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Gemeinsame Tarifbestimmungen von VSB, <strong>TUTicket</strong> und VVR Seite 16<br />

7 Verlust oder Zerstörung von Fahrausweisen<br />

Bei Verlust oder Zerstörung von Fahrausweisen wird grundsätzlich kein Ersatz geleistet.<br />

Ausgenommen hiervon sind:<br />

<br />

<br />

<br />

Bei Zerstörung von Magnet-/Chipkarten, wird der Ersatz nur gegen Vorlage der entsprechenden<br />

Fahrscheinquittung und gegen Rückgabe der beschädigten Magnet-/Chipkarte<br />

vorgenommen. Die Ersatzkarte wird gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 €<br />

ausgestellt. Bei nicht vom Kunden zu vertretenden Beschädigungen der Magnet-<br />

/Chipkarten (z.B. Abnutzung durch den Gebrauch der Karten) wird kein Entgelt erhoben.<br />

Für abhanden gekommene persönliche AboCards, StudentenCards sowie für Monats-<br />

Cards Schüler, die über die Schulträger im Lastschriftverfahren ausgegeben werden wird<br />

gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10,00 € eine Ersatz- Karte ausgestellt.<br />

Im Falle eines Verlustes einer Fahrscheinquittung zu einer Wochen- oder MonatsCards<br />

in Form von Magnet-/Chipkarten kann durch das ausgebende Verkehrsunternehmen<br />

oder die Geschäftsstellen der Verbünde VSB und VVR ein Ersatz-Quittungsbeleg gegen<br />

ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,50 € ausgestellt werden.<br />

Dem Fahrgast wird der Nachweis gestattet, dass ein Bearbeitungsaufwand überhaupt nicht<br />

entstanden oder wesentlich niedriger ist <strong>als</strong> das angesetzte Bearbeitungsentgelt.<br />

8 Beförderung von Schwerbehinderten<br />

Die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten, ihrer Begleitperson, Blindenführhunden,<br />

Krankenfahrstühlen, orthopädischen Hilfsmitteln und ihres Handgepäcks richtet<br />

sich nach dem Sozialgesetzbuch IX in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung ist<br />

durch den Schwerbehindertenausweis in Verbindung mit einer gültigen Wertmarke nachzuweisen.<br />

Der Schwerbehindertenausweis berechtigt – auch mit einem Aufpreis nach 6.4.2 –<br />

nicht zur Benutzung der 1. Wagenklasse in den Zügen der DB.<br />

9 Beförderung von Polizei- und Zollbeamten<br />

Polizei- und Zollbeamte in Uniform werden unentgeltlich befördert, in Zügen jedoch nur in der<br />

2. Wagenklasse.

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