Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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1. durch Amtsniederlegung oder<br />
Abberufung;<br />
2. durch Tod;<br />
3. durch Austritt aus der <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Kirche</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong>;<br />
4. durch rechtskräftiges, auf Verlust des<br />
Amtes lautendes Diszipl<strong>in</strong>arerkenntnis;<br />
5. durch Wegfall der Eigenberechtigung;<br />
6. durch Wegfall e<strong>in</strong>er sonstigen<br />
Voraussetzung der Wählbarkeit;<br />
7. <strong>in</strong> den Fällen des Art. 16 Abs. 6.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(2) Gewählte Presbyter und Presbyter<strong>in</strong>nen oder<br />
Kuratoren und Kurator<strong>in</strong>nen können vor Vollendung der<br />
Funktionsperiode, für die sie gewählt wurden, auf die<br />
Funktion bzw. das Mandat verzichten. Der Verzicht oder<br />
die Amtsniederlegung ist aus wichtigen Gründen sofort,<br />
sonst nach Ablauf e<strong>in</strong>er Frist von vierzehn Tagen<br />
wirksam. E<strong>in</strong> gewähltes Mitglied des Presbyteriums oder<br />
e<strong>in</strong> Kurator bzw. e<strong>in</strong>e Kurator<strong>in</strong> kann auf Antrag der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung oder des Presbyteriums vom<br />
zuständigen Super<strong>in</strong>tendentialausschuss bzw.<br />
Oberkirchenrat H.B. abberufen werden; der Antrag der<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung oder des Presbyteriums muss von<br />
jeweils zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder<br />
unterstützt se<strong>in</strong>.<br />
dem/der (Landes-)Super<strong>in</strong>tendentIn, wie sie ihre Haltung und<br />
Mitarbeit <strong>in</strong> Zukunft begründen. (ABl. Nr. 196/2008)<br />
89<br />
90<br />
III1<br />
(3) Wird e<strong>in</strong>e Stelle im Presbyterium vor Ablauf der<br />
Amtsdauer erledigt, so hat die Geme<strong>in</strong>devertretung <strong>in</strong><br />
ihrer nächsten Sitzung aus ihrer Mitte e<strong>in</strong>e Neuwahl für<br />
die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Presbyters<br />
oder der Presbyter<strong>in</strong> durchzuführen.<br />
Artikel 45. (1) Das Presbyterium wählt aus se<strong>in</strong>er Mitte<br />
e<strong>in</strong>en Kurator oder e<strong>in</strong>e Kurator<strong>in</strong>, dessen oder deren<br />
Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>en Schriftführer<br />
oder e<strong>in</strong>e Schriftführer<strong>in</strong> und e<strong>in</strong>en Schatzmeister oder<br />
e<strong>in</strong>e Schatzmeister<strong>in</strong>, wenn möglich jeweils auch die<br />
Stellvertreter oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen für diese<br />
Funktionen; mit anderen besonderen Aufgaben kann<br />
jedes Mitglied des Presbyteriums beauftragt werden.<br />
Wird e<strong>in</strong>e dieser Stellen vakant, ist sie unverzüglich<br />
nachzubesetzen.<br />
(2) Das Presbyterium kann außerdem unter se<strong>in</strong>er<br />
Verantwortung auch ihm nicht angehörige<br />
Geme<strong>in</strong>deglieder mit der Führung e<strong>in</strong>zelner<br />
Arbeitszweige betrauen; bei Erörterung von<br />
Angelegenheiten der betreffenden Arbeitszweige s<strong>in</strong>d sie<br />
zu hören, haben jedoch ke<strong>in</strong> Stimmrecht.<br />
(3) Werden <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Sitzung des Presbyteriums<br />
Angelegenheiten e<strong>in</strong>es kirchlichen Arbeitszweiges wie<br />
zB außerschulische Jugendarbeit, Frauenarbeit,<br />
Evangelisation und Geme<strong>in</strong>deaufbau, Diakonie,<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>