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STATUTEN SWISS FASHION STORES

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<strong>STATUTEN</strong><br />

<strong>SWISS</strong> <strong>FASHION</strong> <strong>STORES</strong><br />

(SCHWEIZER TEXTILDETAILLISTEN-VERBAND)<br />

I. Name, Dauer, Sitz und Zweck<br />

Art. 1<br />

Unter dem Namen "Schweizerischer Textildetaillisten-Verband" (STDV), "Association Suisse des<br />

Détaillants en Textiles" (ASDT) besteht ein Verein von unbestimmter Dauer im Sinne von Art. 60 ff ZGB.<br />

Er hat seinen Sitz am Domizil seines jeweiligen Zentralpräsidenten, sofern die Delegiertenversammlung<br />

nichts anderes beschliesst.<br />

Der STDV bezweckt die Förderung und Erhaltung der wirtschaftlichen und beruflichen Selbständigkeit<br />

im Textildetailhandel (gemäss Leitbild).<br />

II. Mitgliedschaft<br />

Art. 2<br />

Der Verband setzt sich aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern zusammen. Die Aktivmitglieder sind in<br />

Sektionen organisiert, oder Einzelmitglieder, sofern sie nicht im Einzugsgebiet einer Sektion tätig sind.<br />

Die Sektionen melden ihren Mitgliederbestand jeweils auf den 31. Dezember dem Zentralsekretariat.<br />

Art. 3<br />

Als Aktivmitglieder können Textildetailgeschäfte oder Geschäfte verwandter Branchen aufgenommen<br />

werden.<br />

Filialisten gelten nur in jenen Sektionen als Mitglieder, in denen sie eingeschrieben sind.


Art. 4<br />

Das Aufnahmegesuch als Sektionsmitglied ist schriftlich der betreffenden Sektion einzureichen. Der<br />

Beitritt als Mitglied einer Sektion hat zur Folge, dass das betreffende Mitglied ispo facto Mitglied des<br />

STDV ist. Einzelmitglieder haben ihr schriftliches Aufnahmegesuch dem Zentralvorstand zu<br />

unterbreiten.<br />

Art. 5<br />

Als Passivmitglied kann dem Zentralvorstand aufgenommen werden, wer sich im Interesse des<br />

Verbandes betätigen will oder bestätigt hat oder wer sonstwie mit der Branche in Beziehung steht.<br />

Art. 6<br />

Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Delegiertenversammlung solchen Personen verliehen werden, die<br />

dem Verband hervorragende Dienste geleistet haben.<br />

Art. 7<br />

Alle Aktivmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Mit ihrem Eintritt in den Verband<br />

übernehmen die Mitglieder sämtliche Verpflichtungen aus den Statuten sowie aus allfälligen<br />

Ausführungsreglementen.<br />

Art. 8<br />

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Konkurs; durch Tod oder Geschäftsaufgabe<br />

in der Regel nur dann, wenn das Geschäft nicht durch einen Rechtsnachfolger weitergeführt wird. Der<br />

Austritt aus dem Verband kann nur auf Ende eines Rechnungsjahres durch eingeschriebenen Brief an<br />

das Sekretariat der jeweiligen Sektion, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, erklärt<br />

werden. Mitglieder, die aus einer Sektion austreten, verlieren auch die Zugehörigkeit zum<br />

Schweizerischen Textildetaillisten-Verband.<br />

Der Zentralvorstand ist berechtigt, im Einverständnis mit der Sektion, Mitglieder aus dem Verband<br />

auszuschliessen, welche die zum Eintritt erforderlichen Eigenschaften nicht mehr aufweisen, oder den<br />

Statuten und Verbandsbeschlüssen zuwiderhandeln. Der Rekurs innert Monatsfrist an die<br />

Delegiertenversammlung bleibt vorbehalten.<br />

Bei jeder Art des Ausscheidens besteht die Pflicht zur Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen<br />

gegenüber dem Verband für die ganze Dauer des Rechnungsjahres.<br />

Die Organe des Verbandes sind:<br />

III. Organe<br />

Art. 9<br />

a) die Delegiertenversammlung


) Zentralvorstand<br />

c) Ausschuss<br />

d) die Sektionen<br />

e) die Rechnungsrevisoren oder die Revisionsstelle<br />

a) Delegiertenversammlung<br />

Art. 10<br />

Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet jährlich einmal statt,<br />

spätestens 6 Monate nach Schluss des vorgegangenen Geschäftsjahres.<br />

Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen:<br />

1. aus dem Zentralvorstand und dessen Ausschuss;<br />

2. aus den Delegierten der Sektionen und der Branchengruppen. Jede Sektion hat einen<br />

Delegierten und auf je 20 Sektionsmitglieder und eine verbleibende Bruchzahl einen weiteren<br />

Delegierten;<br />

3. aus den Delegierten der Einzelmitglieder. Auf 20 Einzelmitglieder und eine verbleibende<br />

