Balje / Kindergartensatzung
Balje / Kindergartensatzung
Balje / Kindergartensatzung
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Benutzungs- und Gebührensatzung des Kindergartens der Gemeinde <strong>Balje</strong><br />
2<br />
(5) Bevorzugt aufgenommen werden Kinder von alleinerziehenden berufstätigen<br />
Elternteilen, die die Betreuung ihrer Kinder nicht auf andere Weise sicherstellen<br />
können, und Kinder, für die der Besuch der Elementareinrichtungen fachärztlich<br />
und vom Kreisjugendamt dringend empfohlen wird.<br />
(6) Vor Aufnahme eines jeden Kindes ist ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen,<br />
dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer ist. Dieses<br />
ärztliche Zeugnis darf nicht älter als 6 Wochen sein.<br />
(7) Die Aufnahme erfolgt jeweils für längstens 1 Kindergartenjahr. Das<br />
Kindergartenjahr umfasst jeweils den Zeitraum vom 01.08. eines Jahres bis zum<br />
31.07. des darauf folgenden Jahres<br />
Verlängerungen erfolgen stillschweigend, soweit nicht vorher eine Kündigung<br />
ausgesprochen wird oder andere Gründe zur Beendigung der Aufnahmezeit<br />
vorliegen.<br />
(8) Aufgabe des Kindergartens ist es, die aufgenommenen Kinder zu betreuen und<br />
sie gruppenbezogen pädagogisch zu fördern, um ihnen den Übergang von der<br />
Familie in eine größere Gemeinschaft zu erleichtern und berufstätigen Eltern ein<br />
verantwortungsbewusstes Umfeld für ihre Kinder anzubieten bzw. zu garantieren.<br />
§ 2<br />
An- und Abmeldung<br />
(1) Anmeldungen nimmt die Kindergartenleiterin oder ihre Vertreterin entgegen.<br />
(2) Abmeldungen im laufenden Kindergartenjahr sind nur aus einem bestimmten<br />
Grund (z.B. Fortzug) möglich. Über die Abmeldung entscheidet die<br />
Kindergartenleiterin, bzw. ihre Vertreterin in Absprache mit der Bürgermeisterin.<br />
(3) Über die Aufnahmen, Verlängerungen entscheidet die Bürgermeisterin in<br />
Verbindung mit der Leiterin bzw. Vertreterin des Kindergartens.<br />
§ 3<br />
Ausschluss vom Besuch des Kindergartens<br />
(1) Es können vom Besuch ausgeschlossen werden Kinder,<br />
a) die erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereiten;<br />
b) wegen körperlicher und psychischer Störungen erhöhter Pflege<br />
bedürfen;<br />
c) mehrmals nicht rechtzeitig nach Beendigung der Öffnungszeiten<br />
abgeholt worden sind.<br />
(2) Es sind auszuschließen Kinder,<br />
a) die mit einer ansteckenden Krankheit oder Ungeziefer behaftet sind<br />
oder diese übertragen können;