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Telefax: 030-25 93 96 25<br />
Steuertipp Nr. 39<br />
FAX: 089-6663-2360-39<br />
1. November 2013<br />
(6 Seiten)<br />
Ehrenamtsfreibetrag und Übungsleiterfreibetrag – Steuerbefreiungen für<br />
nebenberufliche Tätigkeiten<br />
Ein Ehrenamt ist eine gute Sache und wird daher auch vom Gesetzgeber gefördert. Wer<br />
sich in einem Verein oder bei einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts nebenberuflich<br />
engagiert und dafür eine Aufwandsentschädigung erhält, kann diese bis zu einem<br />
bestimmten Betrag im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei einnehmen. Allerdings<br />
ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit an enge Voraussetzungen geknüpft.<br />
Im August 2013 hat sich die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main zu Zweifelsfällen<br />
geäußert und einen Katalog zusammengestellt.<br />
Allgemeines<br />
Vereine und andere Organisationen des öffentlichen Rechts können Übungsleitern, Ausbildern,<br />
Pflegern und Betreuern eine Vergütung von bis zu 2.400 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei<br />
zahlen. Wer seinen Verein oder eine andere gemeinnützige, mildtätige oder<br />
kirchliche Organisation in anderer Funktion unterstützt z. B. als Platz- oder Kassenwart oder<br />
als Vorstand, kann einen Betrag von bis zu 720 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei<br />
erhalten. Diese Beträge gelten ab dem Jahr 2013. Zuvor lagen die Freibeträge bei 2.100<br />
Euro bzw. 500 Euro pro Jahr.<br />
Voraussetzungen: Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als Übungsleiter sind in § 3<br />
Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme<br />
des Ehrenamtsfreibetrags in § 3 Nr. 26a EStG geregelt. Zudem gibt die Finanzverwaltung in<br />
den Lohnsteuerrichtlinien ergänzende Hinweise (R 3.26 LStR).<br />
Übungsleiterfreibetrag § 3 Nr. 26 EStG<br />
- Es muss sich um eine begünstigte Tätigkeit<br />
handeln. Den Steuervorteil gibt es für Tätigkeiten<br />
als Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer,<br />
Erzieher, Pfleger, künstlerische Tätigkeiten<br />
oder für vergleichbare Tätigkeiten.<br />
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt<br />
werden.<br />
- Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer<br />
öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen<br />
Ehrenamtsfreibetrag § 3 Nr. 26a EStG<br />
- Es muss eine Tätigkeit ausgeübt werden, die<br />
im Dienst oder Auftrag einer öffentlichrechtlichen<br />
oder gemeinnützigen Körperschaft<br />
erbracht werden.<br />
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt<br />
werden.<br />
- Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger,<br />
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke<br />
dienen.
- 2 -<br />
Körperschaft erfolgen.<br />
- Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger,<br />
mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.<br />
Vergütungen bleiben bis zu einem Betrag<br />
von 2.400 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.<br />
- Für die Einnahmen aus der Tätigkeit darf<br />
nicht bereits der Übungsleiterfreibetrag in<br />
Anspruch genommen werden (siehe Nebenspalte).<br />
- Die Vereinssatzung muss für sog. Tätigkeitsvergütungen<br />
eine Bezahlung des Vorstandes<br />
ausdrücklich erlauben.<br />
Es bleiben Vergütungen bis zu einem Betrag<br />
von 720 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei.<br />
Trotz der im Gesetz geregelten Voraussetzungen sind viele Steuerzahler unsicher, ob die<br />
Aufwandsentschädigung, die sie für ihr ehrenamtliches Engagement oder die Tätigkeit als<br />
Ausbilder etc. erhalten, steuerfrei ist. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main hat einen Katalog<br />
der begünstigten Tätigkeiten zusammengestellt, für die der Ehrenamtsfreibetrag bzw. der<br />
Übungsleiterfreibetrag anwendbar oder nicht anwendbar ist (Verfügung vom 1. August 2013 –<br />
S 2245 A-2-St 213). Dieser Katalog ist nicht abschließend, sondern beinhaltet vor allem Zweifelsfälle<br />
und häufige Konstellationen. Für begünstigte Tätigkeiten können dann 720 Euro bzw.<br />
2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmt werden. Wird mehr gezahlt,<br />
ist der darüber hinausgehende Betrag ggf. steuer- und sozialversicherungspflichtig.<br />
Ausgaben: Entstehen dem Steuerzahler Kosten im Zusammenhang mit der steuerfreien<br />
