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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Abgeordnete aus dem Kreis der an ihr lehrenden<br />

Universitätsprofessoren<br />

Universitätsprofessor<strong>in</strong>nen der Theologie;<br />

oder<br />

6. <strong>in</strong> Super<strong>in</strong>tendenzen mit evangelischen Schulen je e<strong>in</strong><br />

Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> jedes Schulerhalters;<br />

7. e<strong>in</strong> nichtord<strong>in</strong>ierter, angestellter Vertreter oder e<strong>in</strong>e<br />

nichtord<strong>in</strong>ierte, angestellte Vertreter<strong>in</strong> der<br />

Religionslehrer oder Religionslehrer<strong>in</strong>nen an<br />

allgeme<strong>in</strong>bildenden und an berufsbildenden mittleren<br />

und höheren Schulen; e<strong>in</strong> nichtord<strong>in</strong>ierter,<br />

angestellter Vertreter oder e<strong>in</strong>e nichtord<strong>in</strong>ierte,<br />

angestellte Vertreter<strong>in</strong> der Religionslehrer und<br />

88 87a<br />

Religionslehrer<strong>in</strong>nen an Pflichtschulen.<br />

88 In der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> wurde vor der<br />

<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2003 die Standesbezeichnung „Laien-<br />

Religionslehrer“ an Pflichtschulen (früher § 137 Abs. 1 Z. 7 KV)<br />

oder „Laienreligionslehrer“ (früher § 160 Abs. 1 Z. 6 und § 160 Abs.<br />

2 Z. 3 KV) im Zusammenhang mit der Vertretung dieser<br />

Personengruppe <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und <strong>in</strong> der<br />

Synode verwendet.<br />

Die bei der Synode 2002 vorgeschlagene Änderung von<br />

„Laienreligionslehrer“ <strong>in</strong> „nichtord<strong>in</strong>ierte“ Religionslehrer an<br />

Pflichtschulen suggeriert, dass e<strong>in</strong> Religionslehrer an Pflichtschulen<br />

eigentlich ord<strong>in</strong>iert se<strong>in</strong> sollte und ist damit ähnlich diskrim<strong>in</strong>ierend<br />

wie „Laienreligionslehrer“.<br />

Da die Standesbezeichnung nicht auf die Synode beschränkt bleibt,<br />

sondern mit Berufung auf die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> <strong>in</strong> der<br />

Öffentlichkeit verwendet wurde, wurde folgende Änderung<br />

vorgeschlagen: Streichung des Wortes „Laien“. Es bleibt:<br />

„Religionslehrer an Pflichtschulen“.<br />

Die Absicht, dass der/die VertreterIn der Religionslehrer an<br />

Pflichtschulen <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und <strong>in</strong> der<br />

105<br />

106<br />

III1<br />

8. bis zu drei von der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

berufene, <strong>in</strong>sbesondere fachlich qualifizierte<br />

Mitglieder der Super<strong>in</strong>tendenz, die alle<br />

Voraussetzungenn für die Wählbarkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Geme<strong>in</strong>devertretung erfüllen müssen.<br />

(2) Die Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. s<strong>in</strong>d<br />

berechtigt, ohne Stimmrecht <strong>in</strong> allen, auch vertraulichen<br />

Abschnitten der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />

teilzunehmen. 89<br />

(3) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialversammlung an, sofern sie nicht bereits<br />

stimmberechtigte Abgeordnete s<strong>in</strong>d,<br />

1. die Vertreter oder Vertreter<strong>in</strong>nen von Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />

gemäß Art. 25, die <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendenz ihren Sitz<br />

haben;<br />

2. die Anstalts- und Hochschulseelsorger und –<br />

seelsorger<strong>in</strong>nen;<br />

3. die Fach<strong>in</strong>spektoren oder Fach<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>nen für den<br />

Religionsunterricht;<br />

4. e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> jedes<br />

Rechtsträgers/jeder Rechtsträger<strong>in</strong> der Diakonie<br />

Synode nicht ord<strong>in</strong>iert se<strong>in</strong> soll, ist durch H<strong>in</strong>zufügen von<br />

„nichtord<strong>in</strong>ierter“ zu erreichen. (ABl. Nr. 241/2003)<br />

87a Siehe Wahlordnung betreffend die Wahl dieser Vertreter und<br />

Vertreter<strong>in</strong>nen. Die Funktion erlischt nicht bei Karenz, sondern wenn<br />

der Vertreter oder die Vertreter<strong>in</strong> nicht mehr vollzeit- oder<br />

teilzeitangestellt oder tätig ist. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

89 Abs. 2 nimmt die durchgehend feststellbare Praxis auf. (ABl. Nr.<br />

136/2005)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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