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Gemeinsame Tarifbestimmungen von VSB, <strong>TUTicket</strong> und VVR Seite 18<br />
12 Sonderangebote<br />
12.1 Ermäßigungen für Sonderangebote<br />
Die Verbünde können für Sonderangebote mit zeitlich begrenzter Geltungsdauer generelle<br />
Ermäßigungen einräumen, wenn hierdurch die Wirtschaftlichkeit des Verbundverkehrs nicht<br />
verschlechtert wird.<br />
12.2 KombiTickets<br />
Die Verbünde können tarifliche Sonderangebote in Form von Sonderfahrausweisen und<br />
KombiTickets ausgeben. KombiTickets sind ertragsgesicherte Angebote mit Hotels, Veranstaltern<br />
oder anderen Organisationen.<br />
Ertragsgesichert bedeutet, dass der durch die Nutzer dieses Tickets entstehende Ertragsausfall<br />
errechnet und dem Veranstalter in Rechnung gestellt oder ein entsprechender Kombi-<br />
Ticket Preis zugrunde gelegt wird.<br />
Verkauf, Preis sowie räumliche und zeitliche Geltungsdauer werden jeweils gesondert mit<br />
dem Veranstalter vereinbart und über diesen bekannt gegeben. Die Nichtnutzung eines solchen<br />
Fahrausweises begründet keinen Anspruch auf Erstattung.<br />
12.3 Kostenloses oder preisreduziertes Angebot<br />
Die Verbünde können Kooperationen mit Dritten abschließen, die eine kostenlose oder eine<br />
preislich reduzierte Nutzung des ÖPNV ermöglichen, sofern der Dritte die entstehenden<br />
Fahrgeldausfälle übernimmt. Die Kooperation kann auf bestimmte Personengruppen begrenzt<br />
werden.<br />
Verkauf, Preis sowie räumliche und zeitliche Geltungsdauer werden jeweils gesondert mit<br />
dem Dritten vereinbart und über diesen bekannt gegeben.