STATUTEN SWISS FASHION STORES
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<strong>STATUTEN</strong><br />
<strong>SWISS</strong> <strong>FASHION</strong> <strong>STORES</strong><br />
(SCHWEIZER TEXTILDETAILLISTEN-VERBAND)<br />
I. Name, Dauer, Sitz und Zweck<br />
Art. 1<br />
Unter dem Namen "Schweizerischer Textildetaillisten-Verband" (STDV), "Association Suisse des<br />
Détaillants en Textiles" (ASDT) besteht ein Verein von unbestimmter Dauer im Sinne von Art. 60 ff ZGB.<br />
Er hat seinen Sitz am Domizil seines jeweiligen Zentralpräsidenten, sofern die Delegiertenversammlung<br />
nichts anderes beschliesst.<br />
Der STDV bezweckt die Förderung und Erhaltung der wirtschaftlichen und beruflichen Selbständigkeit<br />
im Textildetailhandel (gemäss Leitbild).<br />
II. Mitgliedschaft<br />
Art. 2<br />
Der Verband setzt sich aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern zusammen. Die Aktivmitglieder sind in<br />
Sektionen organisiert, oder Einzelmitglieder, sofern sie nicht im Einzugsgebiet einer Sektion tätig sind.<br />
Die Sektionen melden ihren Mitgliederbestand jeweils auf den 31. Dezember dem Zentralsekretariat.<br />
Art. 3<br />
Als Aktivmitglieder können Textildetailgeschäfte oder Geschäfte verwandter Branchen aufgenommen<br />
werden.<br />
Filialisten gelten nur in jenen Sektionen als Mitglieder, in denen sie eingeschrieben sind.
Art. 4<br />
Das Aufnahmegesuch als Sektionsmitglied ist schriftlich der betreffenden Sektion einzureichen. Der<br />
Beitritt als Mitglied einer Sektion hat zur Folge, dass das betreffende Mitglied ispo facto Mitglied des<br />
STDV ist. Einzelmitglieder haben ihr schriftliches Aufnahmegesuch dem Zentralvorstand zu<br />
unterbreiten.<br />
Art. 5<br />
Als Passivmitglied kann dem Zentralvorstand aufgenommen werden, wer sich im Interesse des<br />
Verbandes betätigen will oder bestätigt hat oder wer sonstwie mit der Branche in Beziehung steht.<br />
Art. 6<br />
Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Delegiertenversammlung solchen Personen verliehen werden, die<br />
dem Verband hervorragende Dienste geleistet haben.<br />
Art. 7<br />
Alle Aktivmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Mit ihrem Eintritt in den Verband<br />
übernehmen die Mitglieder sämtliche Verpflichtungen aus den Statuten sowie aus allfälligen<br />
Ausführungsreglementen.<br />
Art. 8<br />
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Konkurs; durch Tod oder Geschäftsaufgabe<br />
in der Regel nur dann, wenn das Geschäft nicht durch einen Rechtsnachfolger weitergeführt wird. Der<br />
Austritt aus dem Verband kann nur auf Ende eines Rechnungsjahres durch eingeschriebenen Brief an<br />
das Sekretariat der jeweiligen Sektion, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, erklärt<br />
werden. Mitglieder, die aus einer Sektion austreten, verlieren auch die Zugehörigkeit zum<br />
Schweizerischen Textildetaillisten-Verband.<br />
Der Zentralvorstand ist berechtigt, im Einverständnis mit der Sektion, Mitglieder aus dem Verband<br />
auszuschliessen, welche die zum Eintritt erforderlichen Eigenschaften nicht mehr aufweisen, oder den<br />
Statuten und Verbandsbeschlüssen zuwiderhandeln. Der Rekurs innert Monatsfrist an die<br />
Delegiertenversammlung bleibt vorbehalten.<br />
Bei jeder Art des Ausscheidens besteht die Pflicht zur Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen<br />
gegenüber dem Verband für die ganze Dauer des Rechnungsjahres.<br />
Die Organe des Verbandes sind:<br />
III. Organe<br />
Art. 9<br />
a) die Delegiertenversammlung
) Zentralvorstand<br />
c) Ausschuss<br />
d) die Sektionen<br />
e) die Rechnungsrevisoren oder die Revisionsstelle<br />
a) Delegiertenversammlung<br />
Art. 10<br />
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie findet jährlich einmal statt,<br />
spätestens 6 Monate nach Schluss des vorgegangenen Geschäftsjahres.<br />
Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen:<br />
1. aus dem Zentralvorstand und dessen Ausschuss;<br />
2. aus den Delegierten der Sektionen und der Branchengruppen. Jede Sektion hat einen<br />
Delegierten und auf je 20 Sektionsmitglieder und eine verbleibende Bruchzahl einen weiteren<br />
Delegierten;<br />
3. aus den Delegierten der Einzelmitglieder. Auf 20 Einzelmitglieder und eine verbleibende<br />
Bruchzahl kommt ein Delegierter;<br />
4. alle übrigen Mitglieder können mit beratender Stimme an der ordentlichen<br />
Delegiertenversammlung teilnehmen.<br />
Absatz 2<br />
Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Sektionen. Je 20<br />
Sektionsmitglieder geben Anrecht auf eine Sektionsstimme. Jede Sektion besitzt mindestens eine<br />
Stimme.<br />
Absatz 3<br />
Die Sektionsstimmen werden durch die Sektionsdelegierten vertreten. Um das Sektionsstimmrecht<br />
ausüben zu können, ist die Anwesenheit mindestens eines Sektionsdelegierten an der<br />
Delegiertenversammlung erforderlich. Die Bestimmung der Delegierten ist Sache der Sektionen.<br />
Art. 11<br />
Die Delegiertenversammlung ist verhandlungs- und beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der<br />
anwesenden Delegierten. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher<br />
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Zentralpräsidenten. Für<br />
Wahlen gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit das Los. Über Beschlüsse wird offen abgestimmt,<br />
über Wahlen geheim, sofern nichts anderes beschlossen wird.<br />
Über Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, wird an der<br />
Delegiertenversammlung nicht abgestimmt.
