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Würth Schneekettenbroschüre

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Verwendung von Wintereifen<br />

und schneeketten<br />

seit 1. Jänner 2008 besteht für die Autofahrerinnen<br />

und Autofahrer auf Österreichs straßen<br />

eine Winterausrüstungspflicht<br />

(Rechtsgrundlage: 29. Novelle zum Kraftfahrgesetz).<br />

Vom 1. November bis 15. April des Folgejahres gilt für<br />

Lenkerinnen und Lenker von Pkw und Lkw bis zu 3,5<br />

Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht eine situative<br />

Winterausrüstungspflicht. Das bedeutet, dass die<br />

autofahrerinnen und autofahre in diesem zeitraum bei<br />

winterlichen fahrbedingungen Winterreifen montiert<br />

haben müssen.<br />

Für Lenkerinnen und Lenker von Lkw über 3,5 Tonnen<br />

höchstzulässigem Gesamtgewicht und Omnibusse gilt<br />

eine Winterreifenpflicht. das bedeutet, dass das fahrzeug<br />

in dem vorgegebenen Zeitraum immer Winterreifen<br />

montiert haben muss, unabhängig davon, ob auf<br />

der fahrbahn schnee liegt oder nicht. diese pflicht gilt<br />

für Lkw über 3,5 Tonnen vom 1. November bis 15. April<br />

und für Busse vom 1. November bis 15. März.<br />

Winterreifen<br />

sind die fahrbahnen mit schnee, schneematsch oder<br />

Eis bedeckt, so müssen bei Pkw und Lkw bis zu 3,5<br />

Tonnen bei winterlichen Fahrverhältnissen auf allen<br />

rädern Winterreifen montiert sein. Bitte beachten sie,<br />

dass einfache straßennässe bei sinkenden temperaturen<br />

zu Glatteis werden kann und dann die Winterreifenpflicht<br />

gilt. Es ist daher ratsam, in der kalten Jahreszeit<br />

regelmäßig die Wetterberichte zu verfolgen.<br />

Bei der Winterreifenpflicht von Lkw und Omnisbussen ist<br />

zu beachten, dass Winterreifen mit einer entsprechenden<br />

Kennzeichnung auf mindestens einer Antriebsachse<br />

montiert sein müssen.<br />

Kennzeichnung<br />

Gesetzlich werden als Winterreifen jene anerkannt, die<br />

mit den Bezeichnungen „Matsch und Schnee“ gekennzeichnet<br />

sind (gängige Abkürzungen: M+S, M.S. oder<br />

M&S).<br />

Profiltiefe<br />

Weiters müssen die Reifen bei Pkw und Lkw bis zu<br />

einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen<br />

eine Profiltiefe von mindestens 4 Millimeter bei Radialreifen<br />

(häufigste Reifenbauart) und 5 Millimeter bei<br />

diagonalreifen aufweisen.<br />

Das gilt auch für so genannte Ganzjahresreifen, Allwetterreifen<br />

sowie spikereifen.<br />

Reifen von Lkw über 3,5 Tonnen müssen eine Mindestprofiltiefe<br />

von 6 Millimeter bei Diagonalbauweise und 5<br />

millimeter bei radialreifen aufweisen.<br />

32 <strong>Würth</strong> | Schneeketten<br />

sommerreifen mit schneeketten<br />

Für Pkw und Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht<br />

von nicht mehr als 3,5 Tonnen können als<br />

Alternative zu Winterreifen auch Schneeketten verwendet<br />

werden. Die Ketten müssen auf mindestens zwei Antriebsrädern<br />

montiert sein. das ist allerdings nur erlaubt,<br />

wenn die straße durchgängig oder fast durchgängig mit<br />

schnee oder eis bedeckt ist.<br />

schneeketten - mitnahmepflicht für Lkw über<br />

3,5 tonnen und omnibusse<br />

lenkerinnen und lenker eines lkw mit einem höchsten<br />

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen<br />

oder eines Omnibusses müssen von 1. November bis<br />

15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei<br />

antriebsräder mitführen.<br />

Dies gilt nicht für Fahrzeuge,<br />

• bei denen bauartbedingt eine Montage von<br />

schneeketten nicht möglich ist<br />

• die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß<br />

nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden<br />

• Omnibusse im Kraftfahrlinienverkehr.<br />

Folgen einer falschen Bereifung<br />

strafen<br />

fahren sie nun bei winterlichen fahrbahnbedingungen<br />

ohne Winterreifen oder schneeketten, so ist eine<br />

Geldstrafe von 35 Euro vorgesehen. Sollten andere Verkehrsteilnehmerinnen<br />

und -teilnehmer gefährdet werden,<br />

drohen bis zu 5.000 Euro Strafe.<br />

Beweispflicht bei unfall mit sommerreifen<br />

durch die einführung der Winterausrüstungspflicht besteht<br />

bei unfällen nun die umgekehrte Beweispflicht. das<br />

bedeutet, dass alle, die mit sommerreifen unterwegs<br />

waren, beweisen müssen, dass der gleiche unfall auch<br />

mit einer Winterausrüstung passiert wäre. sonst trifft die<br />

Lenkerin oder Lenker jedenfalls ein Teilverschulden.

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