01.11.2012 Aufrufe

Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung - Forum ...

Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung - Forum ...

Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung - Forum ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

38<br />

„Der zeitliche Zusammenhang ist insbesondere deshalb wichtig, weil der Gesetzgeber<br />

erhofft, dass eine Einigung insbesondere aufgr<strong>und</strong> der ansonsten drohenden<br />

gerichtlichen <strong>Restschuldbefreiung</strong> zustande kommen kann.“ 1<br />

Es ist umstritten, welcher Zeitpunkt für den Beginn der sechsmonatigen Frist maßgeblich<br />

ist. Nach einer Ansicht gilt als maßgeblicher Zeitpunkt die Ausstellung der<br />

Bescheinigung <strong>und</strong> nicht die letzte Ablehnung durch den Gläubiger. Das wird damit<br />

begründet, dass ein endgültiges Scheitern bereits aufgr<strong>und</strong> der Ablehnung nur eines<br />

Gläubigers eintreten kann, möglicherweise aber auch erst dann, wenn nach der Analyse<br />

der Gläubigerantworten <strong>und</strong> einer weiteren Besprechung mit dem Schuldner<br />

keine Aussicht auf eine Erfolg versprechende Nachbesserung des Plans zu erkennen<br />

ist, 2 somit lässt sich der Zeitpunkt des Scheiterns nicht immer auf den Zeitpunkt<br />

der Ablehnung abstellen.<br />

Nach der h. M. ist der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristbeginn der Zeitpunkt der<br />

letzten Ablehnung des Vorschlags des Schuldners durch den Gläubiger <strong>und</strong> nicht<br />

das Datum der Bescheinigung. 3<br />

Diese Ansicht wird auch in der Rechtsprechung mit dem Argument vertreten, dass es<br />

nicht im Belieben des Schuldners bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten liegen<br />

könne, wann ein Scheitern bescheinigt <strong>und</strong> damit die Frist des § 305 Abs. I Nr. 1<br />

InsO in Gang gesetzt wird. 4<br />

Der Insolvenzantrag muss schriftlich gestellt werden. Nach der geltenden Rechtsprechung<br />

ist es auch zulässig, einen Antrag per Fax einzureichen, vorausgesetzt, er ist<br />

unterzeichnet. Für die Antragstellung besteht ein Formularzwang. Ein in anderer<br />

Form eingereichter Antrag wird vom Gericht beanstandet werden. 5<br />

Das <strong>Verbraucherinsolvenz</strong>verfahren kann im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren<br />

nicht zu Protokoll bei der Geschäftsstelle beantragt werden. Die Rechtsantragsstellen<br />

werden also bei der Antragstellung nicht behilflich sein, man könnte aber Hilfe<br />

„der geeigneten Person oder Stelle“, die beim außergerichtlichen Verfahren unterstützend<br />

tätig war, in Anspruch nehmen. 6<br />

1<br />

Grote H., in: Wimmer K., Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 2005, § 305, Rn. 12.<br />

2<br />

Vgl. Grote H., in: Wimmer K., Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 2005, § 305, Rn. 12.<br />

3<br />

Vgl. Buck S., in: Braun E., Kommentar zur Insolvenzordnung 2004, § 305, Rn. 10; Vallender H., in:<br />

Uhlenbruck W., Kommentar zur Insolvenzordnung 2003, § 305, Rn. 70.<br />

4<br />

AG Göttingen, ZVI 2005, 371.<br />

5<br />

LG Kleve ZVI 2002, 200.<br />

6<br />

Vgl. Hoffmann H., <strong>Verbraucherinsolvenz</strong> <strong>und</strong> <strong>Restschuldbefreiung</strong> 2002, S. 64.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!