Bruchzahl kommt ein Delegierter;<br />

4. alle übrigen Mitglieder können mit beratender Stimme an der ordentlichen<br />

Delegiertenversammlung teilnehmen.<br />

Absatz 2<br />

Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Sektionen. Je 20<br />

Sektionsmitglieder geben Anrecht auf eine Sektionsstimme. Jede Sektion besitzt mindestens eine<br />

Stimme.<br />

Absatz 3<br />

Die Sektionsstimmen werden durch die Sektionsdelegierten vertreten. Um das Sektionsstimmrecht<br />

ausüben zu können, ist die Anwesenheit mindestens eines Sektionsdelegierten an der<br />

Delegiertenversammlung erforderlich. Die Bestimmung der Delegierten ist Sache der Sektionen.<br />

Art. 11<br />

Die Delegiertenversammlung ist verhandlungs- und beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />

anwesenden Delegierten. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Zentralpräsidenten. Für<br />

Wahlen gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit das Los. Über Beschlüsse wird offen abgestimmt,<br />

über Wahlen geheim, sofern nichts anderes beschlossen wird.<br />

Über Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, wird an der<br />

Delegiertenversammlung nicht abgestimmt.


Art. 12<br />

Die Einladung zu den Delegiertenversammlungen erfolgen durch den Zentralvorstand mindestens 30<br />

Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden.<br />

Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung wird auf Antrag einer Sektion oder eines Zehntels der<br />

Mitglieder des Verbandes oder auf Antrag des Zentralvorstandes einberufen.<br />

Art. 13<br />

Die Delegiertenversammlung hat folgende Befugnisse:<br />

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung<br />

b) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Berichte der<br />

Rechnungsrevisoren und deren Dechargeerteilung. Der Vorstand ist hier nicht<br />

stimmberechtigt.<br />

c) Wahl des Zentralpräsidenten, sowie sämtlicher Mitglieder des Vorstandes ausser den<br />

Sektionspräsidenten und dem Vertreter der Einzelmitglieder<br />

d) Wahl der Rechnungsrevisoren<br />

e) Beschlussfassung über das Budget und den Jahresbeitrag<br />

f) Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm STDV<br />

g) Beschlussfassung über Anträge des Zentralvorstandes, der Sektionen, der Branchengruppen<br />

und der Mitglieder<br />

h) Ernennung der Ehrenmitglieder<br />

i) Ausschluss von Mitgliedern<br />

k) Änderung der Statuten<br />

l) Auflösung des Verbandes<br />

m) Bestimmung des Ortes der nächsten Delegiertenversammlung<br />

Art. 14<br />

Der Zentralpräsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, führt den Vorsitz der<br />

Delegiertenversammlung und ernennt die Stimmenzähler. In ausserordentlichen Fällen kann auch ein<br />

Tagespräsident von der Delegiertenversammlung gewählt werden.<br />

Der Präsident bestimmt den Protokollführer.<br />

b) Der Zentralvorstand<br />

Art. 15<br />

Der Zentralvorstand besteht aus dem Präsidenten, den Sektionspräsidenten bzw. deren Stellvertreter,<br />

dem Vertreter der Einzelmitglieder, dem Kassier, dem Sekretär sowie weiteren von der<br />

Delegiertenversammlung bestimmten Mitgliedern. Sie werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt<br />

und sind wiederwählbar. Während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder können auf<br />

Antrag des Zentralvorstandes oder einer Sektion an der nächsten Delegiertenversammlung ersetzt<br />

werden.


Der Zentralvorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Zentralpräsidenten selbst.<br />

Art. 16<br />

Die Kompetenzen und Aufgaben des Zentralvorstandes:<br />

a) die Vertretung des Verbandes nach aussen und innen;<br />

b) die Erledigung der laufenden Geschäfte;<br />

c) der Vollzug der eigenen Beschlüsse sowie derjenigen der Delegiertenversammlung;<br />

d) die Vorbereitung aller Geschäfte der Delegiertenversammlung;<br />

e) Erarbeitung des Arbeitsprogrammes STDV<br />

f) Bestimmung des Zentralsekretariates;<br />

g) Aufnahme von Sektionen und Einzelmitglieder<br />

h) der Finanzhaushalt der Verbandes;<br />

i) die Festsetzung der Entschädigung für alle Funktionäre des Verbandes;<br />

k) alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.<br />

Art. 17<br />

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Zentralpräsidenten so oft es die Geschäfte erfordern<br />

oder wenn es mindestens drei Mitglieder des ZV verlangen. Die Einladung zur Vorstanssitzung hat in<br />

der Regel 20 Tage vor der Abhaltung zu ergehen.<br />

Den Vorsitz führt der Zentralpräsident; im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident.<br />

Art. 18<br />

Zur Beschlussfassung im Zentralvorstand bedarf es der Anwesenheit von mindestens einer Stimme<br />

mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder. Der Zentralpräsident stimmt mit.<br />