Art. 12<br />
Die Einladung zu den Delegiertenversammlungen erfolgen durch den Zentralvorstand mindestens 30<br />
Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden.<br />
Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung wird auf Antrag einer Sektion oder eines Zehntels der<br />
Mitglieder des Verbandes oder auf Antrag des Zentralvorstandes einberufen.<br />
Art. 13<br />
Die Delegiertenversammlung hat folgende Befugnisse:<br />
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung<br />
b) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Berichte der<br />
Rechnungsrevisoren und deren Dechargeerteilung. Der Vorstand ist hier nicht<br />
stimmberechtigt.<br />
c) Wahl des Zentralpräsidenten, sowie sämtlicher Mitglieder des Vorstandes ausser den<br />
Sektionspräsidenten und dem Vertreter der Einzelmitglieder<br />
d) Wahl der Rechnungsrevisoren<br />
e) Beschlussfassung über das Budget und den Jahresbeitrag<br />
f) Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm STDV<br />
g) Beschlussfassung über Anträge des Zentralvorstandes, der Sektionen, der Branchengruppen<br />
und der Mitglieder<br />
h) Ernennung der Ehrenmitglieder<br />
i) Ausschluss von Mitgliedern<br />
k) Änderung der Statuten<br />
l) Auflösung des Verbandes<br />
m) Bestimmung des Ortes der nächsten Delegiertenversammlung<br />
Art. 14<br />
Der Zentralpräsident, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident, führt den Vorsitz der<br />
Delegiertenversammlung und ernennt die Stimmenzähler. In ausserordentlichen Fällen kann auch ein<br />
Tagespräsident von der Delegiertenversammlung gewählt werden.<br />
Der Präsident bestimmt den Protokollführer.<br />
b) Der Zentralvorstand<br />
Art. 15<br />
Der Zentralvorstand besteht aus dem Präsidenten, den Sektionspräsidenten bzw. deren Stellvertreter,<br />
dem Vertreter der Einzelmitglieder, dem Kassier, dem Sekretär sowie weiteren von der<br />
Delegiertenversammlung bestimmten Mitgliedern. Sie werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt<br />
und sind wiederwählbar. Während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder können auf<br />
Antrag des Zentralvorstandes oder einer Sektion an der nächsten Delegiertenversammlung ersetzt<br />
werden.
Der Zentralvorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Zentralpräsidenten selbst.<br />
Art. 16<br />
Die Kompetenzen und Aufgaben des Zentralvorstandes:<br />
a) die Vertretung des Verbandes nach aussen und innen;<br />
b) die Erledigung der laufenden Geschäfte;<br />
c) der Vollzug der eigenen Beschlüsse sowie derjenigen der Delegiertenversammlung;<br />
d) die Vorbereitung aller Geschäfte der Delegiertenversammlung;<br />
e) Erarbeitung des Arbeitsprogrammes STDV<br />
f) Bestimmung des Zentralsekretariates;<br />
g) Aufnahme von Sektionen und Einzelmitglieder<br />
h) der Finanzhaushalt der Verbandes;<br />
i) die Festsetzung der Entschädigung für alle Funktionäre des Verbandes;<br />
k) alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung vorbehalten sind.<br />
Art. 17<br />
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Zentralpräsidenten so oft es die Geschäfte erfordern<br />
oder wenn es mindestens drei Mitglieder des ZV verlangen. Die Einladung zur Vorstanssitzung hat in<br />
der Regel 20 Tage vor der Abhaltung zu ergehen.<br />
Den Vorsitz führt der Zentralpräsident; im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident.<br />
Art. 18<br />
Zur Beschlussfassung im Zentralvorstand bedarf es der Anwesenheit von mindestens einer Stimme<br />
mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder. Der Zentralpräsident stimmt mit.<br />
Bei Stimmengleichheit hat der den Stichentscheid.<br />
c) Ausschuss und Kommission<br />
Art. 19<br />
Der Zentralvorstand bestimmt aus seinen Mitgliedern einen Ausschuss mit der Aufgabe, die laufenden<br />
Geschäfte zu behandeln und die Vorstandssitzungen vorzubereiten. Der Zentralpräsident, der<br />
Vizepräsident und der Kassier sind von Amtes wegen Mitglieder des Ausschusses. Weitere Mitglieder<br />
können nach Bedarf beigezogen werden.<br />
Art. 20<br />
Zur Prüfung besonderer Probleme und zur Bearbeitung spezieller Aufgaben ernennt der Vorstand<br />
Kommissionen und bestimmt ihren Aufgabenkreis und ihre Kompetenz. Jede Kommission untersteht<br />
dem Zentralvorstand, der in den Kommissionen vertreten sein muss.<br />
Die Kommissionen unterbreiten dem Zentralvorstand schriftlichen Bericht.
