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Französische Str. 9-12, 10117 Berlin<br />

Telefax: 030-25 93 96 25<br />

Steuertipp Nr. 39<br />

FAX: 089-6663-2360-39<br />

1. November 2013<br />

(6 Seiten)<br />

Ehrenamtsfreibetrag und Übungsleiterfreibetrag – Steuerbefreiungen für<br />

nebenberufliche Tätigkeiten<br />

Ein Ehrenamt ist eine gute Sache und wird daher auch vom Gesetzgeber gefördert. Wer<br />

sich in einem Verein oder bei einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts nebenberuflich<br />

engagiert und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, kann diese bis zu einem<br />

bestimmten Betrag im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei einnehmen. Allerdings<br />

ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit an enge Voraussetzungen geknüpft.<br />

Im August 2013 hat sich die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main zu Zweifelsfällen<br />

geäußert und einen Katalog zusammengestellt.<br />

Allgemeines<br />

Vereine und andere Organisationen des öffentlichen Rechts können Übungsleitern, Ausbildern,<br />

Pflegern und Betreuern eine Vergütung von bis zu 2.400 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei<br />

zahlen. Wer seinen Verein oder eine andere gemeinnützige, mildtätige oder<br />

kirchliche Organisation in anderer Funktion unterstützt z. B. als Platz- oder Kassenwart oder<br />

als Vorstand, kann einen Betrag von bis zu 720 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei<br />

erhalten. Diese Beträge gelten ab dem Jahr 2013. Zuvor lagen die Freibeträge bei 2.100<br />

Euro bzw. 500 Euro pro Jahr.<br />

Voraussetzungen: Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als Übungsleiter sind in § 3<br />

Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme<br />

des Ehrenamtsfreibetrags in § 3 Nr. 26a EStG geregelt. Zudem gibt die Finanzverwaltung in<br />

den Lohnsteuerrichtlinien ergänzende Hinweise (R 3.26 LStR).<br />

Übungsleiterfreibetrag § 3 Nr. 26 EStG<br />

- Es muss sich um eine begünstigte Tätigkeit<br />

handeln. Den Steuervorteil gibt es für Tätigkeiten<br />

als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer,<br />

Erzieher, Pfleger, künstlerische Tätigkeiten<br />

oder für vergleichbare Tätigkeiten.<br />

- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt<br />

werden.<br />

- Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer<br />

öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen<br />

Ehrenamtsfreibetrag § 3 Nr. 26a EStG<br />

- Es muss eine Tätigkeit ausgeübt werden, die<br />

im Dienst oder Auftrag einer öffentlichrechtlichen<br />

oder gemeinnützigen Körperschaft<br />

erbracht werden.<br />

- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt<br />

werden.<br />

- Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger,<br />

mildtätiger oder kirchlicher Zwecke<br />

dienen.


- 2 -<br />

Körperschaft erfolgen.<br />

- Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger,<br />

mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.<br />

Vergütungen bleiben bis zu einem Betrag<br />

von 2.400 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.<br />

- Für die Einnahmen aus der Tätigkeit darf<br />

nicht bereits der Übungsleiterfreibetrag in<br />

Anspruch genommen werden (siehe Nebenspalte).<br />

- Die Vereinssatzung muss für sog. Tätigkeitsvergütungen<br />

eine Bezahlung des Vorstandes<br />

ausdrücklich erlauben.<br />

Es bleiben Vergütungen bis zu einem Betrag<br />

von 720 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei.<br />

Trotz der im Gesetz geregelten Voraussetzungen sind viele Steuerzahler unsicher, ob die<br />

Aufwandsentschädigung, die sie für ihr ehrenamtliches Engagement oder die Tätigkeit als<br />

Ausbilder etc. erhalten, steuerfrei ist. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat einen Katalog<br />

der begünstigten Tätigkeiten zusammengestellt, für die der Ehrenamtsfreibetrag bzw. der<br />

Übungsleiterfreibetrag anwendbar oder nicht anwendbar ist (Verfügung vom 1. August 2013 –<br />

