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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(3) E<strong>in</strong>es der weltlichen Mitglieder soll über<br />

Qualifikationen und Erfahrungen <strong>in</strong> wirtschaftlichen<br />

Belangen verfügen, e<strong>in</strong> anderes über solche juristischer<br />

Art.<br />

4. Ausschüsse, Kommissionen, Projekte<br />

Artikel 83. (1) Ausschüsse und Kommissionen werden<br />

von der Synode oder dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium auf die<br />

Dauer der Amtsperiode der Synode A.B. e<strong>in</strong>gesetzt. Die<br />

Mitglieder der Ausschüsse werden aus der Mitte der<br />

Organe gewählt. Die ebenfalls von der Synode A.B. oder<br />

dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. zu wählenden Mitglieder<br />

der Kommissionen können dagegen bis zu zwei Drittel<br />

dem sie e<strong>in</strong>setzenden Organ nicht angehören. Die<br />

letztgenannten Mitglieder müssen aber dem Presbyterium<br />

e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de angehören oder zum<strong>in</strong>dest für die<br />

Zeitdauer e<strong>in</strong>er Funktionsperiode angehört haben. Richtet<br />

die Synode Kommissionen e<strong>in</strong>, können die der Synode<br />

nicht angehörenden Mitglieder auf Beschluss der Synode<br />

vom <strong>Kirche</strong>npresbyteriums A.B. später bestellt werden.<br />

Die Ausschüsse und Kommissionen haben die<br />

Beratungen der Synode oder des <strong>Kirche</strong>npresbyteriums<br />

vorzubereiten und Beschlussvorlagen auszuarbeiten.<br />

Projektteams werden zeitlich befristet mit konkreten<br />

Arbeitszielen, Arbeitsmethoden und den zu erwartenden<br />

Ergebnissen von der Synode A.B., dem Oberkirchenrat<br />

A.B. oder dem <strong>Kirche</strong>npresbyterium A.B. e<strong>in</strong>gerichtet<br />

und von dem sie e<strong>in</strong>richtenden Organ besetzt. Für die<br />

161<br />

162<br />

III1<br />

Mitglieder e<strong>in</strong>es Projektteams besteht ke<strong>in</strong> Erfordernis<br />

e<strong>in</strong>er Mitgliedschaft zu dem sie e<strong>in</strong>setzenden Organ.<br />

Davon ausgenommen ist der Leiter bzw. die Leiter<strong>in</strong> des<br />

Projektteams. Ausschüsse, Kommissionen und<br />

Projektteams werden von dem sie e<strong>in</strong>setzenden Organ<br />

f<strong>in</strong>anziert.<br />

(2) Die Leitung der Ausschüsse, Kommissionen und<br />

Projektteams obliegt jeweils e<strong>in</strong>em Mitglied des sie<br />

e<strong>in</strong>setzenden Organs. Im Übrigen regeln die<br />

Wahlordnung und allenfalls die Geschäftsordnung die<br />

Besetzung, das Verfahren und die Aufgaben der<br />

Ausschüsse, Kommissionen und Projektteams.<br />

(3) Die Mitglieder der Oberkirchenräte s<strong>in</strong>d berechtigt,<br />

an den Sitzungen der Ausschüsse, Kommissionen oder<br />

Projektteams ohne Stimmrecht teilzunehmen.<br />

(4) Als ständige Ausschüsse s<strong>in</strong>d von der Synode A.B.<br />

der Theologische Ausschuss, der Rechts- und<br />

Verfassungsausschuss, der F<strong>in</strong>anzausschuss, der<br />

Kontrollausschuss und der Nom<strong>in</strong>ierungsausschuss<br />

e<strong>in</strong>zurichten. Der Bischof oder die Bischöf<strong>in</strong> ist von<br />

Amts wegen Mitglied des Theologischen Ausschusses<br />

und des Nom<strong>in</strong>ierungsausschusses, e<strong>in</strong> Mitglied des<br />

Präsidiums der Synode A.B. Mitglied des<br />

F<strong>in</strong>anzausschusses und des Rechts- und<br />

Verfassungsausschusses.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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