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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Artikel 58. (1) Für die Verhandlung <strong>in</strong> der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung gelten die folgenden<br />

Sonderbestimmungen; sie s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die Geschäftsordnung<br />

aufzunehmen:<br />

1. Anträge aus der Mitte der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung bedürfen der<br />

Unterstützung von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>em Fünftel der<br />

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.<br />

2. Beschlüsse über Änderung der Geschäftsordnung<br />

bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der<br />

anwesenden Mitglieder. 96<br />

3. Anträge der Presbyterien und Vorschläge des<br />

Oberkirchenrates A.B. s<strong>in</strong>d jedenfalls zu verhandeln.<br />

4. Zur Vorberatung und Berichterstattung über<br />

Verhandlungsgegenstände können Arbeitsausschüsse<br />

gewählt werden.<br />

5. Die Verhandlungsschrift über die Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

ist dem Oberkirchenrat A.B. durch den<br />

Super<strong>in</strong>tendenten oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong><br />

vorzulegen.<br />

6. Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> hat<br />

e<strong>in</strong>e übersichtliche Zusammenstellung der Beschlüsse<br />

den Presbyterien der Super<strong>in</strong>tendenz bekannt zu<br />

96 Mit Z. 2 des Abs. 1 ist die durchgehend vorgesehene Regelung<br />

auch hier festgehalten, wonach Änderungen der Geschäftsordnung<br />

mit Zweidrittelmehrheit zu erfolgen haben. Wie oben ausgeführt, hat<br />

e<strong>in</strong>er Änderung der Verfahrensweise e<strong>in</strong> magnus consensus<br />

zugrunde zu liegen. Nicht zuletzt ersche<strong>in</strong>t dies zum Schutz von<br />

M<strong>in</strong>derheitsme<strong>in</strong>ungen s<strong>in</strong>nvoll. (ABl. Nr. 136/2005)<br />

115<br />

116<br />

III1<br />

geben und kann sie den anderen Super<strong>in</strong>tendenzen zur<br />

Kenntnis br<strong>in</strong>gen.<br />

(2) Ansonsten gelten die Bestimmungen der Kirchlichen<br />

Verfahrensordnung.<br />

Artikel 59. (1) Für die Wahlen gelten folgende<br />

Sonderbestimmungen:<br />

1. Die Mitglieder des Super<strong>in</strong>tendentialausschusses<br />

sollen <strong>in</strong> der Regel verschiedenen Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />

angehören.<br />

2. Wird e<strong>in</strong>e Stelle im Super<strong>in</strong>tendentialausschuss vor<br />

Ablauf der Funktionsperiode erledigt, so hat die<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung <strong>in</strong> ihrer nächsten<br />

Sitzung e<strong>in</strong>e Neuwahl für den Rest der<br />

Funktionsperiode durchzuführen.<br />

3. Die Super<strong>in</strong>tendentialkuratoren oder<br />

Super<strong>in</strong>tendentialkurator<strong>in</strong>nen haben bis längstens<br />

drei Monate nach ihrer Wahl verb<strong>in</strong>dlich zu erklären,<br />

ob sie aus den Presbyterien, denen sie angehören,<br />

ausscheiden wollen.<br />

(2) Im Übrigen gelten die Regelungen der Kirchlichen<br />

Wahlordnung.<br />

3. Der Super<strong>in</strong>tendentialausschuss<br />

Artikel 60. (1) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>, se<strong>in</strong>e oder ihre Stellvertreter oder<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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