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Gemeinsame Tarifbestimmungen von VSB, <strong>TUTicket</strong> und VVR Seite 16<br />
7 Verlust oder Zerstörung von Fahrausweisen<br />
Bei Verlust oder Zerstörung von Fahrausweisen wird grundsätzlich kein Ersatz geleistet.<br />
Ausgenommen hiervon sind:<br />
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Bei Zerstörung von Magnet-/Chipkarten, wird der Ersatz nur gegen Vorlage der entsprechenden<br />
Fahrscheinquittung und gegen Rückgabe der beschädigten Magnet-/Chipkarte<br />
vorgenommen. Die Ersatzkarte wird gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 €<br />
ausgestellt. Bei nicht vom Kunden zu vertretenden Beschädigungen der Magnet-<br />
/Chipkarten (z.B. Abnutzung durch den Gebrauch der Karten) wird kein Entgelt erhoben.<br />
Für abhanden gekommene persönliche AboCards, StudentenCards sowie für Monats-<br />
Cards Schüler, die über die Schulträger im Lastschriftverfahren ausgegeben werden wird<br />
gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 € eine Ersatz- Karte ausgestellt.<br />
Im Falle eines Verlustes einer Fahrscheinquittung zu einer Wochen- oder MonatsCards<br />
in Form von Magnet-/Chipkarten kann durch das ausgebende Verkehrsunternehmen<br />
oder die Geschäftsstellen der Verbünde VSB und VVR ein Ersatz-Quittungsbeleg gegen<br />
ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,50 € ausgestellt werden.<br />
Dem Fahrgast wird der Nachweis gestattet, dass ein Bearbeitungsaufwand überhaupt nicht<br />
entstanden oder wesentlich niedriger ist <strong>als</strong> das angesetzte Bearbeitungsentgelt.<br />
8 Beförderung von Schwerbehinderten<br />
Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, ihrer Begleitperson, Blindenführhunden,<br />
Krankenfahrstühlen, orthopädischen Hilfsmitteln und ihres Handgepäcks richtet<br />
sich nach dem Sozialgesetzbuch IX in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist<br />
durch den Schwerbehindertenausweis in Verbindung mit einer gültigen Wertmarke nachzuweisen.<br />
Der Schwerbehindertenausweis berechtigt – auch mit einem Aufpreis nach 6.4.2 –<br />
nicht zur Benutzung der 1. Wagenklasse in den Zügen der DB.<br />
9 Beförderung von Polizei- und Zollbeamten<br />
Polizei- und Zollbeamte in Uniform werden unentgeltlich befördert, in Zügen jedoch nur in der<br />
2. Wagenklasse.