Nebentätigkeit, so können diese Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten/Betriebsausgaben<br />
abgezogen werden, weil ja auch die Einnahmen nicht zu versteuern<br />
sind. Übersteigen die Kosten aber die steuerfreien Einnahmen, so ist der Abzug als Werbungskosten<br />
oder Betriebsausgaben wieder zulässig. Entstehen die Ausgaben zur Vorbereitung<br />
einer steuerlich begünstigten Tätigkeit z. B. für Lehrgangsgebühren zum Übungsleiter<br />
und wird das Ehrenamt später nicht aufgenommen, kann der entstandene Verlust in voller<br />
Höhe steuerlich berücksichtigt werden (Urteil des BFH vom 6. Juli 2005). Ausgaben, die zugleich<br />
steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen betreffen, sind aufzuteilen und anteilig abzuziehen.<br />
Dabei kann die Aufteilung ggf. im Schätzungsweg erfolgen.<br />
Hinweis: Eine detaillierte Beschreibung der Voraussetzungen zum Ehrenamtsfreibetrag<br />
und Übungsleiterfreibetrag enthält auch der <strong>BdSt</strong>-Steuerratgeber Nr. 7. Der Ratgeber<br />
kann im Mitgliederbereich unter www.steuerzahler.de oder unter der Faxnummer: 089-<br />
66 63 23 61 07 heruntergeladen werden.<br />
Katalog der Einzelfälle (alphabetisch geordenet)<br />
Ärzte im Behindertensport<br />
Beim ambulanten Behindertensport erfolgt die Überwachung während der sportlichen Übungen<br />
durch einen Arzt. Diese Tätigkeit fällt dem Grunde nach unter den Übungsleiterfreibetrag,<br />
wenn auch die übrigen Voraussetzungen (siehe oben) vorliegen.
- 3 -<br />
Ärzte im Coronarsport<br />
Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen Coronar-Sportkurse leiten, üben<br />
eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn der im Coronar-Sport nebenberuflich<br />
tätige Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss<br />
nimmt. Es handelt sich dann um eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit.<br />
Aufsichtsvergütung für die juristische Staatsprüfung<br />
Vergütungen an Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte des höheren Dienstes, die<br />
nebenamtlich als Leiter von Arbeitsgemeinschaften für Referendarinnen und Referendare tätig<br />
sind, fallen unter den Übungsleiterfreibetrag und sind damit bis zur Höhe von 2400 Euro jährlich<br />
steuerfrei.<br />
Bahnhofsmission<br />
Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch Pflege- und Betreuungsleistungen,<br />
die unter § 3 Nr. 26 EStG fallen. Allerdings werden im Rahmen dieser Tätigkeit auch<br />
Leistungen erbracht, die nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Daher können 60 Prozent der<br />
Einnahmen, maximal 2.400 Euro im Jahr steuerfrei belassen werden. Im Einzelfall kann von<br />
dieser Pauschalregelung abgewichen und auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden,<br />
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwendung des prozentualen Regelsatzes<br />
zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde (vgl. FM Hessen vom 22. 9. 1992 S 2337<br />
A – 76 – II B 21).<br />
Behindertentransport<br />
Fahrer und Beifahrer im Behindertentransport erhalten den sog. Übungsleiterfreibetrag für die<br />
Hälfte ihrer Vergütung, da ihre Tätigkeit in der Regel zu gleichen Teilen auf das Fahren des<br />
Behindertenfahrzeugs und die Betreuung behinderter Menschen entfällt.<br />
Bereitschaftsleitungen und Jugendgruppenleiter<br />
Erhält der Betreuer die Vergütung für die Tätigkeit als Ausbilder oder Betreuer, kann der sog.<br />
Übungsleiterfreibetrag gewährt werden, sodass 2.400 Euro jährlich steuerfrei bleiben.<br />
Diakon<br />
Ob ein nebenberuflich tätiger katholischer Diakon die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG<br />
erhalten kann, hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab. Zum Berufsbild des Diakons gehören<br />
auch ausbildende und betreuende Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung sowie Arbeiten<br />
im sozialen Bereich, die als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gewertet werden<br />
können. Für solche nebenberufliche Tätigkeiten ist eine Steuerbefreiung bis zu einem Betrag<br />
von 2.400 Euro im Jahr möglich. Bei einer Tätigkeit im Bereich der Verkündigung (z. B. Taufen,<br />
Krankenkommunion, Trauungen, Predigtdienst) handelt es sich hingegen nicht um eine<br />
begünstigte Tätigkeit. Übt der Diakon verschiedene Tätigkeiten aus, also steuerlich begünstigte<br />
und steuerlich nicht begünstigte Tätigkeiten, so ist lediglich der Teil der Vergütung steuerfrei,<br />
der auf den Bereich des Pflegers/Betreuers entfällt.
