Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
Kirchenverfassung - Evangelische Kirche in Österreich
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III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong><br />
III1<br />
Leiter<strong>in</strong>nen von Erziehungs- und Fürsorgeanstalten<br />
der Pfarrgeme<strong>in</strong>den; 106<br />
15. die Oberaufsicht über sämtliche evangelische Schulen<br />
sowie über den Religionsunterricht an sämtlichen<br />
Schulen der Super<strong>in</strong>tendenz, wobei die unmittelbare<br />
Aufsicht an mittleren und höheren Schulen <strong>in</strong> ihrem<br />
Auftrag Fach<strong>in</strong>spektoren und Fach<strong>in</strong>spektor<strong>in</strong>nen<br />
ausüben;<br />
16. die Aufsicht über die Verteilung der Religionsunterrichtsstunden<br />
<strong>in</strong> den Pfarr- und<br />
Tochtergeme<strong>in</strong>den sowie die Verteilung der<br />
Religionsunterrichtsstunden unter mehreren<br />
Geistlichen mehrerer Pfarrgeme<strong>in</strong>den;<br />
17. die Beaufsichtigung des Matrikenwesens;<br />
18. die Wahrung der Rechte der <strong>Evangelische</strong>n <strong>Kirche</strong><br />
und den ihren Mitgliedern gewährleisteten Rechte, die<br />
Erhaltung des Friedens unter den Pfarrgeme<strong>in</strong>den der<br />
Super<strong>in</strong>tendenz.<br />
(3) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> ist<br />
berechtigt, sich im E<strong>in</strong>vernehmen mit se<strong>in</strong>en<br />
Stellvertretern oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen bzw. mit ihren<br />
Stellvertretern oder Stellvertreter<strong>in</strong>nen bei e<strong>in</strong>zelnen<br />
se<strong>in</strong>er oder ihrer Amtshandlungen durch e<strong>in</strong>en anderen<br />
Pfarrer oder e<strong>in</strong>e andere Pfarrer<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Super<strong>in</strong>tendenz<br />
vertreten zu lassen, ist jedoch für die ordnungsgemäße<br />
Vornahme der Amtshandlungen verantwortlich.<br />
106 Alle anderen Ermächtigungen und Bestätigungen („vocatio“, im<br />
katholischen <strong>Kirche</strong>nrecht „missio canonica“ genannt) erteilt der<br />
Oberkirchenrat A. und H.B. (ABl. Nr. 231/2011)<br />
129<br />
130<br />
III1<br />
(4) Der Super<strong>in</strong>tendent oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> ist<br />
berechtigt, <strong>in</strong> allen Pfarrgeme<strong>in</strong>den der Super<strong>in</strong>tendenz<br />
nach vorausgegangener Verständigung des<br />
amtsführenden Pfarrers oder der amtsführenden Pfarrer<strong>in</strong><br />
Gottesdienst zu halten und Sakramente zu spenden.<br />
5. Die Senioren und Senior<strong>in</strong>nen 107<br />
Artikel 66. (1) Die Senioren oder die Senior<strong>in</strong>nen haben<br />
den Super<strong>in</strong>tendenten oder die Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en<br />
oder ihren Amtsgeschäften zu unterstützen. Ihr<br />
107 Staatsbürgerschaft von Senior<strong>in</strong>nen bzw. Senioren<br />
Mehrfach ist die Frage gestellt worden, ob bei der Wahl von<br />
Senior<strong>in</strong>nen bzw. Senioren als Stellvertreter der<br />
Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>/des Super<strong>in</strong>tendenten ausschließlich Kandidat<strong>in</strong>nen<br />
und Kandidaten österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar s<strong>in</strong>d.<br />
Grundsätzlich gilt, dass jede Vertreter<strong>in</strong> und jeder Vertreter<br />
dieselben Voraussetzungen zu erfüllen hat, wie die oder der zu<br />
Vertretende. Der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>/dem Super<strong>in</strong>tendenten s<strong>in</strong>d durch<br />
die KV und staatliches Recht, zB die Schulgesetze, aber auch durch<br />
das Personenstandsrecht (Altmatriken!) sogenannte hoheitliche<br />
Aufgaben übertragen, für die zur Zeit die österreichische<br />
Staatsbürgerschaft Voraussetzung ist. Dieser Vorbehalt ist EUrechtskonform.<br />
E<strong>in</strong> Ausweg wäre und damit die Möglichkeit, auch e<strong>in</strong>e Kandidat<strong>in</strong>,<br />
e<strong>in</strong>en Kandidaten nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft zu<br />
wählen, wenn gemäß Art. 55 Abs. 2 Z. 2 KV <strong>in</strong> der<br />
Super<strong>in</strong>tendentialordnung festgelegt wird, dass h<strong>in</strong>sichtlich der<br />
hoheitlichen Aufgaben, die von der Super<strong>in</strong>tendent<strong>in</strong>/dem<br />
Super<strong>in</strong>tendenten wahrzunehmen s<strong>in</strong>d, sie bzw. er ausschließlich<br />
durch Stellvertreter österreichischer Staatsbürgerschaft zu vertreten<br />
ist. (ABl. Nr. 68/2006)<br />
III. Allgeme<strong>in</strong>es <strong>Evangelische</strong>s<br />
<strong>Kirche</strong>nrecht<br />
1. <strong><strong>Kirche</strong>nverfassung</strong>