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Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich

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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />

III1<br />

Leiter<strong>in</strong>nen von Erziehungs- und Fürsorgeanstalten<br />

der Pfarrgeme<strong>in</strong>den; 106<br />

15. die Oberaufsicht über sämtliche evangelische Schulen<br />

sowie über den Religionsunterricht an sämtlichen<br />

Schulen der Super<strong>in</strong>tendenz, wobei die unmittelbare<br />

Aufsicht an mittleren und höheren Schulen <strong>in</strong> ihrem<br />

Auftrag Fach<strong>in</strong>spektoren und Fach<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>nen<br />

ausüben;<br />

16. die Aufsicht über die Verteilung der Religionsunterrichtsstunden<br />

<strong>in</strong> den Pfarr- und<br />

Tochtergeme<strong>in</strong>den sowie die Verteilung der<br />

Religionsunterrichtsstunden unter mehreren<br />

Geistlichen mehrerer Pfarrgeme<strong>in</strong>den;<br />

17. die Beaufsichtigung des Matrikenwesens;<br />

18. die Wahrung der Rechte der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />

und den ihren Mitgliedern gewährleisteten Rechte, die<br />

Erhaltung des Friedens unter den Pfarrgeme<strong>in</strong>den der<br />

Super<strong>in</strong>tendenz.<br />

(3) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> ist<br />

berechtigt, sich im E<strong>in</strong>vernehmen mit se<strong>in</strong>en<br />

Stellvertretern oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen bzw. mit ihren<br />

Stellvertretern oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen bei e<strong>in</strong>zelnen<br />

se<strong>in</strong>er oder ihrer Amtshandlungen durch e<strong>in</strong>en anderen<br />

Pfarrer oder e<strong>in</strong>e andere Pfarrer<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Super<strong>in</strong>tendenz<br />

vertreten zu lassen, ist jedoch für die ordnungsgemäße<br />

Vornahme der Amtshandlungen verantwortlich.<br />

106 Alle anderen Ermächtigungen und Bestätigungen („vocatio“, im<br />

katholischen <strong>Kirche</strong>nrecht „missio canonica“ genannt) erteilt der<br />

Oberkirchenrat A. und H.B. (ABl. Nr. 231/2011)<br />

129<br />

130<br />

III1<br />

(4) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> ist<br />

berechtigt, <strong>in</strong> allen Pfarrgeme<strong>in</strong>den der Super<strong>in</strong>tendenz<br />

nach vorausgegangener Verständigung des<br />

amtsführenden Pfarrers oder der amtsführenden Pfarrer<strong>in</strong><br />

Gottesdienst zu halten und Sakramente zu spenden.<br />

5. Die Senioren und Senior<strong>in</strong>nen 107<br />

Artikel 66. (1) Die Senioren oder die Senior<strong>in</strong>nen haben<br />

den Super<strong>in</strong>tendenten oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en<br />

oder ihren Amtsgeschäften zu unterstützen. Ihr<br />

107 Staatsbürgerschaft von Senior<strong>in</strong>nen bzw. Senioren<br />

Mehrfach ist die Frage gestellt worden, ob bei der Wahl von<br />

Senior<strong>in</strong>nen bzw. Senioren als Stellvertreter der<br />

Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>/des Super<strong>in</strong>tendenten ausschließlich Kandidat<strong>in</strong>nen<br />

und Kandidaten österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar s<strong>in</strong>d.<br />

Grundsätzlich gilt, dass jede Vertreter<strong>in</strong> und jeder Vertreter<br />

dieselben Voraussetzungen zu erfüllen hat, wie die oder der zu<br />

Vertretende. Der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>/dem Super<strong>in</strong>tendenten s<strong>in</strong>d durch<br />

die KV und staatliches Recht, zB die Schulgesetze, aber auch durch<br />

das Personenstandsrecht (Altmatriken!) sogenannte hoheitliche<br />

Aufgaben übertragen, für die zur Zeit die österreichische<br />

Staatsbürgerschaft Voraussetzung ist. Dieser Vorbehalt ist EUrechtskonform.<br />

E<strong>in</strong> Ausweg wäre und damit die Möglichkeit, auch e<strong>in</strong>e Kandidat<strong>in</strong>,<br />

e<strong>in</strong>en Kandidaten nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft zu<br />

wählen, wenn gemäß Art. 55 Abs. 2 Z. 2 KV <strong>in</strong> der<br />

Super<strong>in</strong>tendentialordnung festgelegt wird, dass h<strong>in</strong>sichtlich der<br />

hoheitlichen Aufgaben, die von der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>/dem<br />

Super<strong>in</strong>tendenten wahrzunehmen s<strong>in</strong>d, sie bzw. er ausschließlich<br />

durch Stellvertreter österreichischer Staatsbürgerschaft zu vertreten<br />

ist. (ABl. Nr. 68/2006)<br />

III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />

<strong>Kirche</strong>nrecht<br />

1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>

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