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Balje / Kindergartensatzung

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Benutzungs- und Gebührensatzung des Kindergartens der Gemeinde <strong>Balje</strong><br />

2<br />

(5) Bevorzugt aufgenommen werden Kinder von alleinerziehenden berufstätigen<br />

Elternteilen, die die Betreuung ihrer Kinder nicht auf andere Weise sicherstellen<br />

können, und Kinder, für die der Besuch der Elementareinrichtungen fachärztlich<br />

und vom Kreisjugendamt dringend empfohlen wird.<br />

(6) Vor Aufnahme eines jeden Kindes ist ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen,<br />

dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer ist. Dieses<br />

ärztliche Zeugnis darf nicht älter als 6 Wochen sein.<br />

(7) Die Aufnahme erfolgt jeweils für längstens 1 Kindergartenjahr. Das<br />

Kindergartenjahr umfasst jeweils den Zeitraum vom 01.08. eines Jahres bis zum<br />

31.07. des darauf folgenden Jahres<br />

Verlängerungen erfolgen stillschweigend, soweit nicht vorher eine Kündigung<br />

ausgesprochen wird oder andere Gründe zur Beendigung der Aufnahmezeit<br />

vorliegen.<br />

(8) Aufgabe des Kindergartens ist es, die aufgenommenen Kinder zu betreuen und<br />

sie gruppenbezogen pädagogisch zu fördern, um ihnen den Übergang von der<br />

Familie in eine größere Gemeinschaft zu erleichtern und berufstätigen Eltern ein<br />

verantwortungsbewusstes Umfeld für ihre Kinder anzubieten bzw. zu garantieren.<br />

§ 2<br />

An- und Abmeldung<br />

(1) Anmeldungen nimmt die Kindergartenleiterin oder ihre Vertreterin entgegen.<br />

(2) Abmeldungen im laufenden Kindergartenjahr sind nur aus einem bestimmten<br />

Grund (z.B. Fortzug) möglich. Über die Abmeldung entscheidet die<br />

Kindergartenleiterin, bzw. ihre Vertreterin in Absprache mit der Bürgermeisterin.<br />

(3) Über die Aufnahmen, Verlängerungen entscheidet die Bürgermeisterin in<br />

Verbindung mit der Leiterin bzw. Vertreterin des Kindergartens.<br />

§ 3<br />

Ausschluss vom Besuch des Kindergartens<br />

(1) Es können vom Besuch ausgeschlossen werden Kinder,<br />

a) die erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereiten;<br />

b) wegen körperlicher und psychischer Störungen erhöhter Pflege<br />

bedürfen;<br />

c) mehrmals nicht rechtzeitig nach Beendigung der Öffnungszeiten<br />

abgeholt worden sind.<br />

(2) Es sind auszuschließen Kinder,<br />

a) die mit einer ansteckenden Krankheit oder Ungeziefer behaftet sind<br />

oder diese übertragen können;

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