- 4 -<br />
Ferienbetreuer<br />
Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zur Durchführung von Ferienmaßnahmen eingesetzt werden,<br />
sind nebenberuflich tätig, sodass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Einnahmen<br />
aus dieser Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.<br />
Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern usw.<br />
Reine Hilfsdienste, wie z. B. Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst und in der<br />
Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen u. ä. Einrichtungen sind<br />
nicht begünstigt, da keine häusliche Betreuung im engeren Sinne stattfindet und damit kein<br />
unmittelbarer persönlicher Bezug zu den zu pflegenden Menschen entsteht. Die Leistungen<br />
werden vielmehr primär für das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht und betreffen daher<br />
nur mittelbar die pflegebedürftigen Personen.<br />
Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes<br />
Um bei Hausnotrufdiensten die Entgegennahme von Alarmanrufen rund um die Uhr, die Vertrautheit<br />
der Bewohner mit dem Hausnotrufdienst und die Funktionsfähigkeit der Hausnotrufgeräte<br />
zu gewährleisten, wird von den Hilfsorganisationen – zusätzlich zu den Mitarbeitern der<br />
Hausnotrufzentrale – ein sog. Hintergrunddienst eingerichtet, um vor Ort Hilfe zu leisten. Die<br />
Mitarbeiter des Hintergrunddienstes sind daneben auch mit der Einweisung, Einrichtung, Wartung<br />
und Überprüfung der Hausnotrufgeräte beschäftigt. Ihnen kann die Steuervergünstigung<br />
nach § 3 Nr. 26 EStG für den Anteil ihrer Vergütung gewährt werden, der auf tatsächliche Rettungseinsätze<br />
entfällt. Der begünstigte Anteil ist anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls<br />
zu ermitteln.<br />
Küchenmitarbeiter in Waldheimen<br />
Die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen in der Küche und im hauswirtschaftlichen Bereich von<br />
Waldheimen ist nicht begünstigt, da es sich nicht um eine betreuende Tätigkeit handelt.<br />
Lehrbeauftragte an Schulen<br />
Vergütungen an ehrenamtliche Lehrbeauftragte, die von den Schulen für einen ergänzenden<br />
Unterricht eingesetzt werden, sind nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.<br />
Mahlzeitendienste<br />
Der Ehrenamtsfreibetrag ist anwendbar, sofern diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.<br />
Daher können Vergütungen bis zu einem Betrag von 720 Euro pro Jahr steuerfrei bleiben.<br />
Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport<br />
Bei diesen Notfallfahrten handelt es sich nicht um begünstigte Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26<br />
EStG.