S 2245 A-2-St 213). Dieser Katalog ist nicht abschließend, sondern beinhaltet vor allem Zweifelsfälle<br />

und häufige Konstellationen. Für begünstigte Tätigkeiten können dann 720 Euro bzw.<br />

2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmt werden. Wird mehr gezahlt,<br />

ist der darüber hinausgehende Betrag ggf. steuer- und sozialversicherungspflichtig.<br />

Ausgaben: Entstehen dem Steuerzahler Kosten im Zusammenhang mit der steuerfreien<br />

Nebentätigkeit, so können diese Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten/Betriebsausgaben<br />

abgezogen werden, weil ja auch die Einnahmen nicht zu versteuern<br />

sind. Übersteigen die Kosten aber die steuerfreien Einnahmen, so ist der Abzug als Werbungskosten<br />

oder Betriebsausgaben wieder zulässig. Entstehen die Ausgaben zur Vorbereitung<br />

einer steuerlich begünstigten Tätigkeit z. B. für Lehrgangsgebühren zum Übungsleiter<br />

und wird das Ehrenamt später nicht aufgenommen, kann der entstandene Verlust in voller<br />

Höhe steuerlich berücksichtigt werden (Urteil des BFH vom 6. Juli 2005). Ausgaben, die zugleich<br />

steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen betreffen, sind aufzuteilen und anteilig abzuziehen.<br />

Dabei kann die Aufteilung ggf. im Schätzungsweg erfolgen.<br />

Hinweis: Eine detaillierte Beschreibung der Voraussetzungen zum Ehrenamtsfreibetrag<br />

und Übungsleiterfreibetrag enthält auch der <strong>BdSt</strong>-Steuerratgeber Nr. 7. Der Ratgeber<br />

kann im Mitgliederbereich unter www.steuerzahler.de oder unter der Faxnummer: 089-<br />

66 63 23 61 07 heruntergeladen werden.<br />

Katalog der Einzelfälle (alphabetisch geordenet)<br />

Ärzte im Behindertensport<br />

Beim ambulanten Behindertensport erfolgt die Überwachung während der sportlichen Übungen<br />

durch einen Arzt. Diese Tätigkeit fällt dem Grunde nach unter den Übungsleiterfreibetrag,<br />

wenn auch die übrigen Voraussetzungen (siehe oben) vorliegen.


- 3 -<br />

Ärzte im Coronarsport<br />

Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen Coronar-Sportkurse leiten, üben<br />

eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn der im Coronar-Sport nebenberuflich<br />

tätige Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss<br />

nimmt. Es handelt sich dann um eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit.<br />

Aufsichtsvergütung für die juristische Staatsprüfung<br />

Vergütungen an Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte des höheren Dienstes, die<br />

nebenamtlich als Leiter von Arbeitsgemeinschaften für Referendarinnen und Referendare tätig<br />

sind, fallen unter den Übungsleiterfreibetrag und sind damit bis zur Höhe von 2400 Euro jährlich<br />

steuerfrei.<br />

Bahnhofsmission<br />

Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch Pflege- und Betreuungsleistungen,<br />

die unter § 3 Nr. 26 EStG fallen. Allerdings werden im Rahmen dieser Tätigkeit auch<br />

Leistungen erbracht, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Daher können 60 Prozent der<br />

Einnahmen, maximal 2.400 Euro im Jahr steuerfrei belassen werden. Im Einzelfall kann von<br />

dieser Pauschalregelung abgewichen und auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden,<br />

wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwendung des prozentualen Regelsatzes<br />

zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde (vgl. FM Hessen vom 22. 9. 1992 S 2337<br />

A – 76 – II B 21).<br />

Behindertentransport<br />

Fahrer und Beifahrer im Behindertentransport erhalten den sog. Übungsleiterfreibetrag für die<br />

Hälfte ihrer Vergütung, da ihre Tätigkeit in der Regel zu gleichen Teilen auf das Fahren des<br />

Behindertenfahrzeugs und die Betreuung behinderter Menschen entfällt.<br />

Bereitschaftsleitungen und Jugendgruppenleiter<br />

Erhält der Betreuer die Vergütung für die Tätigkeit als Ausbilder oder Betreuer, kann der sog.<br />

