Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Ergebnisse der Ausschussberatungen <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer<br />
Sitzung aufgreifen, bearbeiten oder ersetzen.<br />
(2) Ständige Ausschüsse der Generalsynode s<strong>in</strong>d der<br />
Theologische Ausschuss, der Rechts- und<br />
Verfassungsausschuss sowie der<br />
Nom<strong>in</strong>ierungsausschuss. Im Übrigen s<strong>in</strong>d die<br />
F<strong>in</strong>anzausschüsse sowie die Rechts- und<br />
Verfassungsausschüsse der Synode A.B. und der Synode<br />
H.B. <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung als ständige Ausschüsse<br />
e<strong>in</strong>zurichten. Die Mitglieder des Oberkirchenrates A. und<br />
H.B. s<strong>in</strong>d berechtigt, ohne Stimmrecht an allen<br />
Beratungen der Ausschüsse, Kommissionen und<br />
Projektteams der Generalsynode sowie der Ausschüsse<br />
und Kommissionen <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />
teilzunehmen. Für Fragen des Religionsunterrichts ist<br />
e<strong>in</strong>e Religionspädagogische Kommission zu berufen. Die<br />
genaue Zusammensetzung sowie die Art der Berufung<br />
der Mitglieder beschließt die Generalsynode im Rahmen<br />
der konstituierenden Session für ihre Funktionsperiode.<br />
(2a) Für die XIV. Gesetzgebungsperiode enthält § 13<br />
Abs. 7a der Geschäftsordnung der Generalsynode die<br />
entsprechenden Regelungen.<br />
(3) Die <strong>Kirche</strong>npresbyterien s<strong>in</strong>d gemäß Art. 111 mit dem<br />
Verlangen e<strong>in</strong>er gesonderten Beratung von<br />
Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder der<br />
<strong>Kirche</strong>ngesetze <strong>in</strong> der Synode A.B. bzw. H.B. zu<br />
befassen; sie haben darüber getrennt abzustimmen.<br />
215<br />
216<br />
III1<br />
(4) Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger Geltung <strong>in</strong><br />
Angelegenheiten, die sonst der Generalsynode<br />
vorbehalten s<strong>in</strong>d, und die ohne Gefährdung oder<br />
Schädigung des Wohles der <strong>Kirche</strong>n oder ihrer<br />
Mitglieder nicht bis zum Zusammentritt der<br />
Generalsynode aufgeschoben werden können, s<strong>in</strong>d vom<br />
Oberkirchenrat A. und H.B. den Rechts- und<br />
Verfassungsausschüssen bzw. den F<strong>in</strong>anzausschüssen <strong>in</strong><br />
geme<strong>in</strong>samer Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen;<br />
solche Verfügungen s<strong>in</strong>d bei der nächsten Tagung<br />
(Session) der Generalsynode zur Genehmigung<br />
vorzulegen; erhalten sie diese Genehmigung nicht, so<br />
treten sie außer Kraft.<br />
(5) Die Rechts- und Verfassungsausschüsse <strong>in</strong><br />
geme<strong>in</strong>samer Sitzung beschließen, sofern nicht Art. 115<br />
Abs. 2 anzuwenden ist, über den Übergang der<br />
Zuständigkeit auf Verlangen e<strong>in</strong>es Mitglieds des<br />
Oberkirchenrates A. und H.B.<br />
(6) Die F<strong>in</strong>anzausschüsse <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung haben<br />
das Recht, die F<strong>in</strong>anzgebarung zu überprüfen; sie s<strong>in</strong>d<br />
zur Beschlussfassung über das Vermögen der<br />
Landeskirche, dessen Veräußerung oder d<strong>in</strong>gliche<br />
Belastung berufen.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>