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Lieferantenrahmenvertrag (Strom) - Stadtwerke Schüttorf

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gegen den Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit<br />

des Lieferanten haben können, seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag<br />

nachzukommen, eingeleitet sind oder<br />

die vom Netzbetreiber über den Lieferanten eingeholte Auskunft einer allgemeinen im Geschäftsleben<br />

anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

die begründete Besorgnis erhärtet, der Lieferant werde den Verpflichtungen aus<br />

diesem Vertrag nicht nachkommen. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, diese Besorgnis<br />

durch einen geeigneten Nachweis seiner Bonität zu entkräften.<br />

(3) Soweit der Lieferant nur bezüglich einzelner von ihm belieferter Entnahmestellen seiner Kunden<br />

mit Zahlungen in Verzug ist, kann der Netzbetreiber vom Lieferanten Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung<br />

nur bis zur Höhe der nach diesem Vertrag voraussichtlich für den Zeitraum der<br />

jeweils folgenden zwei Monate zu leistenden Entgelte für diese Entnahmestelle(n) verlangen.<br />

(4) Wird die Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer Frist von 5 Werktagen<br />

gezahlt, ist der Netzbetreiber mit Ablauf der Frist von der Erbringung der vertraglich geschuldeten<br />

Leistungen (insb. Gewährung des Netzzugangs) gegenüber dem Lieferanten befreit. Das<br />

Recht aus § 3(3) bleibt unberührt.<br />

(5) Verlangt der Netzbetreiber vom Lieferanten Vorauszahlung, ist diese jeweils im Rahmen der<br />

nächsten Rechnungsstellung vom Netzbetreiber zu verrechnen.<br />

(6) Verlangt der Netzbetreiber vom Lieferanten eine Sicherheitsleistung, kann diese in Form einer<br />

unbedingten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft unter Verzicht auf Hinterlegung<br />

und auf die Einrede der Vorausklage oder durch eine gleichwertige Sicherheit erbracht<br />

werden. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im „A“-Bereich von Standard & Poors oder<br />

ein gleichwertiges Rating einer anderen international anerkannten Rating-Agentur aufweisen.<br />

Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.<br />

(7) Gerät der Lieferant nach Leistung einer Sicherheit erneut in Zahlungsverzug, ist der Netzbetreiber<br />

berechtigt, sich in Höhe des Betrages, mit dem der Lieferant in Verzug befindet, aus der Sicherheit<br />

zu befriedigen. Der Netzbetreiber wird den Lieferanten über die Befriedigung aus der<br />

Sicherheit in Textform informieren und vom Lieferanten verlangen, in Höhe des in Anspruch genommenen<br />

Betrages eine weitere Sicherheit zu leisten. Abs. (4) gilt in diesem Falle entsprechend.<br />

(8) Vorauszahlungen sind nicht mehr zu leisten bzw. die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben,<br />

wenn der Lieferant darlegt, dass die begründeten Sicherheitsinteressen des Netzbetreibers<br />

künftig gewahrt sind.<br />

© Becker Büttner Held [Stand 04/2011]<br />

Energieversorgung Emsbüren GmbH [Stand 09/2011]<br />

§ 17 Vertragsdauer; Kündigung; Fortsetzung der Lieferung<br />

(1) Der Vertrag beginnt mit dem 01.01.2012 und läuft auf unbestimmte Zeit.<br />

(2) Beide Vertragspartner können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines<br />

Kalendermonats kündigen, der Netzbetreiber jedoch nur, sofern ein begründetes Anpassungsbedürfnis<br />

besteht. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Erfolgt die Kündigung durch den Netzbetreiber,<br />

bietet dieser dem Lieferanten – grundsätzlich mit der Kündigungserklärung, spätestens<br />

jedoch zwei Monate vor dem Datum, auf das die Kündigung erfolgt ist – den Abschluss eines<br />

neuen Vertrages über den Netzzugang zu angemessenen Konditionen an, so dass ein<br />

neuer Vertrag noch vor Beendigung des laufenden Vertrages abgeschlossen werden kann.<br />

Sollte die Bundesnetzagentur abweichende Fristen und/oder Stichtage für die Kündigung des<br />

Vertrages verbindlich vorgeben, gelten diese.<br />

(3) Unbeschadet seiner Rechte aus § 3(3) dieses Vertrages ist der Netzbetreiber berechtigt, diesen<br />

Vertrag außerordentlich, auch fristlos, zu kündigen, wenn<br />

a) der Bilanzausgleich im Sinne des § 6 nicht mehr sichergestellt ist. Gelingt dem Lieferanten<br />

eine Neuregelung noch vor dem Wegfall des bestehenden Bilanzausgleichs, so wird<br />

sich der Netzbetreiber bemühen, in der verbleibenden Zeit die neue Bilanzkreiszuord-

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