- 5 -<br />
Organistentätigkeit<br />
Bei Organisten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine künstlerische Tätigkeit im Sinne<br />
des § 3 Nr. 26 EStG vorliegt. Daher können Vergütungen bis zu einem Betrag von 2.400<br />
Euro steuerfrei gezahlt werden (vgl. FM Hessen vom 17. April 2000 S 2337 A – 77 – II B 2 a).<br />
Patientenfürsprecher<br />
Der Patientenfürsprecher hat die Interessen der Patienten gegenüber dem Krankenhaus zu<br />
vertreten. Diese Tätigkeit stellt keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen dar. Die<br />
an die Patientenfürsprecher gezahlten Aufwandsentschädigungen sind daher nicht nach § 3<br />
Nr. 26 EStG steuerfrei.<br />
Prädikanten<br />
Bei Prädikanten fehlt der direkte pädagogisch ausgerichtete persönliche Kontakt zu einzelnen<br />
Menschen. Die Vergütung ist daher nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Eventuell ergibt sich<br />
aber eine Steuerfreiheit der Bezüge nach § 3 Nr. 12, 13, 50 EStG.<br />
Richter, Parcourschefs, Parcourschef-Assistenten bei Pferdesportveranstaltungen<br />
Bei diesen ehrenamtlichen Tätigkeiten handelt es sich nicht um begünstigte Tätigkeiten nach<br />
§ 3 Nr. 26 EStG.<br />
Rettungssanitäter, -schwimmer und Notärzte im Rettungsdienst<br />
Die Vergütungen für die Tätigkeit von Rettungssanitätern, Schwimmern und Notärzten in Rettungs-<br />
und Krankentransportwagen sowie im Rahmen von Großveranstaltungen sind insgesamt<br />
nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Die Einnahmen dieser ehrenamtlichen Rettungskräfte<br />
sind nun nicht mehr in solche aus Rettungseinsätzen und solche aus Bereitschaftszeiten aufzuteilen.<br />
Schulweghelfer und Schulbusbegleiter<br />
Gemeinden gewähren den grundsätzlich als Arbeitnehmer beschäftigten Schulweghelfern und<br />
Schulbusbegleitern Aufwandsentschädigungen. Diese sind nebeneinander sowohl nach § 3<br />
Nr. 26 EStG als auch nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG begünstigt. Die Vorschriften sind in der für<br />
den Steuerpflichtigen günstigsten Reihenfolge zu berücksichtigen.<br />
Stadtführer<br />
Die Tätigkeit eines Stadtführers ist vergleichbar mit einer unterrichtenden Tätigkeit an einer<br />
Volkshochschule und der Tätigkeit eines Museumsführers, daher greift wegen der pädagogischen<br />
Ausrichtung auch der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG. Zu prüfen ist jedoch<br />
insbesondere, ob die Tätigkeit im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen<br />
Rechts oder einer anderen Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und<br />
kirchlicher Zwecke ausgeübt wird.
- 6 -<br />
Statisten/Komparsen bei Theateraufführungen<br />
Aufwandsentschädigungen für Statisten sind nicht steuerlich begünstigt, da keine künstlerische<br />
Tätigkeit im eigentlichen Sinne ausgeübt wird. Anders kann dies sein, wenn die künstlerische<br />
(Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt wird. Ein Komparse kann daher anders als z. B.<br />
ein Bühnenarbeiter – eine künstlerische Tätigkeit ausüben. Bei der Beurteilung kommt es auf<br />
die Umstände des Einzelfalles an.<br />
Versichertenälteste<br />
Die Tätigkeit der Versichertenältesten ist nicht steuerlich begünstigt.<br />
Zahnärzte im Arbeitskreis Jugendzahnpflege<br />
Soweit Zahnärzte in freier Praxis im Rahmen der „Arbeitskreise Jugendzahnpflege in Hessen“<br />
(AkJ) tätig werden (sogen. Patenschaftszahnärzte), üben sie diese Tätigkeit nebenberuflich<br />
aus, sodass die entsprechenden Vergütungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen<br />
nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.<br />
Unser Info-<strong>Service</strong> erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige Darstellung und ersetzt keine<br />
Rechtsberatung im Einzelfall. Die Angaben erfolgen ohne Haftung und rechtliche Gewähr.<br />
Weitere Steuertipps finden Sie unter der FAX-Nr. 089-6663-2360-00 (<strong>BdSt</strong>-Info-<strong>Service</strong>)<br />
& im Mitgliederbereich von www.steuerzahler.de.