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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

von Bestandverträgen auf mehr als drei Jahre und<br />

schließlich über die Übernahme von<br />

Schuldverpflichtungen, deren Tilgung nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />

des Rechnungsjahres erfolgt, bedürfen der<br />

Genehmigung des Kontrollausschusses;<br />

10. die Verwaltung des Vermögens und der laufenden<br />

E<strong>in</strong>künfte der <strong>Kirche</strong> H.B. gemäß den nach Art. 74<br />

Abs. 1 Z. 9 erlassenen Richtl<strong>in</strong>ien. Soweit es sich um<br />

Vermögen der <strong>Kirche</strong> H.B. handelt, ist zur<br />

Beschlussfassung hierüber die Zustimmung des<br />

Kontrollausschusses H.B. erforderlich;<br />

11. die Verwaltung von Anstalts- und Zweckvermögen,<br />

die entweder der <strong>Kirche</strong> H.B. gehören oder dem<br />

Oberkirchenrat H.B. für besondere <strong>Kirche</strong>n- und<br />

Schulzwecke übertragen s<strong>in</strong>d;<br />

12. die oberste Aufsicht über die Verwaltung des<br />

Vermögens der Pfarrgeme<strong>in</strong>den;<br />

13. die Beaufsichtigung der Werke, der evangelischkirchlichen<br />

Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten und Stiftungen<br />

der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. und die Förderung der<br />

Zusammenarbeit der kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen;<br />

14. die oberste Aufsicht über die E<strong>in</strong>hebung von<br />

<strong>Kirche</strong>nbeiträgen;<br />

15. die Sorge für die Erhaltung und Vermehrung der<br />

Stiftungen und Zweckvermögen der <strong>Kirche</strong> H.B.<br />

sowie neben den Pfarrgeme<strong>in</strong>den die Mitsorge für die<br />

Errichtung und Instandsetzung von <strong>Kirche</strong>n, Schulen<br />

und sonstigen kirchlichen Gebäuden;<br />

16. die Entscheidung über die Errichtung und Auflösung<br />

von Pfarrgeme<strong>in</strong>den und Tochtergeme<strong>in</strong>den;<br />

193<br />

194<br />

III1<br />

17. die Sorge für angemessene Gehälter, Ruhegehälter<br />

bzw. Zuschussleistungen zu Pensionen der geistlichen<br />

Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen, der Angestellten<br />

der <strong>Kirche</strong> und der Pfarrgeme<strong>in</strong>den sowie für die<br />

ausreichende Versorgung ihrer Witwen, ihrer Witwer<br />

und Waisen;<br />

18. der Abschluss von Vere<strong>in</strong>barungen und<br />

Kollektivverträgen mit freiwilligen<br />

Berufsvere<strong>in</strong>igungen bzw. mit der<br />

Mitarbeitervertretung zur Regelung von Leistungen<br />

an Dienstnehmern oder Dienstnehmer<strong>in</strong>nen der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B.;<br />

19. die Betreuung der Studierenden, die sich dem<br />

Theologiestudium mit der Absicht widmen, <strong>in</strong> den<br />

Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

zu treten;<br />

20. die Erlassung von Geschäftsordnungen für den<br />

Oberkirchenrat H.B., für die <strong>Kirche</strong>nkanzlei H.B. und<br />

die übrigen Amtsstellen;<br />

21. die letzt<strong>in</strong>stanzliche Entscheidung <strong>in</strong> allen<br />

Verwaltungsangelegenheiten der <strong>Kirche</strong> H.B., soweit<br />

sie dem Oberkirchenrat H.B. <strong>in</strong> dieser<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> ausdrücklich zugewiesen s<strong>in</strong>d;<br />

22. die Erteilung von Urlauben an Pfarrer und<br />

Pfarrer<strong>in</strong>nen, ferner die Erteilung e<strong>in</strong>es längeren<br />

Erholungsurlaubes an geistliche Amtsträger und<br />

Amtsträger<strong>in</strong>nen über das gesetzliche Ausmaß;<br />

23. Wahl e<strong>in</strong>es weltlichen Mitglieds und dessen<br />

Stellvertreters für den Oberkirchenrat A. und H.B.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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