Bei Stimmengleichheit hat der den Stichentscheid.<br />

c) Ausschuss und Kommission<br />

Art. 19<br />

Der Zentralvorstand bestimmt aus seinen Mitgliedern einen Ausschuss mit der Aufgabe, die laufenden<br />

Geschäfte zu behandeln und die Vorstandssitzungen vorzubereiten. Der Zentralpräsident, der<br />

Vizepräsident und der Kassier sind von Amtes wegen Mitglieder des Ausschusses. Weitere Mitglieder<br />

können nach Bedarf beigezogen werden.<br />

Art. 20<br />

Zur Prüfung besonderer Probleme und zur Bearbeitung spezieller Aufgaben ernennt der Vorstand<br />

Kommissionen und bestimmt ihren Aufgabenkreis und ihre Kompetenz. Jede Kommission untersteht<br />

dem Zentralvorstand, der in den Kommissionen vertreten sein muss.<br />

Die Kommissionen unterbreiten dem Zentralvorstand schriftlichen Bericht.


d) Sektionen und Branchengruppen<br />

Art. 21<br />

Eine Sektion oder Branchengruppe kann nur mit der Genehmigung des Zentralvorstandes gegründet<br />

werden. Sie muss mindestens 10 Mitglieder umfassen. Sämtliche Sektionsmitglieder sind Mitglieder des<br />

Zentralverbandes.<br />

Die Sektionen oder Branchengruppen geben sich unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den<br />

Zentralvorstand eigene Statuten. Sie bestellen ihre Organe selbst. Die Sektionen bestimmen ihr<br />

Sektionsgebiet im Einverständnis mit dem Zentralvorstand.<br />

Die Sektionen vollziehen die Beschlüsse des Verbandes in ihrem Gebiet. Sie decken die Kosten ihrer<br />

Sektionstätigkeit selbst. Zu diesem Zweck können sich neben den an die Zentralkasse abzuliefernden<br />

Mitgliederbeiträge von ihren Mitgliedern zusätzliche Sektionsbeiträge erheben.<br />

e) Rechnungsrevisoren<br />

Art. 22<br />

Die Delegiertenversammlung wählt für eine zweijährige Amtsdauer zwei Rechnungsrevisoren und zwei<br />

Ersatzpersonen oder eine Revisionsstelle. Die Rechnungsrevisoren oder die Revisionsstelle haben die<br />

Jahresrechnung und den Vermögensausweis des Verbandes zu prüfen und der ordentlichen<br />

Delegiertenversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.<br />

IV. Finanzwesen<br />

Art. 23<br />

Die Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder werden durch die Delegiertenversammlung festgesetzt. Die<br />

Ehrenmitglieder sind von den finanziellen Leistungen befreit.<br />

Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbandsschulden ist ausgeschlossen.<br />

Art. 24<br />

Die Verbandsrechnung wird alljährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen und ist der<br />

Delegiertenversammlung mit dem Jahresbericht innerhalb der ersten 6 Monate des folgenden Jahres<br />

vorzulegen.<br />

V. Unterschriftsberechtigt<br />

Art. 25<br />

Die rechtsverbindliche Unterschrift des Verbandes führen der Zentralpräsident oder Vizepräsident mit<br />

dem Kassier oder einem Mitglied des Ausschusses kollektiv zu zweit.


VI. Statutenänderung und Auflösung<br />

Art. 26<br />

Die Statuten können jederzeit durch eine Delegiertenversammlung auf Antrag des Zentralpräsidenten<br />

oder aufgrund eines schriftlichen Antrages einer Sektion abgeändert werden.<br />

Jede Beschlussfassung muss mit Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Delegierten erfolgen.<br />

Art. 27<br />

a) Die Auflösung des Verbandes kann auf Antrag des Zentralvorstandes oder auf schriftlichen<br />

Antrag von einem Drittel der Delegierten beantragt werden.<br />

b) Für die Auflösung des Verbandes ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Delegierten<br />

notwendig. Sind bei der ersten Versammlung nicht zwei Drittel der Delegierten anwesend, so<br />

muss eine zweite ausserordentliche Delegiertenversammlung einberufen werden. Es genügt<br />

dann, die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Delegierten.<br />

c) Im Falle der Liquidation amtieren die dann zumaligen Zentralvorstandsmitglieder als<br />

Liquidatoren.<br />

d) Über einen allfälligen resultierenden Liquidationsüberschuss entscheidet im Fall der Auflösung<br />

des Verbandes die letzte Delegiertenversammlung.<br />

SCHWEIZERISCHER<br />

TEXTILDETAILLISTEN-VERBAND<br />

Der Präsident:<br />

Der Sekretär:<br />

Siegfried UETZ<br />

Armin HAYMOZ<br />

Freiburg, 8. Juli 1994<br />

AH/im

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