Übungsleiterfreibetrag gewährt werden, sodass 2.400 Euro jährlich steuerfrei bleiben.<br />

Diakon<br />

Ob ein nebenberuflich tätiger katholischer Diakon die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG<br />

erhalten kann, hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab. Zum Berufsbild des Diakons gehören<br />

auch ausbildende und betreuende Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung sowie Arbeiten<br />

im sozialen Bereich, die als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gewertet werden<br />

können. Für solche nebenberufliche Tätigkeiten ist eine Steuerbefreiung bis zu einem Betrag<br />

von 2.400 Euro im Jahr möglich. Bei einer Tätigkeit im Bereich der Verkündigung (z. B. Taufen,<br />

Krankenkommunion, Trauungen, Predigtdienst) handelt es sich hingegen nicht um eine<br />

begünstigte Tätigkeit. Übt der Diakon verschiedene Tätigkeiten aus, also steuerlich begünstigte<br />

und steuerlich nicht begünstigte Tätigkeiten, so ist lediglich der Teil der Vergütung steuerfrei,<br />

der auf den Bereich des Pflegers/Betreuers entfällt.


- 4 -<br />

Ferienbetreuer<br />

Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zur Durchführung von Ferienmaßnahmen eingesetzt werden,<br />

sind nebenberuflich tätig, sodass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Einnahmen<br />

aus dieser Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.<br />

Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern usw.<br />

Reine Hilfsdienste, wie z. B. Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst und in der<br />

Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen u. ä. Einrichtungen sind<br />

nicht begünstigt, da keine häusliche Betreuung im engeren Sinne stattfindet und damit kein<br />

unmittelbarer persönlicher Bezug zu den zu pflegenden Menschen entsteht. Die Leistungen<br />

werden vielmehr primär für das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht und betreffen daher<br />

nur mittelbar die pflegebedürftigen Personen.<br />

Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes<br />

Um bei Hausnotrufdiensten die Entgegennahme von Alarmanrufen rund um die Uhr, die Vertrautheit<br />

der Bewohner mit dem Hausnotrufdienst und die Funktionsfähigkeit der Hausnotrufgeräte<br />

zu gewährleisten, wird von den Hilfsorganisationen – zusätzlich zu den Mitarbeitern der<br />

Hausnotrufzentrale – ein sog. Hintergrunddienst eingerichtet, um vor Ort Hilfe zu leisten. Die<br />

Mitarbeiter des Hintergrunddienstes sind daneben auch mit der Einweisung, Einrichtung, Wartung<br />

und Überprüfung der Hausnotrufgeräte beschäftigt. Ihnen kann die Steuervergünstigung<br />

nach § 3 Nr. 26 EStG für den Anteil ihrer Vergütung gewährt werden, der auf tatsächliche Rettungseinsätze<br />

entfällt. Der begünstigte Anteil ist anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls<br />

zu ermitteln.<br />

Küchenmitarbeiter in Waldheimen<br />

Die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen in der Küche und im hauswirtschaftlichen Bereich von<br />

Waldheimen ist nicht begünstigt, da es sich nicht um eine betreuende Tätigkeit handelt.<br />

Lehrbeauftragte an Schulen<br />

Vergütungen an ehrenamtliche Lehrbeauftragte, die von den Schulen für einen ergänzenden<br />

Unterricht eingesetzt werden, sind nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.<br />

Mahlzeitendienste<br />

Der Ehrenamtsfreibetrag ist anwendbar, sofern diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.<br />

Daher können Vergütungen bis zu einem Betrag von 720 Euro pro Jahr steuerfrei bleiben.<br />

Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport<br />

Bei diesen Notfallfahrten handelt es sich nicht um begünstigte Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26<br />

EStG.


