Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung - Forum ...
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„Der zeitliche Zusammenhang ist insbesondere deshalb wichtig, weil der Gesetzgeber<br />
erhofft, dass eine Einigung insbesondere aufgr<strong>und</strong> der ansonsten drohenden<br />
gerichtlichen <strong>Restschuldbefreiung</strong> zustande kommen kann.“ 1<br />
Es ist umstritten, welcher Zeitpunkt für den Beginn der sechsmonatigen Frist maßgeblich<br />
ist. Nach einer Ansicht gilt als maßgeblicher Zeitpunkt die Ausstellung der<br />
Bescheinigung <strong>und</strong> nicht die letzte Ablehnung durch den Gläubiger. Das wird damit<br />
begründet, dass ein endgültiges Scheitern bereits aufgr<strong>und</strong> der Ablehnung nur eines<br />
Gläubigers eintreten kann, möglicherweise aber auch erst dann, wenn nach der Analyse<br />
der Gläubigerantworten <strong>und</strong> einer weiteren Besprechung mit dem Schuldner<br />
keine Aussicht auf eine Erfolg versprechende Nachbesserung des Plans zu erkennen<br />
ist, 2 somit lässt sich der Zeitpunkt des Scheiterns nicht immer auf den Zeitpunkt<br />
der Ablehnung abstellen.<br />
Nach der h. M. ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristbeginn der Zeitpunkt der<br />
letzten Ablehnung des Vorschlags des Schuldners durch den Gläubiger <strong>und</strong> nicht<br />
das Datum der Bescheinigung. 3<br />
Diese Ansicht wird auch in der Rechtsprechung mit dem Argument vertreten, dass es<br />
nicht im Belieben des Schuldners bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten liegen<br />
könne, wann ein Scheitern bescheinigt <strong>und</strong> damit die Frist des § 305 Abs. I Nr. 1<br />
InsO in Gang gesetzt wird. 4<br />
Der Insolvenzantrag muss schriftlich gestellt werden. Nach der geltenden Rechtsprechung<br />
ist es auch zulässig, einen Antrag per Fax einzureichen, vorausgesetzt, er ist<br />
unterzeichnet. Für die Antragstellung besteht ein Formularzwang. Ein in anderer<br />
Form eingereichter Antrag wird vom Gericht beanstandet werden. 5<br />
Das <strong>Verbraucherinsolvenz</strong>verfahren kann im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren<br />
nicht zu Protokoll bei der Geschäftsstelle beantragt werden. Die Rechtsantragsstellen<br />
werden also bei der Antragstellung nicht behilflich sein, man könnte aber Hilfe<br />
„der geeigneten Person oder Stelle“, die beim außergerichtlichen Verfahren unterstützend<br />
tätig war, in Anspruch nehmen. 6<br />
1<br />
Grote H., in: Wimmer K., Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 2005, § 305, Rn. 12.<br />
2<br />
Vgl. Grote H., in: Wimmer K., Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 2005, § 305, Rn. 12.<br />
3<br />
Vgl. Buck S., in: Braun E., Kommentar zur Insolvenzordnung 2004, § 305, Rn. 10; Vallender H., in:<br />
Uhlenbruck W., Kommentar zur Insolvenzordnung 2003, § 305, Rn. 70.<br />
4<br />
AG Göttingen, ZVI 2005, 371.<br />
5<br />
LG Kleve ZVI 2002, 200.<br />
6<br />
Vgl. Hoffmann H., <strong>Verbraucherinsolvenz</strong> <strong>und</strong> <strong>Restschuldbefreiung</strong> 2002, S. 64.