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Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung - Forum ...

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26<br />

Der Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens ist, wenn das <strong>Verbraucherinsolvenz</strong>verfahren<br />

statthaft ist, unzulässig <strong>und</strong> somit zurückzuweisen, wenn der<br />

Antragsteller auf ihm beharrt.<br />

2.4 Außergerichtlicher Einigungsversuch<br />

2.4.1 Erforderlichkeit<br />

Im Mittelpunkt des <strong>Verbraucherinsolvenz</strong>verfahrens steht der außergerichtliche Einigungsversuch<br />

zwischen Schuldner <strong>und</strong> Gläubigern auf der Gr<strong>und</strong>lage eines Schuldenbereinigungsplans,<br />

den der Schuldner im Falle der gescheiterten Verhandlungen,<br />

innerhalb von sechs Monaten, mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

<strong>und</strong> einer Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches<br />

dem Insolvenzgericht vorzulegen hat (§ 305 Abs. I Nr. 1 InsO). 1 Der<br />

Schuldner ist verpflichtet, die außergerichtliche Schuldenbereinigung zu unternehmen,<br />

wenn er den Zugang zum Insolvenzverfahren wünscht.<br />

Mit dem außergerichtlichen Einigungsversuch soll neben der Entlastung der Gerichte<br />

2 auch im Interesse des Schuldners versucht werden, eine einvernehmliche <strong>und</strong><br />

kostengünstige Möglichkeit zur Schuldenbereinigung ohne aufwendiges Gerichtsverfahren<br />

zu erreichen. 3 Dabei soll der Schuldner durch kompetente Beratung einer geeigneten<br />

Person oder Stelle begleitet werden (§ 305 Abs. I Nr. 1 InsO).<br />

Am Ende des erfolgreichen außergerichtlichen Einigungsversuches sollte eine Vereinbarung<br />

stehen, die die Verbindlichkeiten des Schuldners neu regelt. Der Schuldner<br />

hat dann nur noch die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Es kommt zu einem individuell<br />

vereinbarten Vergleich. Bei Misserfolg der außergerichtlichen Verhandlungen<br />

wird dem Schuldner der Zugang zum Insolvenzverfahren gem. § 305 InsO gewährt.<br />

Es gibt also zwei Wege, um die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu erlangen: zum einen den<br />

vereinbarten Vergleich zwischen Gläubigern <strong>und</strong> Schuldnern im Rahmen der außergerichtlichen<br />

Schuldenbereinigung, zum anderen das gesetzliche <strong>Restschuldbefreiung</strong>ssystem<br />

nach §§ 286 ff. InsO nach Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbe-<br />

reinigung. 4<br />

1<br />

Vgl. Buth A. K., Hermanns M., Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz 2004, Rn. 115.<br />

2<br />

BT-Drucks. 12/7302 S. 154.<br />

3<br />

Vgl. Heyer H.-U. Einführung in das Insolvenzrecht 2005, S. 59.<br />

4<br />

Vgl. Heyer H.-U. Einführung in das Insolvenzrecht 2005, S. 61.

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