d) Sektionen und Branchengruppen<br />
Art. 21<br />
Eine Sektion oder Branchengruppe kann nur mit der Genehmigung des Zentralvorstandes gegründet<br />
werden. Sie muss mindestens 10 Mitglieder umfassen. Sämtliche Sektionsmitglieder sind Mitglieder des<br />
Zentralverbandes.<br />
Die Sektionen oder Branchengruppen geben sich unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den<br />
Zentralvorstand eigene Statuten. Sie bestellen ihre Organe selbst. Die Sektionen bestimmen ihr<br />
Sektionsgebiet im Einverständnis mit dem Zentralvorstand.<br />
Die Sektionen vollziehen die Beschlüsse des Verbandes in ihrem Gebiet. Sie decken die Kosten ihrer<br />
Sektionstätigkeit selbst. Zu diesem Zweck können sich neben den an die Zentralkasse abzuliefernden<br />
Mitgliederbeiträge von ihren Mitgliedern zusätzliche Sektionsbeiträge erheben.<br />
e) Rechnungsrevisoren<br />
Art. 22<br />
Die Delegiertenversammlung wählt für eine zweijährige Amtsdauer zwei Rechnungsrevisoren und zwei<br />
Ersatzpersonen oder eine Revisionsstelle. Die Rechnungsrevisoren oder die Revisionsstelle haben die<br />
Jahresrechnung und den Vermögensausweis des Verbandes zu prüfen und der ordentlichen<br />
Delegiertenversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.<br />
IV. Finanzwesen<br />
Art. 23<br />
Die Beiträge der Aktiv- und Passivmitglieder werden durch die Delegiertenversammlung festgesetzt. Die<br />
Ehrenmitglieder sind von den finanziellen Leistungen befreit.<br />
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbandsschulden ist ausgeschlossen.<br />
Art. 24<br />
Die Verbandsrechnung wird alljährlich auf den 31. Dezember abgeschlossen und ist der<br />
Delegiertenversammlung mit dem Jahresbericht innerhalb der ersten 6 Monate des folgenden Jahres<br />
vorzulegen.<br />
V. Unterschriftsberechtigt<br />
Art. 25<br />
Die rechtsverbindliche Unterschrift des Verbandes führen der Zentralpräsident oder Vizepräsident mit<br />
dem Kassier oder einem Mitglied des Ausschusses kollektiv zu zweit.
VI. Statutenänderung und Auflösung<br />
Art. 26<br />
Die Statuten können jederzeit durch eine Delegiertenversammlung auf Antrag des Zentralpräsidenten<br />
oder aufgrund eines schriftlichen Antrages einer Sektion abgeändert werden.<br />
Jede Beschlussfassung muss mit Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Delegierten erfolgen.<br />
Art. 27<br />
a) Die Auflösung des Verbandes kann auf Antrag des Zentralvorstandes oder auf schriftlichen<br />
Antrag von einem Drittel der Delegierten beantragt werden.<br />
b) Für die Auflösung des Verbandes ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller Delegierten<br />
notwendig. Sind bei der ersten Versammlung nicht zwei Drittel der Delegierten anwesend, so<br />
muss eine zweite ausserordentliche Delegiertenversammlung einberufen werden. Es genügt<br />
dann, die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Delegierten.<br />
c) Im Falle der Liquidation amtieren die dann zumaligen Zentralvorstandsmitglieder als<br />
Liquidatoren.<br />
d) Über einen allfälligen resultierenden Liquidationsüberschuss entscheidet im Fall der Auflösung<br />
des Verbandes die letzte Delegiertenversammlung.<br />
SCHWEIZERISCHER<br />
TEXTILDETAILLISTEN-VERBAND<br />
Der Präsident:<br />
Der Sekretär:<br />
Siegfried UETZ<br />
Armin HAYMOZ<br />
Freiburg, 8. Juli 1994<br />
AH/im