festsetzung von Beiträgen der Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />
und von Kollekten;<br />
9. die Genehmigung des Haushaltsplanes der<br />
Super<strong>in</strong>tendenz;<br />
10. die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse der<br />
Super<strong>in</strong>tendenz e<strong>in</strong>schließlich ihrer Anstalten,<br />
Stiftungen oder Zweckvermögen und die Entlastung<br />
des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses;<br />
11. die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung oder<br />
d<strong>in</strong>gliche Belastung von unbeweglichem Vermögen,<br />
sowie über den Abschluss von Bestandverträgen auf<br />
mehr als drei Jahre;<br />
12. die Übernahme von Schuldverpflichtungen, deren<br />
Tilgung nicht <strong>in</strong>nerhalb des Rechnungsjahres erfolgt;<br />
13. die Beratung über Angelegenheiten der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und über Aufsichtsbeschwerden<br />
wegen Verletzung der den Mitgliedern der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. gewährleisteten Rechte;<br />
111<br />
112<br />
III1<br />
14. die Kenntnisnahme der Berichte aus der Synode A.B.<br />
und der Generalsynode;<br />
15. die Verhandlung über Aufsichtsbeschwerden gegen<br />
den Super<strong>in</strong>tendenten bzw. die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> oder<br />
sonstige Mitglieder des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses<br />
und die Vorlage des Verhandlungsergebnisses zur<br />
Entscheidung an den zuständigen Oberkirchenrat.<br />
(3) Die Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z. 7, 11 und 12<br />
bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrates A.B.<br />
(4) Soferne e<strong>in</strong>e externe qualifizierte Rechnungsprüfung<br />
beauftragt wird, erfüllt sie die Funktion jenes<br />
Rechnungsprüfers oder jener Rechnungsprüfer<strong>in</strong>, der<br />
oder die der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung nicht<br />
angehört.<br />
2.3 Besondere Verfahrensbestimmungen<br />
Artikel 56. (1) Sofern die Super<strong>in</strong>tendentialordnung<br />
nichts anderes bestimmt, führt den Vorsitz <strong>in</strong> der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung der Super<strong>in</strong>tendent bzw.<br />
die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, bei dessen Verh<strong>in</strong>derung der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator oder die<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>, bei dessen oder deren<br />
Verh<strong>in</strong>derung der dienstälteste Senior oder die<br />
dienstälteste Senior<strong>in</strong>; ist auch dieser oder diese<br />
verh<strong>in</strong>dert, der erste Stellvertreter oder die erste<br />
Stellvertreter<strong>in</strong> des Super<strong>in</strong>tendentialkurators oder<br />
Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>