01.11.2012 Aufrufe

Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung Ausnahmen von der<br />

Altersbegrenzung genehmigen. 76<br />

(2) In jeder Pfarrgeme<strong>in</strong>de hat die Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

aus ihrer Mitte e<strong>in</strong> Presbyterium zu wählen. In<br />

Pfarrgeme<strong>in</strong>den mit Teilgeme<strong>in</strong>den ist <strong>in</strong> der<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung festzulegen, wie deren Presbyterien<br />

gebildet werden. 77<br />

(3) Wählbar <strong>in</strong> das Presbyterium s<strong>in</strong>d nur<br />

Geme<strong>in</strong>devertreter und Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen, die das<br />

24. Lebensjahr vollendet haben. Altersnachsicht kann <strong>in</strong><br />

berücksichtigungswürdigen Fällen der zuständige<br />

Super<strong>in</strong>tendentialausschuss A.B. bzw. der Oberkirchenrat<br />

H.B. erteilen.<br />

(4) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des<br />

Presbyteriums wird von der jeweils neu gewählten<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung festgesetzt, sofern sie nicht <strong>in</strong> der<br />

Geme<strong>in</strong>deordnung geregelt ist.<br />

(5) Die Zahl hat unter Berücksichtigung der Zahl der<br />

Geme<strong>in</strong>devertreter und Geme<strong>in</strong>devertreter<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> Pfarr-<br />

76 Mehrfach wurde gewünscht, die <strong>in</strong>s Ehrenamt Ord<strong>in</strong>ierten <strong>in</strong> die<br />

Mitverantwortung <strong>in</strong> Presbyterium und Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

e<strong>in</strong>zubeziehen, was mit der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2002<br />

durchgeführt wurde. (ABl. Nr. 193/2002)<br />

77 Nicht nur die Pfarrgeme<strong>in</strong>de und Tochtergeme<strong>in</strong>de(n) s<strong>in</strong>d<br />

rechtlich selbstständige Körperschaften, sondern auch die jeweilige<br />

Muttergeme<strong>in</strong>de, die e<strong>in</strong>e weitere Teilgeme<strong>in</strong>de mit der Bezeichnung<br />

Muttergeme<strong>in</strong>de darstellt. (ABl. Nr. 218/1997)<br />

85<br />

86<br />

III1<br />

und Teilgeme<strong>in</strong>den bis zu 1000 Mitglieder 4 bis 8 zu<br />

wählende Mitglieder, <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den über 1000<br />

Mitglieder 6 bis 16 zu wählende Mitglieder zu betragen,<br />

jedenfalls aber nicht mehr als 1/3 der gewählten<br />

Mitglieder der Geme<strong>in</strong>devertretung.<br />

(6) Das Presbyterium <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B.<br />

kann <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den bis zu 1000 Mitgliedern e<strong>in</strong><br />

weiteres Mitglied zusätzlich, <strong>in</strong> Pfarrgeme<strong>in</strong>den über<br />

1000 Mitglieder zwei weitere Mitglieder zusätzlich<br />

berufen. Die berufenen Mitglieder müssen die<br />

Voraussetzungen zur Wahl <strong>in</strong> die Geme<strong>in</strong>devertretung<br />

erfüllen und das 24. Lebensjahr vollendet haben. Jede<br />

Berufung muss durch die Geme<strong>in</strong>devertretung <strong>in</strong><br />

geheimer Wahl mit 2/3-Mehrheit bestätigt werden, bei<br />

nicht erfolgter Bestätigung erlischt die Berufung. 76a<br />

(7) Die Namen, Geburtsdaten, Adressen und Berufe der<br />

<strong>in</strong> das Presbyterium Gewählten s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Kirche</strong> A.B. dem Super<strong>in</strong>tendenten und von diesem dem<br />

Oberkirchenrat A.B., <strong>in</strong> der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B.<br />

dem Oberkirchenrat H.B. zu berichten; die Namen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

der Pfarrgeme<strong>in</strong>de <strong>in</strong> ortsüblicher Weise bekannt zu<br />

machen.<br />

(8) Die gewählten Presbyter und Presbyter<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Gottesdienst feierlich <strong>in</strong> ihr Amt e<strong>in</strong>zuführen.<br />

76a Die Berufung ist <strong>in</strong>sbesondere auch während e<strong>in</strong>er<br />

Funktionsperiode zulässig, sie dient gerade der Sicherung der<br />

Funktionsfähigkeit der Geme<strong>in</strong>devertretung. (ABl. Nr. 188/2010)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!