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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

haben diese für sich selbst, Geschäftsordnungen26 zu<br />

27 27a<br />

erlassen.<br />

(3) Jedes Mitglied e<strong>in</strong>es kirchlichen Vertretungskörpers<br />

oder Organs hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Äußerungen und<br />

Abstimmungen nur se<strong>in</strong>er eigenen Überzeugung nach<br />

bestem Wissen und Gewissen zu folgen; es darf an ke<strong>in</strong>e<br />

Weisungen gebunden werden. Es hat sich der Ausübung<br />

se<strong>in</strong>es Amtes oder Mitwirkung zu enthalten und se<strong>in</strong>e<br />

Vertretung zu veranlassen, wenn Gründe vorliegen, die<br />

geeignet s<strong>in</strong>d, se<strong>in</strong>e volle Unbefangenheit <strong>in</strong> Zweifel zu<br />

ziehen. Näheres bestimmt die Kirchliche<br />

Verfahrensordnung. 27b<br />

(4) Alle Mitglieder e<strong>in</strong>es kirchlichen Vertretungskörpers<br />

s<strong>in</strong>d an dessen Beschlüsse gebunden.<br />

26 Siehe Geschäftsordnung der Synode A.B. (III3.3),<br />

Geschäftsordnung der Synode H.B. (III3.4), Geschäftsordnung der<br />

Generalsynode (III3.5)<br />

27 Im Zuge der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 wurde bei der<br />

Klärung der Frage der Verfahren kirchlicher Gremien festgehalten,<br />

dass die Synoden und die Generalsynode für sich und ihre<br />

Ausschüsse, <strong>in</strong>klusive der Synodalausschüsse Geschäftsordnungen<br />

zu erlassen haben, die primär gelten, soferne nicht die<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> selbst Vorgänge regelt. (ABl. Nr. 218/1997)<br />

27a Die Geschäftsordnungen, Geme<strong>in</strong>deordnungen usw. haben die<br />

Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der <strong>Kirche</strong>ngesetze<br />

durchzuführen. Sie haben <strong>in</strong> Zukunft vor allem Bestimmungen über<br />

geme<strong>in</strong>same Sitzungen der <strong>Kirche</strong>norgane A.B. und H.B. zu<br />

enthalten. Bezüglich des Vorsitzes bei geme<strong>in</strong>samen Sitzungen u. a.<br />

siehe Art. 74 Abs. 3 usw. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

27b Siehe Kirchliche Verfahrensordnung (III3.2)<br />

29<br />

30<br />

III1<br />

(5) Alle Mitglieder kirchlicher Vertretungskörper s<strong>in</strong>d zur<br />

Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Jedes Mitglied,<br />

das am Ersche<strong>in</strong>en verh<strong>in</strong>dert ist, hat das mit Begründung<br />

so rechtzeitig anzuzeigen, dass se<strong>in</strong> Stellvertreter<br />

e<strong>in</strong>berufen werden kann. 28<br />

(6) Gewählte Mitglieder, die von drei aufe<strong>in</strong>ander<br />

folgenden Sitzungen ohne begründete Entschuldigung<br />

ausgeblieben s<strong>in</strong>d, können nach erfolgloser Mahnung<br />

durch Mehrheitsbeschluss des Vertretungskörpers ihrer<br />

Mitgliedschaft verlustig erklärt werden. Gegen andere,<br />

die kraft ihres Amtes Mitglieder s<strong>in</strong>d, ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

solchen Falle die Diszipl<strong>in</strong>aranzeige zu erstatten.<br />

(7) Während der Zeit, <strong>in</strong> der geistlicher Amtsträger<br />

Sabbathzeit <strong>in</strong> Anspruch nehmen, ruhen ihre<br />

Mitgliedschaft <strong>in</strong> kirchlichen Organen und ihre<br />

kirchlichen Nebenämter. 29<br />

28 Die bisher <strong>in</strong> § 141 Abs. 1 KV für Mitglieder der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung festgelegte Verpflichtung ist wegen<br />

ihres generellen Charakters <strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong>en Teil aufgenommen<br />

worden. (ABl. Nr. 136/2005)<br />

29 Für das Sabbathzeit-Modell ist die <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> im<br />

Rhe<strong>in</strong>land seit 1. August 1998 geltende Regelung herangezogen und<br />

mit der <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> für Lehrer im öffentlichen Dienst geltenden<br />

Regelung komb<strong>in</strong>iert worden. (Siehe dazu “Die allgeme<strong>in</strong>bildende<br />

höhere Schule”, Nr. 8/1997, S. 226) Mit diesem<br />

Zeitausgleichsmodell werden alle sozialversicherungs-rechtlichen<br />

Schwierigkeiten vermieden.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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