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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Ergebnisse der Ausschussberatungen <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer<br />

Sitzung aufgreifen, bearbeiten oder ersetzen.<br />

(2) Ständige Ausschüsse der Generalsynode s<strong>in</strong>d der<br />

Theologische Ausschuss, der Rechts- und<br />

Verfassungsausschuss sowie der<br />

Nom<strong>in</strong>ierungsausschuss. Im Übrigen s<strong>in</strong>d die<br />

F<strong>in</strong>anzausschüsse sowie die Rechts- und<br />

Verfassungsausschüsse der Synode A.B. und der Synode<br />

H.B. <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung als ständige Ausschüsse<br />

e<strong>in</strong>zurichten. Die Mitglieder des Oberkirchenrates A. und<br />

H.B. s<strong>in</strong>d berechtigt, ohne Stimmrecht an allen<br />

Beratungen der Ausschüsse, Kommissionen und<br />

Projektteams der Generalsynode sowie der Ausschüsse<br />

und Kommissionen <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung<br />

teilzunehmen. Für Fragen des Religionsunterrichts ist<br />

e<strong>in</strong>e Religionspädagogische Kommission zu berufen. Die<br />

genaue Zusammensetzung sowie die Art der Berufung<br />

der Mitglieder beschließt die Generalsynode im Rahmen<br />

der konstituierenden Session für ihre Funktionsperiode.<br />

(2a) Für die XIV. Gesetzgebungsperiode enthält § 13<br />

Abs. 7a der Geschäftsordnung der Generalsynode die<br />

entsprechenden Regelungen.<br />

(3) Die <strong>Kirche</strong>npresbyterien s<strong>in</strong>d gemäß Art. 111 mit dem<br />

Verlangen e<strong>in</strong>er gesonderten Beratung von<br />

Bestimmungen der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> oder der<br />

<strong>Kirche</strong>ngesetze <strong>in</strong> der Synode A.B. bzw. H.B. zu<br />

befassen; sie haben darüber getrennt abzustimmen.<br />

215<br />

216<br />

III1<br />

(4) Verfügungen mit e<strong>in</strong>stweiliger Geltung <strong>in</strong><br />

Angelegenheiten, die sonst der Generalsynode<br />

vorbehalten s<strong>in</strong>d, und die ohne Gefährdung oder<br />

Schädigung des Wohles der <strong>Kirche</strong>n oder ihrer<br />

Mitglieder nicht bis zum Zusammentritt der<br />

Generalsynode aufgeschoben werden können, s<strong>in</strong>d vom<br />

Oberkirchenrat A. und H.B. den Rechts- und<br />

Verfassungsausschüssen bzw. den F<strong>in</strong>anzausschüssen <strong>in</strong><br />

geme<strong>in</strong>samer Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen;<br />

solche Verfügungen s<strong>in</strong>d bei der nächsten Tagung<br />

(Session) der Generalsynode zur Genehmigung<br />

vorzulegen; erhalten sie diese Genehmigung nicht, so<br />

treten sie außer Kraft.<br />

(5) Die Rechts- und Verfassungsausschüsse <strong>in</strong><br />

geme<strong>in</strong>samer Sitzung beschließen, sofern nicht Art. 115<br />

Abs. 2 anzuwenden ist, über den Übergang der<br />

Zuständigkeit auf Verlangen e<strong>in</strong>es Mitglieds des<br />

Oberkirchenrates A. und H.B.<br />

(6) Die F<strong>in</strong>anzausschüsse <strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Sitzung haben<br />

das Recht, die F<strong>in</strong>anzgebarung zu überprüfen; sie s<strong>in</strong>d<br />

zur Beschlussfassung über das Vermögen der<br />

Landeskirche, dessen Veräußerung oder d<strong>in</strong>gliche<br />

Belastung berufen.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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