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Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung - Forum ...

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32<br />

1. Der Schuldner fordert in seinem Anschreiben die Gläubiger auf, eine Forderungsaufstellung<br />

zu übersenden.<br />

2. Gläubiger teilen die Forderungshöhe in Form des § 305 Abs. II S. 2 InsO mit.<br />

3. Der Schuldner prüft die mitgeteilten Forderungen.<br />

4. Der Schuldner arbeitet einen Schuldenbereinigungsplan aus <strong>und</strong> schickt ihn<br />

an die Gläubiger.<br />

5. Die Gläubiger prüfen den Schuldenbereinigungsplan <strong>und</strong> akzeptieren ihn entweder<br />

bzw. teilen dem Schuldner ihre Modifikationsvorschläge mit oder lehnen<br />

den Plan ab.<br />

6. Im Falle der Ablehnung oder des Modifikationsvorschlags der Gläubiger kann<br />

der Schuldner ihnen einen abgeänderten Schuldenbereinigungsplan vorlegen.<br />

Anderenfalls sind die Verhandlungen gescheitert <strong>und</strong> der Schuldner hat innerhalb<br />

der nächsten sechs Monate einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht<br />

zu stellen, wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begehrt (§ 305<br />

Abs. I Nr. 1 InsO).<br />

2.4.5.2 Die Auskunftspflichten der Gläubiger<br />

Hat der Schuldner in seinem Anschreiben an die Gläubiger eine Forderungsaufstellung<br />

verlangt <strong>und</strong> auf ein beabsichtigtes Insolvenzverfahren hingewiesen, so sind die<br />

Gläubiger gem. § 305 Abs. II Satz 2 InsO verpflichtet, dem Schuldner auf eigene<br />

Kosten eine Forderungsaufstellung zuzusenden. Dieser Anspruch des Schuldners ist<br />

einklagbar. Die Forderungsaufstellung muss Hauptforderung, Kosten <strong>und</strong> Zinsen<br />

getrennt ausweisen, den Forderungsverlauf darstellen <strong>und</strong> die Verrechnungsart eingegangener<br />

Zahlungen benennen. 1<br />

Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist erst dann erfüllt, wenn der Gläubiger erklärt,<br />

neben den angegebenen Forderungen keine weiteren Forderungen gegen den<br />

Schuldner geltend zu machen.<br />

Die Auskunftspflichten der Gläubiger führen häufig zu einem nicht unerheblichen Bearbeitungsaufwand.<br />

Bei geringfügigen Forderungen wird der Forderungsverzicht oft<br />

die wirtschaftlichste Bearbeitungsform darstellen. Vor einem Verzicht sollte jedoch<br />

ein Beleg über die Überschuldung bzw. die Einkommens- <strong>und</strong> Vermögenslosigkeit<br />

angefordert werden. 2<br />

1<br />

Vgl. Grote H., in: Wimmer K., Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 2005, § 305, Rn. 35.<br />

2<br />

Vgl. Henning K., in: Wimmer K., Wagner M., Dauernheim J., Weidekind S.-S., Handbuch des Fachanwalts<br />

Insolvenzrecht 2005, S. 941, Rn. 29.

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