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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

2. die Beschlussfassung über die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialordnung oder die Geschäftsordnung<br />

im S<strong>in</strong>ne des Art. 58 Abs. 1 Z. 2 <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>;<br />

3. die Behandlung von Anträgen der Presbyterien und<br />

4. des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses;<br />

5. die Stellungnahme zu Vorlagen des Oberkirchenrates<br />

A.B. und H.B. sowie des Oberkirchenrates A. und<br />

H.B.;<br />

6. die Beschlussfassung über Anträge aus der Mitte der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung selbst;<br />

7. die Beschlussfassung über die Errichtung und<br />

Auflassung von Pfarrstellen;<br />

8. die Festsetzung von Beiträgen der Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />

und von Kollekten;<br />

9. die Genehmigung des Haushaltsplanes der<br />

Super<strong>in</strong>tendenz;<br />

10. die Genehmigung der Rechnungsabschlüsse der<br />

Super<strong>in</strong>tendenz e<strong>in</strong>schließlich ihrer Anstalten,<br />

Stiftungen oder Zweckvermögen und die Entlastung<br />

des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses;<br />

11. die Beschlussfassung über Erwerb, Veräußerung oder<br />

d<strong>in</strong>gliche Belastung von unbeweglichem Vermögen,<br />

sowie über den Abschluss von Bestandverträgen auf<br />

mehr als drei Jahre;<br />

12. die Übernahme von Schuldverpflichtungen, deren<br />

Tilgung nicht <strong>in</strong>nerhalb des Rechnungsjahres erfolgt;<br />

13. die Beratung über Angelegenheiten der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und über Aufsichtsbeschwerden<br />

wegen Verletzung der den Mitgliedern der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. gewährleisteten Rechte;<br />

111<br />

112<br />

III1<br />

14. die Kenntnisnahme der Berichte aus der Synode A.B.<br />

und der Generalsynode;<br />

15. die Verhandlung über Aufsichtsbeschwerden gegen<br />

den Super<strong>in</strong>tendenten bzw. die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> oder<br />

sonstige Mitglieder des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses<br />

und die Vorlage des Verhandlungsergebnisses zur<br />

Entscheidung an den zuständigen Oberkirchenrat.<br />

(3) Die Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z. 7, 11 und 12<br />

bedürfen der Genehmigung des Oberkirchenrates A.B.<br />

(4) Soferne e<strong>in</strong>e externe qualifizierte Rechnungsprüfung<br />

beauftragt wird, erfüllt sie die Funktion jenes<br />

Rechnungsprüfers oder jener Rechnungsprüfer<strong>in</strong>, der<br />

oder die der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung nicht<br />

angehört.<br />

2.3 Besondere Verfahrensbestimmungen<br />

Artikel 56. (1) Sofern die Super<strong>in</strong>tendentialordnung<br />

nichts anderes bestimmt, führt den Vorsitz <strong>in</strong> der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung der Super<strong>in</strong>tendent bzw.<br />

die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, bei dessen Verh<strong>in</strong>derung der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator oder die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>, bei dessen oder deren<br />

Verh<strong>in</strong>derung der dienstälteste Senior oder die<br />

dienstälteste Senior<strong>in</strong>; ist auch dieser oder diese<br />

verh<strong>in</strong>dert, der erste Stellvertreter oder die erste<br />

Stellvertreter<strong>in</strong> des Super<strong>in</strong>tendentialkurators oder<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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