Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Abgeordnete aus dem Kreis der an ihr lehrenden<br />
Universitätsprofessoren<br />
Universitätsprofessor<strong>in</strong>nen der Theologie;<br />
oder<br />
6. <strong>in</strong> Super<strong>in</strong>tendenzen mit evangelischen Schulen je e<strong>in</strong><br />
Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> jedes Schulerhalters;<br />
7. e<strong>in</strong> nichtord<strong>in</strong>ierter, angestellter Vertreter oder e<strong>in</strong>e<br />
nichtord<strong>in</strong>ierte, angestellte Vertreter<strong>in</strong> der<br />
Religionslehrer oder Religionslehrer<strong>in</strong>nen an<br />
allgeme<strong>in</strong>bildenden und an berufsbildenden mittleren<br />
und höheren Schulen; e<strong>in</strong> nichtord<strong>in</strong>ierter,<br />
angestellter Vertreter oder e<strong>in</strong>e nichtord<strong>in</strong>ierte,<br />
angestellte Vertreter<strong>in</strong> der Religionslehrer und<br />
88 87a<br />
Religionslehrer<strong>in</strong>nen an Pflichtschulen.<br />
88 In der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> wurde vor der<br />
<strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>snovelle 2003 die Standesbezeichnung „Laien-<br />
Religionslehrer“ an Pflichtschulen (früher § 137 Abs. 1 Z. 7 KV)<br />
oder „Laienreligionslehrer“ (früher § 160 Abs. 1 Z. 6 und § 160 Abs.<br />
2 Z. 3 KV) im Zusammenhang mit der Vertretung dieser<br />
Personengruppe <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und <strong>in</strong> der<br />
Synode verwendet.<br />
Die bei der Synode 2002 vorgeschlagene Änderung von<br />
„Laienreligionslehrer“ <strong>in</strong> „nichtord<strong>in</strong>ierte“ Religionslehrer an<br />
Pflichtschulen suggeriert, dass e<strong>in</strong> Religionslehrer an Pflichtschulen<br />
eigentlich ord<strong>in</strong>iert se<strong>in</strong> sollte und ist damit ähnlich diskrim<strong>in</strong>ierend<br />
wie „Laienreligionslehrer“.<br />
Da die Standesbezeichnung nicht auf die Synode beschränkt bleibt,<br />
sondern mit Berufung auf die <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong> <strong>in</strong> der<br />
Öffentlichkeit verwendet wurde, wurde folgende Änderung<br />
vorgeschlagen: Streichung des Wortes „Laien“. Es bleibt:<br />
„Religionslehrer an Pflichtschulen“.<br />
Die Absicht, dass der/die VertreterIn der Religionslehrer an<br />
Pflichtschulen <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung und <strong>in</strong> der<br />
105<br />
106<br />
III1<br />
8. bis zu drei von der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />
berufene, <strong>in</strong>sbesondere fachlich qualifizierte<br />
Mitglieder der Super<strong>in</strong>tendenz, die alle<br />
Voraussetzungenn für die Wählbarkeit <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />
Geme<strong>in</strong>devertretung erfüllen müssen.<br />
(2) Die Mitglieder des Oberkirchenrates A.B. s<strong>in</strong>d<br />
berechtigt, ohne Stimmrecht <strong>in</strong> allen, auch vertraulichen<br />
Abschnitten der Super<strong>in</strong>tendentialversammlung<br />
teilzunehmen. 89<br />
(3) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialversammlung an, sofern sie nicht bereits<br />
stimmberechtigte Abgeordnete s<strong>in</strong>d,<br />
1. die Vertreter oder Vertreter<strong>in</strong>nen von Pfarrgeme<strong>in</strong>den<br />
gemäß Art. 25, die <strong>in</strong> der Super<strong>in</strong>tendenz ihren Sitz<br />
haben;<br />
2. die Anstalts- und Hochschulseelsorger und –<br />
seelsorger<strong>in</strong>nen;<br />
3. die Fach<strong>in</strong>spektoren oder Fach<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>nen für den<br />
Religionsunterricht;<br />
4. e<strong>in</strong> Vertreter oder e<strong>in</strong>e Vertreter<strong>in</strong> jedes<br />
Rechtsträgers/jeder Rechtsträger<strong>in</strong> der Diakonie<br />
Synode nicht ord<strong>in</strong>iert se<strong>in</strong> soll, ist durch H<strong>in</strong>zufügen von<br />
„nichtord<strong>in</strong>ierter“ zu erreichen. (ABl. Nr. 241/2003)<br />
87a Siehe Wahlordnung betreffend die Wahl dieser Vertreter und<br />
Vertreter<strong>in</strong>nen. Die Funktion erlischt nicht bei Karenz, sondern wenn<br />
der Vertreter oder die Vertreter<strong>in</strong> nicht mehr vollzeit- oder<br />
teilzeitangestellt oder tätig ist. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
89 Abs. 2 nimmt die durchgehend feststellbare Praxis auf. (ABl. Nr.<br />
136/2005)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>