Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(3) E<strong>in</strong>es der weltlichen Mitglieder soll über<br />
Qualifikationen und Erfahrungen <strong>in</strong> wirtschaftlichen<br />
Belangen verfügen, e<strong>in</strong> anderes über solche juristischer<br />
Art.<br />
4. Ausschüsse, Kommissionen, Projekte<br />
Artikel 83. (1) Ausschüsse und Kommissionen werden<br />
von der Synode oder dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium auf die<br />
Dauer der Amtsperiode der Synode A.B. e<strong>in</strong>gesetzt. Die<br />
Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte der<br />
Organe gewählt. Die ebenfalls von der Synode A.B. oder<br />
dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. zu wählenden Mitglieder<br />
der Kommissionen können dagegen bis zu zwei Drittel<br />
dem sie e<strong>in</strong>setzenden Organ nicht angehören. Die<br />
letztgenannten Mitglieder müssen aber dem Presbyterium<br />
e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de angehören oder zum<strong>in</strong>dest für die<br />
Zeitdauer e<strong>in</strong>er Funktionsperiode angehört haben. Richtet<br />
die Synode Kommissionen e<strong>in</strong>, können die der Synode<br />
nicht angehörenden Mitglieder auf Beschluss der Synode<br />
vom <strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B. später bestellt werden.<br />
Die Ausschüsse und Kommissionen haben die<br />
Beratungen der Synode oder des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums<br />
vorzubereiten und Beschlussvorlagen auszuarbeiten.<br />
Projektteams werden zeitlich befristet mit konkreten<br />
Arbeitszielen, Arbeitsmethoden und den zu erwartenden<br />
Ergebnissen von der Synode A.B., dem Oberkirchenrat<br />
A.B. oder dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. e<strong>in</strong>gerichtet<br />
und von dem sie e<strong>in</strong>richtenden Organ besetzt. Für die<br />
161<br />
162<br />
III1<br />
Mitglieder e<strong>in</strong>es Projektteams besteht ke<strong>in</strong> Erfordernis<br />
e<strong>in</strong>er Mitgliedschaft zu dem sie e<strong>in</strong>setzenden Organ.<br />
Davon ausgenommen ist der Leiter bzw. die Leiter<strong>in</strong> des<br />
Projektteams. Ausschüsse, Kommissionen und<br />
Projektteams werden von dem sie e<strong>in</strong>setzenden Organ<br />
f<strong>in</strong>anziert.<br />
(2) Die Leitung der Ausschüsse, Kommissionen und<br />
Projektteams obliegt jeweils e<strong>in</strong>em Mitglied des sie<br />
e<strong>in</strong>setzenden Organs. Im Übrigen regeln die<br />
Wahlordnung und allenfalls die Geschäftsordnung die<br />
Besetzung, das Verfahren und die Aufgaben der<br />
Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams.<br />
(3) Die Mitglieder der Oberkirchenräte s<strong>in</strong>d berechtigt,<br />
an den Sitzungen der Ausschüsse, Kommissionen oder<br />
Projektteams ohne Stimmrecht teilzunehmen.<br />
(4) Als ständige Ausschüsse s<strong>in</strong>d von der Synode A.B.<br />
der Theologische Ausschuss, der Rechts- und<br />
Verfassungsausschuss, der F<strong>in</strong>anzausschuss, der<br />
Kontrollausschuss und der Nom<strong>in</strong>ierungsausschuss<br />
e<strong>in</strong>zurichten. Der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> ist von<br />
Amts wegen Mitglied des Theologischen Ausschusses<br />
und des Nom<strong>in</strong>ierungsausschusses, e<strong>in</strong> Mitglied des<br />
Präsidiums der Synode A.B. Mitglied des<br />
F<strong>in</strong>anzausschusses und des Rechts- und<br />
Verfassungsausschusses.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>