Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
von Bestandverträgen auf mehr als drei Jahre und<br />
schließlich über die Übernahme von<br />
Schuldverpflichtungen, deren Tilgung nicht <strong>in</strong>nerhalb<br />
des Rechnungsjahres erfolgt, bedürfen der<br />
Genehmigung des Kontrollausschusses;<br />
10. die Verwaltung des Vermögens und der laufenden<br />
E<strong>in</strong>künfte der <strong>Kirche</strong> H.B. gemäß den nach Art. 74<br />
Abs. 1 Z. 9 erlassenen Richtl<strong>in</strong>ien. Soweit es sich um<br />
Vermögen der <strong>Kirche</strong> H.B. handelt, ist zur<br />
Beschlussfassung hierüber die Zustimmung des<br />
Kontrollausschusses H.B. erforderlich;<br />
11. die Verwaltung von Anstalts- und Zweckvermögen,<br />
die entweder der <strong>Kirche</strong> H.B. gehören oder dem<br />
Oberkirchenrat H.B. für besondere <strong>Kirche</strong>n- und<br />
Schulzwecke übertragen s<strong>in</strong>d;<br />
12. die oberste Aufsicht über die Verwaltung des<br />
Vermögens der Pfarrgeme<strong>in</strong>den;<br />
13. die Beaufsichtigung der Werke, der evangelischkirchlichen<br />
Geme<strong>in</strong>schaften, Anstalten und Stiftungen<br />
der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. und die Förderung der<br />
Zusammenarbeit der kirchlichen E<strong>in</strong>richtungen;<br />
14. die oberste Aufsicht über die E<strong>in</strong>hebung von<br />
<strong>Kirche</strong>nbeiträgen;<br />
15. die Sorge für die Erhaltung und Vermehrung der<br />
Stiftungen und Zweckvermögen der <strong>Kirche</strong> H.B.<br />
sowie neben den Pfarrgeme<strong>in</strong>den die Mitsorge für die<br />
Errichtung und Instandsetzung von <strong>Kirche</strong>n, Schulen<br />
und sonstigen kirchlichen Gebäuden;<br />
16. die Entscheidung über die Errichtung und Auflösung<br />
von Pfarrgeme<strong>in</strong>den und Tochtergeme<strong>in</strong>den;<br />
193<br />
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III1<br />
17. die Sorge für angemessene Gehälter, Ruhegehälter<br />
bzw. Zuschussleistungen zu Pensionen der geistlichen<br />
Amtsträger und Amtsträger<strong>in</strong>nen, der Angestellten<br />
der <strong>Kirche</strong> und der Pfarrgeme<strong>in</strong>den sowie für die<br />
ausreichende Versorgung ihrer Witwen, ihrer Witwer<br />
und Waisen;<br />
18. der Abschluss von Vere<strong>in</strong>barungen und<br />
Kollektivverträgen mit freiwilligen<br />
Berufsvere<strong>in</strong>igungen bzw. mit der<br />
Mitarbeitervertretung zur Regelung von Leistungen<br />
an Dienstnehmern oder Dienstnehmer<strong>in</strong>nen der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B.;<br />
19. die Betreuung der Studierenden, die sich dem<br />
Theologiestudium mit der Absicht widmen, <strong>in</strong> den<br />
Dienst der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />
zu treten;<br />
20. die Erlassung von Geschäftsordnungen für den<br />
Oberkirchenrat H.B., für die <strong>Kirche</strong>nkanzlei H.B. und<br />
die übrigen Amtsstellen;<br />
21. die letzt<strong>in</strong>stanzliche Entscheidung <strong>in</strong> allen<br />
Verwaltungsangelegenheiten der <strong>Kirche</strong> H.B., soweit<br />
sie dem Oberkirchenrat H.B. <strong>in</strong> dieser<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> ausdrücklich zugewiesen s<strong>in</strong>d;<br />
22. die Erteilung von Urlauben an Pfarrer und<br />
Pfarrer<strong>in</strong>nen, ferner die Erteilung e<strong>in</strong>es längeren<br />
Erholungsurlaubes an geistliche Amtsträger und<br />
Amtsträger<strong>in</strong>nen über das gesetzliche Ausmaß;<br />
23. Wahl e<strong>in</strong>es weltlichen Mitglieds und dessen<br />
Stellvertreters für den Oberkirchenrat A. und H.B.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>