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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(5) Die Visitation der Pfarrgeme<strong>in</strong>de durch den Bischof<br />

oder die Bischöf<strong>in</strong> erfolgt auch dann, wenn der<br />

Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> als Visitator<br />

oder Visitator<strong>in</strong> befangen wäre. 103<br />

Artikel 64. (1) Das Amt des Super<strong>in</strong>tendenten oder der<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> wird erledigt durch Zeitablauf,<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses oder bei E<strong>in</strong>tritt von<br />

Unvere<strong>in</strong>barkeiten gemäß Art. 19.<br />

(2) Legt e<strong>in</strong> Super<strong>in</strong>tendent oder e<strong>in</strong>e Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />

aus Gründen, deren Stichhaltigkeit der Oberkirchenrat<br />

A.B. und die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung anerkennen<br />

müssen, se<strong>in</strong> oder ihr Amt freiwillig vor Vollendung der<br />

Dienstzeit nieder, so ist er oder sie, falls ke<strong>in</strong>e geeignete<br />

Pfarrstelle vorhanden und falls noch ke<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

Ruhegenuss gegeben ist, <strong>in</strong> den Wartestand zu<br />

versetzen. 104<br />

Regelung zugrunde liegende gesetzliche Vermutung der<br />

Befangenheit, ist damit weggefallen. Sehr wohl kann dies aber nun<br />

für den Fall angenommen werden, dass der Super<strong>in</strong>tendent e<strong>in</strong>e<br />

Vere<strong>in</strong>barung gemäß § 151 Abs. 1 Z. 17 KV (jetzt Art. 67 Abs. 1<br />

KV) mit e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de getroffen hat. Die Bestimmung ist<br />

daher an jene des § 151 (jetzt Art. 67) angeglichen worden. (ABl. Nr.<br />

265/1999)<br />

103 Neu zu regeln war bei der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 der<br />

Fall, dass der Super<strong>in</strong>tendent als Visitator nach § 20 der<br />

Verfahrensordnung deshalb befangen ist, weil er mit dem Pfarrer <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em persönlichen Naheverhältnis steht. (ABl. Nr. 265/1999)<br />

104 Bei der 1999 erfolgten Amtsniederlegung des steirischen<br />

125<br />

126<br />

III1<br />

(3) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> kann,<br />

wenn es das Wohl der Super<strong>in</strong>tendenz oder der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> A.B. erfordert, auf Antrag oder mit<br />

Zustimmung der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und des<br />

<strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B. vom Oberkirchenrat A.B.<br />

abberufen werden. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten<br />

s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

Artikel 65. (1) Dem Super<strong>in</strong>tendenten oder der<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> obliegt die geistliche Führung der<br />

Super<strong>in</strong>tendenz. Er oder sie führt die Aufsicht über die<br />

kirchliche Ordnung der Super<strong>in</strong>tendenz und die<br />

Vertretung und Verwaltung der Super<strong>in</strong>tendenz <strong>in</strong> allen<br />

Fällen, die nicht ausdrücklich dem<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss vorbehalten s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Zum selbstständigen Wirkungskreis des<br />

Super<strong>in</strong>tendenten bzw. der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> gehört außer<br />

den <strong>in</strong> anderen Bestimmungen angeführten Rechten und<br />

Pflichten <strong>in</strong>sbesondere:<br />

1. die Aufsicht über die schriftgemäße Verkündigung<br />

des Wortes Gottes, über die Sakramentsverwaltung<br />

Super<strong>in</strong>tendenten war zutreffend darauf aufmerksam gemacht<br />

worden, dass der frühere § 157 Abs. 2 aus der sonst gegebenen<br />

Systematik herausgefallen war. Sowohl bei der Abberufung (Art. 64<br />

Abs. 3 KV), wie auch bei der Amtszeitverlängerung (§ 75 Abs. 3<br />

OdgA) liegt die Initiative bei der Super<strong>in</strong>tendentialebene. Die<br />

Bestimmung des früheren § 157 Abs. 2 war im Zuge der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1999 daher anzugleichen. (ABl. Nr.<br />

265/1999)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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