- 5 -<br />

Organistentätigkeit<br />

Bei Organisten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine künstlerische Tätigkeit im Sinne<br />

des § 3 Nr. 26 EStG vorliegt. Daher können Vergütungen bis zu einem Betrag von 2.400<br />

Euro steuerfrei gezahlt werden (vgl. FM Hessen vom 17. April 2000 S 2337 A – 77 – II B 2 a).<br />

Patientenfürsprecher<br />

Der Patientenfürsprecher hat die Interessen der Patienten gegenüber dem Krankenhaus zu<br />

vertreten. Diese Tätigkeit stellt keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen dar. Die<br />

an die Patientenfürsprecher gezahlten Aufwandsentschädigungen sind daher nicht nach § 3<br />

Nr. 26 EStG steuerfrei.<br />

Prädikanten<br />

Bei Prädikanten fehlt der direkte pädagogisch ausgerichtete persönliche Kontakt zu einzelnen<br />

Menschen. Die Vergütung ist daher nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Eventuell ergibt sich<br />

aber eine Steuerfreiheit der Bezüge nach § 3 Nr. 12, 13, 50 EStG.<br />

Richter, Parcourschefs, Parcourschef-Assistenten bei Pferdesportveranstaltungen<br />

Bei diesen ehrenamtlichen Tätigkeiten handelt es sich nicht um begünstigte Tätigkeiten nach<br />

§ 3 Nr. 26 EStG.<br />

Rettungssanitäter, -schwimmer und Notärzte im Rettungsdienst<br />

Die Vergütungen für die Tätigkeit von Rettungssanitätern, Schwimmern und Notärzten in Rettungs-<br />

und Krankentransportwagen sowie im Rahmen von Großveranstaltungen sind insgesamt<br />

nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Die Einnahmen dieser ehrenamtlichen Rettungskräfte<br />

sind nun nicht mehr in solche aus Rettungseinsätzen und solche aus Bereitschaftszeiten aufzuteilen.<br />

Schulweghelfer und Schulbusbegleiter<br />

Gemeinden gewähren den grundsätzlich als Arbeitnehmer beschäftigten Schulweghelfern und<br />

Schulbusbegleitern Aufwandsentschädigungen. Diese sind nebeneinander sowohl nach § 3<br />

Nr. 26 EStG als auch nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG begünstigt. Die Vorschriften sind in der für<br />

den Steuerpflichtigen günstigsten Reihenfolge zu berücksichtigen.<br />

Stadtführer<br />

Die Tätigkeit eines Stadtführers ist vergleichbar mit einer unterrichtenden Tätigkeit an einer<br />

Volkshochschule und der Tätigkeit eines Museumsführers, daher greift wegen der pädagogischen<br />

Ausrichtung auch der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG. Zu prüfen ist jedoch<br />

insbesondere, ob die Tätigkeit im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen<br />

Rechts oder einer anderen Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und<br />

kirchlicher Zwecke ausgeübt wird.


- 6 -<br />

Statisten/Komparsen bei Theateraufführungen<br />

Aufwandsentschädigungen für Statisten sind nicht steuerlich begünstigt, da keine künstlerische<br />

Tätigkeit im eigentlichen Sinne ausgeübt wird. Anders kann dies sein, wenn die künstlerische<br />

(Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt wird. Ein Komparse kann daher anders als z. B.<br />

ein Bühnenarbeiter – eine künstlerische Tätigkeit ausüben. Bei der Beurteilung kommt es auf<br />

die Umstände des Einzelfalles an.<br />

Versichertenälteste<br />

Die Tätigkeit der Versichertenältesten ist nicht steuerlich begünstigt.<br />

Zahnärzte im Arbeitskreis Jugendzahnpflege<br />

Soweit Zahnärzte in freier Praxis im Rahmen der „Arbeitskreise Jugendzahnpflege in Hessen“<br />

(AkJ) tätig werden (sogen. Patenschaftszahnärzte), üben sie diese Tätigkeit nebenberuflich<br />

aus, sodass die entsprechenden Vergütungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen<br />

nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.<br />

Unser Info-<strong>Service</strong> erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzt keine<br />

Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben erfolgen ohne Haftung und rechtliche Gewähr.<br />

Weitere Steuertipps finden Sie unter der FAX-Nr. 089-6663-2360-00 (<strong>BdSt</strong>-Info-<strong>Service</strong>)<br />

& im Mitgliederbereich von www.steuerzahler.de.

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