01.11.2012 Aufrufe

Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1. durch Amtsniederlegung oder<br />

Abberufung;<br />

2. durch Tod;<br />

3. durch Austritt aus der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>;<br />

4. durch rechtskräftiges, auf Verlust des<br />

Amtes lautendes Diszipl<strong>in</strong>arerkenntnis;<br />

5. durch Wegfall der Eigenberechtigung;<br />

6. durch Wegfall e<strong>in</strong>er sonstigen<br />

Voraussetzung der Wählbarkeit;<br />

7. <strong>in</strong> den Fällen des Art. 16 Abs. 6.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(2) Gewählte Presbyter und Presbyter<strong>in</strong>nen oder<br />

Kuratoren und Kurator<strong>in</strong>nen können vor Vollendung der<br />

Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, auf die<br />

Funktion bzw. das Mandat verzichten. Der Verzicht oder<br />

die Amtsniederlegung ist aus wichtigen Gründen sofort,<br />

sonst nach Ablauf e<strong>in</strong>er Frist von vierzehn Tagen<br />

wirksam. E<strong>in</strong> gewähltes Mitglied des Presbyteriums oder<br />

e<strong>in</strong> Kurator bzw. e<strong>in</strong>e Kurator<strong>in</strong> kann auf Antrag der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung oder des Presbyteriums vom<br />

zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw.<br />

Oberkirchenrat H.B. abberufen werden; der Antrag der<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung oder des Presbyteriums muss von<br />

jeweils zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder<br />

unterstützt se<strong>in</strong>.<br />

dem/der (Landes-)Super<strong>in</strong>tendentIn, wie sie ihre Haltung und<br />

Mitarbeit <strong>in</strong> Zukunft begründen. (ABl. Nr. 196/2008)<br />

89<br />

90<br />

III1<br />

(3) Wird e<strong>in</strong>e Stelle im Presbyterium vor Ablauf der<br />

Amtsdauer erledigt, so hat die Geme<strong>in</strong>devertretung <strong>in</strong><br />

ihrer nächsten Sitzung aus ihrer Mitte e<strong>in</strong>e Neuwahl für<br />

die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Presbyters<br />

oder der Presbyter<strong>in</strong> durchzuführen.<br />

Artikel 45. (1) Das Presbyterium wählt aus se<strong>in</strong>er Mitte<br />

e<strong>in</strong>en Kurator oder e<strong>in</strong>e Kurator<strong>in</strong>, dessen oder deren<br />

Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>en Schriftführer<br />

oder e<strong>in</strong>e Schriftführer<strong>in</strong> und e<strong>in</strong>en Schatzmeister oder<br />

e<strong>in</strong>e Schatzmeister<strong>in</strong>, wenn möglich jeweils auch die<br />

Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen für diese<br />

Funktionen; mit anderen besonderen Aufgaben kann<br />

jedes Mitglied des Presbyteriums beauftragt werden.<br />

Wird e<strong>in</strong>e dieser Stellen vakant, ist sie unverzüglich<br />

nachzubesetzen.<br />

(2) Das Presbyterium kann außerdem unter se<strong>in</strong>er<br />

Verantwortung auch ihm nicht angehörige<br />

Geme<strong>in</strong>deglieder mit der Führung e<strong>in</strong>zelner<br />

Arbeitszweige betrauen; bei Erörterung von<br />

Angelegenheiten der betreffenden Arbeitszweige s<strong>in</strong>d sie<br />

zu hören, haben jedoch ke<strong>in</strong> Stimmrecht.<br />

(3) Werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sitzung des Presbyteriums<br />

Angelegenheiten e<strong>in</strong>es kirchlichen Arbeitszweiges wie<br />

zB außerschulische Jugendarbeit, Frauenarbeit,<br />

Evangelisation und Geme<strong>in</strong>deaufbau, Diakonie,<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!