Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(5) Die Visitation der Pfarrgeme<strong>in</strong>de durch den Bischof<br />
oder die Bischöf<strong>in</strong> erfolgt auch dann, wenn der<br />
Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> als Visitator<br />
oder Visitator<strong>in</strong> befangen wäre. 103<br />
Artikel 64. (1) Das Amt des Super<strong>in</strong>tendenten oder der<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> wird erledigt durch Zeitablauf,<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei E<strong>in</strong>tritt von<br />
Unvere<strong>in</strong>barkeiten gemäß Art. 19.<br />
(2) Legt e<strong>in</strong> Super<strong>in</strong>tendent oder e<strong>in</strong>e Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />
aus Gründen, deren Stichhaltigkeit der Oberkirchenrat<br />
A.B. und die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung anerkennen<br />
müssen, se<strong>in</strong> oder ihr Amt freiwillig vor Vollendung der<br />
Dienstzeit nieder, so ist er oder sie, falls ke<strong>in</strong>e geeignete<br />
Pfarrstelle vorhanden und falls noch ke<strong>in</strong> Anspruch auf<br />
Ruhegenuss gegeben ist, <strong>in</strong> den Wartestand zu<br />
versetzen. 104<br />
Regelung zugrunde liegende gesetzliche Vermutung der<br />
Befangenheit, ist damit weggefallen. Sehr wohl kann dies aber nun<br />
für den Fall angenommen werden, dass der Super<strong>in</strong>tendent e<strong>in</strong>e<br />
Vere<strong>in</strong>barung gemäß § 151 Abs. 1 Z. 17 KV (jetzt Art. 67 Abs. 1<br />
KV) mit e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de getroffen hat. Die Bestimmung ist<br />
daher an jene des § 151 (jetzt Art. 67) angeglichen worden. (ABl. Nr.<br />
265/1999)<br />
103 Neu zu regeln war bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 der<br />
Fall, dass der Super<strong>in</strong>tendent als Visitator nach § 20 der<br />
Verfahrensordnung deshalb befangen ist, weil er mit dem Pfarrer <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em persönlichen Naheverhältnis steht. (ABl. Nr. 265/1999)<br />
104 Bei der 1999 erfolgten Amtsniederlegung des steirischen<br />
125<br />
126<br />
III1<br />
(3) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> kann,<br />
wenn es das Wohl der Super<strong>in</strong>tendenz oder der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. erfordert, auf Antrag oder mit<br />
Zustimmung der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und des<br />
<strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B. vom Oberkirchenrat A.B.<br />
abberufen werden. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten<br />
s<strong>in</strong>ngemäß.<br />
Artikel 65. (1) Dem Super<strong>in</strong>tendenten oder der<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> obliegt die geistliche Führung der<br />
Super<strong>in</strong>tendenz. Er oder sie führt die Aufsicht über die<br />
kirchliche Ordnung der Super<strong>in</strong>tendenz und die<br />
Vertretung und Verwaltung der Super<strong>in</strong>tendenz <strong>in</strong> allen<br />
Fällen, die nicht ausdrücklich dem<br />
Super<strong>in</strong>tendentialausschuss vorbehalten s<strong>in</strong>d.<br />
(2) Zum selbstständigen Wirkungskreis des<br />
Super<strong>in</strong>tendenten bzw. der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> gehört außer<br />
den <strong>in</strong> anderen Bestimmungen angeführten Rechten und<br />
Pflichten <strong>in</strong>sbesondere:<br />
1. die Aufsicht über die schriftgemäße Verkündigung<br />
des Wortes Gottes, über die Sakramentsverwaltung<br />
Super<strong>in</strong>tendenten war zutreffend darauf aufmerksam gemacht<br />
worden, dass der frühere § 157 Abs. 2 aus der sonst gegebenen<br />
Systematik herausgefallen war. Sowohl bei der Abberufung (Art. 64<br />
Abs. 3 KV), wie auch bei der Amtszeitverlängerung (§ 75 Abs. 3<br />
OdgA) liegt die Initiative bei der Super<strong>in</strong>tendentialebene. Die<br />
Bestimmung des früheren § 157 Abs. 2 war im Zuge der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 daher anzugleichen. (ABl. Nr.<br />
265/1999)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>