Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung - Forum ...
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Der Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens ist, wenn das <strong>Verbraucherinsolvenz</strong>verfahren<br />
statthaft ist, unzulässig <strong>und</strong> somit zurückzuweisen, wenn der<br />
Antragsteller auf ihm beharrt.<br />
2.4 Außergerichtlicher Einigungsversuch<br />
2.4.1 Erforderlichkeit<br />
Im Mittelpunkt des <strong>Verbraucherinsolvenz</strong>verfahrens steht der außergerichtliche Einigungsversuch<br />
zwischen Schuldner <strong>und</strong> Gläubigern auf der Gr<strong>und</strong>lage eines Schuldenbereinigungsplans,<br />
den der Schuldner im Falle der gescheiterten Verhandlungen,<br />
innerhalb von sechs Monaten, mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
<strong>und</strong> einer Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches<br />
dem Insolvenzgericht vorzulegen hat (§ 305 Abs. I Nr. 1 InsO). 1 Der<br />
Schuldner ist verpflichtet, die außergerichtliche Schuldenbereinigung zu unternehmen,<br />
wenn er den Zugang zum Insolvenzverfahren wünscht.<br />
Mit dem außergerichtlichen Einigungsversuch soll neben der Entlastung der Gerichte<br />
2 auch im Interesse des Schuldners versucht werden, eine einvernehmliche <strong>und</strong><br />
kostengünstige Möglichkeit zur Schuldenbereinigung ohne aufwendiges Gerichtsverfahren<br />
zu erreichen. 3 Dabei soll der Schuldner durch kompetente Beratung einer geeigneten<br />
Person oder Stelle begleitet werden (§ 305 Abs. I Nr. 1 InsO).<br />
Am Ende des erfolgreichen außergerichtlichen Einigungsversuches sollte eine Vereinbarung<br />
stehen, die die Verbindlichkeiten des Schuldners neu regelt. Der Schuldner<br />
hat dann nur noch die Verbindlichkeiten zu erfüllen. Es kommt zu einem individuell<br />
vereinbarten Vergleich. Bei Misserfolg der außergerichtlichen Verhandlungen<br />
wird dem Schuldner der Zugang zum Insolvenzverfahren gem. § 305 InsO gewährt.<br />
Es gibt also zwei Wege, um die <strong>Restschuldbefreiung</strong> zu erlangen: zum einen den<br />
vereinbarten Vergleich zwischen Gläubigern <strong>und</strong> Schuldnern im Rahmen der außergerichtlichen<br />
Schuldenbereinigung, zum anderen das gesetzliche <strong>Restschuldbefreiung</strong>ssystem<br />
nach §§ 286 ff. InsO nach Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbe-<br />
reinigung. 4<br />
1<br />
Vgl. Buth A. K., Hermanns M., Restrukturierung, Sanierung, Insolvenz 2004, Rn. 115.<br />
2<br />
BT-Drucks. 12/7302 S. 154.<br />
3<br />
Vgl. Heyer H.-U. Einführung in das Insolvenzrecht 2005, S. 59.<br />
4<br />
Vgl. Heyer H.-U. Einführung in das Insolvenzrecht 2005, S. 61.