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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

(2) Der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> wird von der Synode H.B. mit<br />

Zweidrittelmehrheit auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl<br />

ist zulässig.<br />

(3) Die E<strong>in</strong>führung des oder der Gewählten <strong>in</strong> das Amt<br />

und die Abnahme des Amtsgelöbnisses ist durch den<br />

Vorsitzenden der Synode H.B., bei dessen Verh<strong>in</strong>derung<br />

durch se<strong>in</strong>en Stellvertreter oder se<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong><br />

durchzuführen.<br />

3. Als Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B. obliegt dem<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendenten gemäß Art. 114 Abs. 6 Z. 19 KV auch die<br />

Führung der Gesamtaufsicht über den Religionsunterricht, was e<strong>in</strong>e<br />

unmittelbare Teilnahme an öffentlicher Verwaltung bedeutet, steht<br />

doch die Aufsichtsfunktion untrennbar <strong>in</strong> Zusammenhang mit der<br />

gegebenenfalls wahrzunehmenden Verpflichtung zum E<strong>in</strong>schreiten<br />

bis h<strong>in</strong> zum Entzug der Ermächtigung.<br />

Hier ist ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass das für<br />

Super<strong>in</strong>tendenten und den Landessuper<strong>in</strong>tendenten normierte<br />

Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft ebenso wie jenes<br />

der akademischen Ausbildung auch für jene gilt, gelten muss, die zur<br />

Vertretung berufen s<strong>in</strong>d, hat doch der Vertretende die<br />

Qualifikationen des zu Vertretenden ebenfalls zu erfüllen.<br />

4. Im Ergebnis ist soh<strong>in</strong> für kirchenleitende Funktionen im Kontext<br />

des österreichischen Staatskirchenrechtes e<strong>in</strong>deutig das Erfordernis<br />

der österreichischen Staatsbürgerschaft unabd<strong>in</strong>gbare<br />

Voraussetzung, solange die evangelischen <strong>Kirche</strong>n mittelbar und<br />

unmittelbar an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung teilnehmen.<br />

(ABl. Nr. 225/2003)<br />

197<br />

198<br />

III1<br />

(4) Das Amt des Landessuper<strong>in</strong>tendenten wird<br />

nebenamtlich ausgeübt.<br />

Artikel 100. (1) Dem Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> obliegt die geistliche Leitung der<br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. gemäß der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

und der <strong>Kirche</strong>ngesetze.<br />

(2) Der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> führt die Aufsicht über die<br />

kirchliche Ordnung der <strong>Kirche</strong> H.B. Ihm oder ihr obliegt<br />

die Vertretung und Verwaltung der <strong>Kirche</strong> H.B., soweit<br />

hiefür nicht ausdrücklich der Oberkirchenrat H.B.<br />

zuständig ist.<br />

(3) Er oder sie vertritt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong><br />

<strong>Österreich</strong> im Oberkirchenrat A. und H.B. und <strong>in</strong> den<br />

Prüfungskommissionen.<br />

(4) Der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />

Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> hat Wünsche und Beschwerden,<br />

die ihm vorgebracht werden, an den Oberkirchenrat H.B.<br />

zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls zur Entscheidung<br />

weiterzuleiten.<br />

(5) Er oder sie hat über die Visitation jeder Geme<strong>in</strong>de<br />

e<strong>in</strong>en genauen Bericht an den Oberkirchenrat H.B. zu<br />

erstatten. Die Kosten der Visitation trägt die <strong>Kirche</strong> H.B.,<br />

wird die Visitation von e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de veranlasst,<br />

trägt diese die Kosten.<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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