Würth Schneekettenbroschüre
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Verwendung von Wintereifen<br />
und schneeketten<br />
seit 1. Jänner 2008 besteht für die Autofahrerinnen<br />
und Autofahrer auf Österreichs straßen<br />
eine Winterausrüstungspflicht<br />
(Rechtsgrundlage: 29. Novelle zum Kraftfahrgesetz).<br />
Vom 1. November bis 15. April des Folgejahres gilt für<br />
Lenkerinnen und Lenker von Pkw und Lkw bis zu 3,5<br />
Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht eine situative<br />
Winterausrüstungspflicht. Das bedeutet, dass die<br />
autofahrerinnen und autofahre in diesem zeitraum bei<br />
winterlichen fahrbedingungen Winterreifen montiert<br />
haben müssen.<br />
Für Lenkerinnen und Lenker von Lkw über 3,5 Tonnen<br />
höchstzulässigem Gesamtgewicht und Omnibusse gilt<br />
eine Winterreifenpflicht. das bedeutet, dass das fahrzeug<br />
in dem vorgegebenen Zeitraum immer Winterreifen<br />
montiert haben muss, unabhängig davon, ob auf<br />
der fahrbahn schnee liegt oder nicht. diese pflicht gilt<br />
für Lkw über 3,5 Tonnen vom 1. November bis 15. April<br />
und für Busse vom 1. November bis 15. März.<br />
Winterreifen<br />
sind die fahrbahnen mit schnee, schneematsch oder<br />
Eis bedeckt, so müssen bei Pkw und Lkw bis zu 3,5<br />
Tonnen bei winterlichen Fahrverhältnissen auf allen<br />
rädern Winterreifen montiert sein. Bitte beachten sie,<br />
dass einfache straßennässe bei sinkenden temperaturen<br />
zu Glatteis werden kann und dann die Winterreifenpflicht<br />
gilt. Es ist daher ratsam, in der kalten Jahreszeit<br />
regelmäßig die Wetterberichte zu verfolgen.<br />
Bei der Winterreifenpflicht von Lkw und Omnisbussen ist<br />
zu beachten, dass Winterreifen mit einer entsprechenden<br />
Kennzeichnung auf mindestens einer Antriebsachse<br />
montiert sein müssen.<br />
Kennzeichnung<br />
Gesetzlich werden als Winterreifen jene anerkannt, die<br />
mit den Bezeichnungen „Matsch und Schnee“ gekennzeichnet<br />
sind (gängige Abkürzungen: M+S, M.S. oder<br />
M&S).<br />
Profiltiefe<br />
Weiters müssen die Reifen bei Pkw und Lkw bis zu<br />
einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen<br />
eine Profiltiefe von mindestens 4 Millimeter bei Radialreifen<br />
(häufigste Reifenbauart) und 5 Millimeter bei<br />
diagonalreifen aufweisen.<br />
Das gilt auch für so genannte Ganzjahresreifen, Allwetterreifen<br />
sowie spikereifen.<br />
Reifen von Lkw über 3,5 Tonnen müssen eine Mindestprofiltiefe<br />
von 6 Millimeter bei Diagonalbauweise und 5<br />
millimeter bei radialreifen aufweisen.<br />
32 <strong>Würth</strong> | Schneeketten<br />
sommerreifen mit schneeketten<br />
Für Pkw und Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht<br />
von nicht mehr als 3,5 Tonnen können als<br />
Alternative zu Winterreifen auch Schneeketten verwendet<br />
werden. Die Ketten müssen auf mindestens zwei Antriebsrädern<br />
montiert sein. das ist allerdings nur erlaubt,<br />
wenn die straße durchgängig oder fast durchgängig mit<br />
schnee oder eis bedeckt ist.<br />
schneeketten - mitnahmepflicht für Lkw über<br />
3,5 tonnen und omnibusse<br />
lenkerinnen und lenker eines lkw mit einem höchsten<br />
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen<br />
oder eines Omnibusses müssen von 1. November bis<br />
15. April geeignete Schneeketten für mindestens zwei<br />
antriebsräder mitführen.<br />
Dies gilt nicht für Fahrzeuge,<br />
• bei denen bauartbedingt eine Montage von<br />
schneeketten nicht möglich ist<br />
• die aufgrund ihrer Bauweise bestimmungsgemäß<br />
nur auf schneefreien Straßen eingesetzt werden<br />
• Omnibusse im Kraftfahrlinienverkehr.<br />
Folgen einer falschen Bereifung<br />
strafen<br />
fahren sie nun bei winterlichen fahrbahnbedingungen<br />
ohne Winterreifen oder schneeketten, so ist eine<br />
Geldstrafe von 35 Euro vorgesehen. Sollten andere Verkehrsteilnehmerinnen<br />
und -teilnehmer gefährdet werden,<br />
drohen bis zu 5.000 Euro Strafe.<br />
Beweispflicht bei unfall mit sommerreifen<br />
durch die einführung der Winterausrüstungspflicht besteht<br />
bei unfällen nun die umgekehrte Beweispflicht. das<br />
bedeutet, dass alle, die mit sommerreifen unterwegs<br />
waren, beweisen müssen, dass der gleiche unfall auch<br />
mit einer Winterausrüstung passiert wäre. sonst trifft die<br />
Lenkerin oder Lenker jedenfalls ein Teilverschulden.