Zweckverband Wasserversorgung Mittelhardt
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ZV <strong>Wasserversorgung</strong> <strong>Mittelhardt</strong> 01/02 C 18<br />
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit und die Vergütung von Bediensteten<br />
____________________________________________________<br />
Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der<br />
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der<br />
GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach Bekanntmachung als<br />
von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung<br />
oder die Bekanntmachung der Geschäftsordnung verletzt worden sind,<br />
2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit<br />
widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten<br />
Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet<br />
hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber<br />
dem Verband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung<br />
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch<br />
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung<br />
geltend machen.<br />
Anzeige / Bekanntmachungsvermerk<br />
1. Ausgefertigt in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Verbandsversammlung<br />
vom 27. November 2001<br />
Stutensee, den 28. November 2001 - Demal -<br />
Verbandsvorsitzender<br />
2. Öffentlich bekannt gemacht am 06. Dezember 2001 und in Kraft getreten am<br />
01. Januar 2002<br />
Stutensee, den 07. Dezember 2001 - Demal -<br />
Verbandsvorsitzender<br />
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