Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
haben diese für sich selbst, Geschäftsordnungen26 zu<br />
27 27a<br />
erlassen.<br />
(3) Jedes Mitglied e<strong>in</strong>es kirchlichen Vertretungskörpers<br />
oder Organs hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Äußerungen und<br />
Abstimmungen nur se<strong>in</strong>er eigenen Überzeugung nach<br />
bestem Wissen und Gewissen zu folgen; es darf an ke<strong>in</strong>e<br />
Weisungen gebunden werden. Es hat sich der Ausübung<br />
se<strong>in</strong>es Amtes oder Mitwirkung zu enthalten und se<strong>in</strong>e<br />
Vertretung zu veranlassen, wenn Gründe vorliegen, die<br />
geeignet s<strong>in</strong>d, se<strong>in</strong>e volle Unbefangenheit <strong>in</strong> Zweifel zu<br />
ziehen. Näheres bestimmt die Kirchliche<br />
Verfahrensordnung. 27b<br />
(4) Alle Mitglieder e<strong>in</strong>es kirchlichen Vertretungskörpers<br />
s<strong>in</strong>d an dessen Beschlüsse gebunden.<br />
26 Siehe Geschäftsordnung der Synode A.B. (III3.3),<br />
Geschäftsordnung der Synode H.B. (III3.4), Geschäftsordnung der<br />
Generalsynode (III3.5)<br />
27 Im Zuge der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 1997 wurde bei der<br />
Klärung der Frage der Verfahren kirchlicher Gremien festgehalten,<br />
dass die Synoden und die Generalsynode für sich und ihre<br />
Ausschüsse, <strong>in</strong>klusive der Synodalausschüsse Geschäftsordnungen<br />
zu erlassen haben, die primär gelten, soferne nicht die<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> selbst Vorgänge regelt. (ABl. Nr. 218/1997)<br />
27a Die Geschäftsordnungen, Geme<strong>in</strong>deordnungen usw. haben die<br />
Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> und der <strong>Kirche</strong>ngesetze<br />
durchzuführen. Sie haben <strong>in</strong> Zukunft vor allem Bestimmungen über<br />
geme<strong>in</strong>same Sitzungen der <strong>Kirche</strong>norgane A.B. und H.B. zu<br />
enthalten. Bezüglich des Vorsitzes bei geme<strong>in</strong>samen Sitzungen u. a.<br />
siehe Art. 74 Abs. 3 usw. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
27b Siehe Kirchliche Verfahrensordnung (III3.2)<br />
29<br />
30<br />
III1<br />
(5) Alle Mitglieder kirchlicher Vertretungskörper s<strong>in</strong>d zur<br />
Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Jedes Mitglied,<br />
das am Ersche<strong>in</strong>en verh<strong>in</strong>dert ist, hat das mit Begründung<br />
so rechtzeitig anzuzeigen, dass se<strong>in</strong> Stellvertreter<br />
e<strong>in</strong>berufen werden kann. 28<br />
(6) Gewählte Mitglieder, die von drei aufe<strong>in</strong>ander<br />
folgenden Sitzungen ohne begründete Entschuldigung<br />
ausgeblieben s<strong>in</strong>d, können nach erfolgloser Mahnung<br />
durch Mehrheitsbeschluss des Vertretungskörpers ihrer<br />
Mitgliedschaft verlustig erklärt werden. Gegen andere,<br />
die kraft ihres Amtes Mitglieder s<strong>in</strong>d, ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />
solchen Falle die Diszipl<strong>in</strong>aranzeige zu erstatten.<br />
(7) Während der Zeit, <strong>in</strong> der geistlicher Amtsträger<br />
Sabbathzeit <strong>in</strong> Anspruch nehmen, ruhen ihre<br />
Mitgliedschaft <strong>in</strong> kirchlichen Organen und ihre<br />
kirchlichen Nebenämter. 29<br />
28 Die bisher <strong>in</strong> § 141 Abs. 1 KV für Mitglieder der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung festgelegte Verpflichtung ist wegen<br />
ihres generellen Charakters <strong>in</strong> den allgeme<strong>in</strong>en Teil aufgenommen<br />
worden. (ABl. Nr. 136/2005)<br />
29 Für das Sabbathzeit-Modell ist die <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> im<br />
Rhe<strong>in</strong>land seit 1. August 1998 geltende Regelung herangezogen und<br />
mit der <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> für Lehrer im öffentlichen Dienst geltenden<br />
Regelung komb<strong>in</strong>iert worden. (Siehe dazu “Die allgeme<strong>in</strong>bildende<br />
höhere Schule”, Nr. 8/1997, S. 226) Mit diesem<br />
Zeitausgleichsmodell werden alle sozialversicherungs-rechtlichen<br />
Schwierigkeiten vermieden.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>