Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung - Forum ...
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1. Der Schuldner fordert in seinem Anschreiben die Gläubiger auf, eine Forderungsaufstellung<br />
zu übersenden.<br />
2. Gläubiger teilen die Forderungshöhe in Form des § 305 Abs. II S. 2 InsO mit.<br />
3. Der Schuldner prüft die mitgeteilten Forderungen.<br />
4. Der Schuldner arbeitet einen Schuldenbereinigungsplan aus <strong>und</strong> schickt ihn<br />
an die Gläubiger.<br />
5. Die Gläubiger prüfen den Schuldenbereinigungsplan <strong>und</strong> akzeptieren ihn entweder<br />
bzw. teilen dem Schuldner ihre Modifikationsvorschläge mit oder lehnen<br />
den Plan ab.<br />
6. Im Falle der Ablehnung oder des Modifikationsvorschlags der Gläubiger kann<br />
der Schuldner ihnen einen abgeänderten Schuldenbereinigungsplan vorlegen.<br />
Anderenfalls sind die Verhandlungen gescheitert <strong>und</strong> der Schuldner hat innerhalb<br />
der nächsten sechs Monate einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht<br />
zu stellen, wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begehrt (§ 305<br />
Abs. I Nr. 1 InsO).<br />
2.4.5.2 Die Auskunftspflichten der Gläubiger<br />
Hat der Schuldner in seinem Anschreiben an die Gläubiger eine Forderungsaufstellung<br />
verlangt <strong>und</strong> auf ein beabsichtigtes Insolvenzverfahren hingewiesen, so sind die<br />
Gläubiger gem. § 305 Abs. II Satz 2 InsO verpflichtet, dem Schuldner auf eigene<br />
Kosten eine Forderungsaufstellung zuzusenden. Dieser Anspruch des Schuldners ist<br />
einklagbar. Die Forderungsaufstellung muss Hauptforderung, Kosten <strong>und</strong> Zinsen<br />
getrennt ausweisen, den Forderungsverlauf darstellen <strong>und</strong> die Verrechnungsart eingegangener<br />
Zahlungen benennen. 1<br />
Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist erst dann erfüllt, wenn der Gläubiger erklärt,<br />
neben den angegebenen Forderungen keine weiteren Forderungen gegen den<br />
Schuldner geltend zu machen.<br />
Die Auskunftspflichten der Gläubiger führen häufig zu einem nicht unerheblichen Bearbeitungsaufwand.<br />
Bei geringfügigen Forderungen wird der Forderungsverzicht oft<br />
die wirtschaftlichste Bearbeitungsform darstellen. Vor einem Verzicht sollte jedoch<br />
ein Beleg über die Überschuldung bzw. die Einkommens- <strong>und</strong> Vermögenslosigkeit<br />
angefordert werden. 2<br />
1<br />
Vgl. Grote H., in: Wimmer K., Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 2005, § 305, Rn. 35.<br />
2<br />
Vgl. Henning K., in: Wimmer K., Wagner M., Dauernheim J., Weidekind S.-S., Handbuch des Fachanwalts<br />
Insolvenzrecht 2005, S. 941, Rn. 29.