Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
(2) Der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> wird von der Synode H.B. mit<br />
Zweidrittelmehrheit auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl<br />
ist zulässig.<br />
(3) Die E<strong>in</strong>führung des oder der Gewählten <strong>in</strong> das Amt<br />
und die Abnahme des Amtsgelöbnisses ist durch den<br />
Vorsitzenden der Synode H.B., bei dessen Verh<strong>in</strong>derung<br />
durch se<strong>in</strong>en Stellvertreter oder se<strong>in</strong>e Stellvertreter<strong>in</strong><br />
durchzuführen.<br />
3. Als Mitglied des Oberkirchenrates A.u.H.B. obliegt dem<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendenten gemäß Art. 114 Abs. 6 Z. 19 KV auch die<br />
Führung der Gesamtaufsicht über den Religionsunterricht, was e<strong>in</strong>e<br />
unmittelbare Teilnahme an öffentlicher Verwaltung bedeutet, steht<br />
doch die Aufsichtsfunktion untrennbar <strong>in</strong> Zusammenhang mit der<br />
gegebenenfalls wahrzunehmenden Verpflichtung zum E<strong>in</strong>schreiten<br />
bis h<strong>in</strong> zum Entzug der Ermächtigung.<br />
Hier ist ausdrücklich darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass das für<br />
Super<strong>in</strong>tendenten und den Landessuper<strong>in</strong>tendenten normierte<br />
Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft ebenso wie jenes<br />
der akademischen Ausbildung auch für jene gilt, gelten muss, die zur<br />
Vertretung berufen s<strong>in</strong>d, hat doch der Vertretende die<br />
Qualifikationen des zu Vertretenden ebenfalls zu erfüllen.<br />
4. Im Ergebnis ist soh<strong>in</strong> für kirchenleitende Funktionen im Kontext<br />
des österreichischen Staatskirchenrechtes e<strong>in</strong>deutig das Erfordernis<br />
der österreichischen Staatsbürgerschaft unabd<strong>in</strong>gbare<br />
Voraussetzung, solange die evangelischen <strong>Kirche</strong>n mittelbar und<br />
unmittelbar an Aufgaben der öffentlichen Verwaltung teilnehmen.<br />
(ABl. Nr. 225/2003)<br />
197<br />
198<br />
III1<br />
(4) Das Amt des Landessuper<strong>in</strong>tendenten wird<br />
nebenamtlich ausgeübt.<br />
Artikel 100. (1) Dem Landessuper<strong>in</strong>tendenten oder der<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> obliegt die geistliche Leitung der<br />
<strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong> H.B. gemäß der <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
und der <strong>Kirche</strong>ngesetze.<br />
(2) Der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> führt die Aufsicht über die<br />
kirchliche Ordnung der <strong>Kirche</strong> H.B. Ihm oder ihr obliegt<br />
die Vertretung und Verwaltung der <strong>Kirche</strong> H.B., soweit<br />
hiefür nicht ausdrücklich der Oberkirchenrat H.B.<br />
zuständig ist.<br />
(3) Er oder sie vertritt die <strong>Evangelische</strong> <strong>Kirche</strong> H.B. <strong>in</strong><br />
<strong>Österreich</strong> im Oberkirchenrat A. und H.B. und <strong>in</strong> den<br />
Prüfungskommissionen.<br />
(4) Der Landessuper<strong>in</strong>tendent oder die<br />
Landessuper<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> hat Wünsche und Beschwerden,<br />
die ihm vorgebracht werden, an den Oberkirchenrat H.B.<br />
zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls zur Entscheidung<br />
weiterzuleiten.<br />
(5) Er oder sie hat über die Visitation jeder Geme<strong>in</strong>de<br />
e<strong>in</strong>en genauen Bericht an den Oberkirchenrat H.B. zu<br />
erstatten. Die Kosten der Visitation trägt die <strong>Kirche</strong> H.B.,<br />
wird die Visitation von e<strong>in</strong>er Pfarrgeme<strong>in</strong>de veranlasst,<br />
trägt diese die Kosten.<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>