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Zum Konflikt zwischen Individual - sportrecht.org

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Fabien Benjamin Wehner<br />

Am Roten Berg 4<br />

95496 Glashütten<br />

Email: ail: wehner_fabien@msn.com<br />

Matrikel-Nr.: 1150522<br />

5. Fachsemester<br />

<strong>Zum</strong> <strong>Konflikt</strong> <strong>zwischen</strong> <strong>Individual</strong> <strong>Individual</strong>- und Teamsponsoringverträgen ingverträgen am<br />

Beispiel des Musterarbeitsvertrages der DFL<br />

Seminar zum Sportrecht<br />

bei Prof Prof. Dr. Peter W. Heermann, LL.M.<br />

Wintersemester 2010/2011


INHALTSVERZEICHNIS<br />

A. Einleitung ............................................................................................................................. 1<br />

B. Relevante Rechtsverhältnisse im Verhältnis Sponsor-Lizenzspieler-Verein-Sponsor .. 2<br />

I. Der Musterarbeitsvertrag der DFL .................................................................................... 2<br />

II. Der Sportsponsoringvertrag im Überblick ....................................................................... 3<br />

1. Grundlagen des Sponsoringvertrags ........................................................................... 3<br />

a. Typischer Vertragsaufbau .................................................................................... 3<br />

b. Gegenstand des Sponsoringvertrags; der Leistungsaustausch ............................ 3<br />

c. Rechtsnatur des Sponsoringvertrags .................................................................... 4<br />

2. Verfolgte Interessen aus Sicht der Sportsponsoringvetragsparteien .......................... 5<br />

a. Ziele und Motive von Sponsoren ......................................................................... 5<br />

b. Interesse der Gesponserten .................................................................................. 5<br />

c. Die Sponsoringverträge im Fußball ..................................................................... 6<br />

aa. Teamsponsoring durch Ausrüstungs- und individuelle Werbeverträge ........ 6<br />

bb. <strong>Individual</strong>sponsoring durch Ausrüstungs- und individuelle Werbeverträge 6<br />

d. Ausschließlichkeit in Sponsoringverträgen ......................................................... 7<br />

C. Lizenzspieler und ihre von der Vermarktung betroffenen Rechte und Rechtsgüter ... 8<br />

I. Die geschützten Persönlichkeitsrechte der Sportler .......................................................... 8<br />

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht .......................................................................... 9<br />

2. Das Recht am eigenen Bilde (§ 22 f. KUG) ............................................................... 9<br />

3. Das Recht am eigenen Namen (§ 12 BGB) .............................................................. 11<br />

4. Sonstige relevante Schutzgüter ................................................................................. 12<br />

II. Zur Übertragbarkeit von Persönlichkeitsrechten .......................................................... 13<br />

D. Beschränkungen durch arbeitsrechtliche Vereinbarungen .......................................... 14<br />

I. Vertragsabschlussfreiheit der Sportler ............................................................................. 14<br />

II. Anwendbarkeit des AGB-Kontrollrecht auf den Musterarbeitsvertrag ..................... 15<br />

III. Tranzparenzkontrolle einzelner Vertragsbestandteile ................................................ 16<br />

1. Verpflichtung zum Tragen bestimmter Kleidung § 2 lit. e) MuAV ....................... 177<br />

2. Nutzung von Gebrauchsgütern § 2 lit. f) MuAV .................................................... 179<br />

II


3. Nutzung und Verwertung der Persönlichkeitsrechte im Arbeitsverhältnis § 3 lit. a)<br />

MuAV ........................................................................................................................... 20<br />

a. Einräumung der Persönlichkeitsrechte nach § 3 lit. a) I MuAV ....................... 20<br />

b. Exklusive Lizenzerteilung ................................................................................. 22<br />

c. Verbot von Nebentätigkeiten ............................................................................. 22<br />

E. Anmerkung zur werberechtlichen Beziehung <strong>zwischen</strong> Spieler und Verband ........... 26<br />

F. Fazit ..................................................................................................................................... 27<br />

G. Anhang ............................................................................................................................... 29<br />

III


LITERATURVERZEICHNIS<br />

Backes, Bettina; Poser, Ulrich Sponsoringvertrag, 4. Auflage, München 2010<br />

(zit.: Poser/Backes, S.)<br />

Batten & Company Studie: Markenbewertung von deutschen Nationalspielern<br />

und Top-Bundesligaspielern, Düsseldorf, August 2010,<br />

(zuletzt 04.12.2010)<br />

Bepler, Klaus Gefahren für die Persönlichkeitsrechte von Sportlern<br />

durch arbeitsrechtliche Regelungen, Manuskript, 2010<br />

(zit.: Bepler, S.)<br />

Bergmann, Bettina Sportsponsoring und Kartellrecht – Was müssen<br />

Sponsoren, Verbände, Vereine beachten?, SpuRt 3/2009<br />

S. 102 ff.<br />

(zit.: Bergmann, SpuRt 3/2009, 102, S.)<br />

Beuthien, Volker; Schmölz, Anton Persönlichkeitsrechtsschutz und<br />

Persönlichkeitsgüterrechte, München 1999<br />

(zit.: Beuthin/Schmölz, S.)<br />

Brandner, Hans E.; Hensen, Hort-<br />

Diether; Ulmer, Peter<br />

Breucker, Marius; Wüterich,<br />

Christoph<br />

AGB-Recht Kommentar, 10. Auflage, Köln 2006<br />

(zit.: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, § Rn.)<br />

Das Arbeitsrecht im Sport, Stuttgart München, 2006<br />

(zit.: Wüterich/Breucker, Rn.)<br />

Brox, Hans Allgemeiner Teil des BGB, 29 Auflage, Köln 2005<br />

(zit.: Brox, BGB AT, Rn.)<br />

Bruhn, Manfrad Sponsoring – Systematische Planung und integrativer<br />

Einsatz, 3. Auflage, Frankfurter Allgemeine Zeitung,<br />

Frankfurt am Main, Wiesbaden 1998<br />

(zit.: Bruhn, S.)<br />

Bruhn, Manfred; Mehlinger, Rudolf Rechtliche Gestaltung des Sponsoring, 2. Auflage, Band I<br />

Allgemeiner Teil Band II Spezieller Teil, München 1999<br />

(zit.: Bruhn/Mehlinger, Band, S.)<br />

Damm, Renate; Rehbock, Klaus Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den<br />

Medien, 3. Auflage, München 2008<br />

(zit.: Damm/Rehbock, Rn.)<br />

IV


Dauner-Lieb, Barbara; Heidel,<br />

Thomas; Ring, Gerhard<br />

BGB Anwaltskommentar,<br />

Band 1, Allgemeiner Teil mit EGBGB, Bonn 2005<br />

(zit.: BGB-AK, Bearbeiter, § Rn.)<br />

Dreier, Thomas; Schulze, Gernot Urheberrechtsgesetz: UrhG Kommentar, 3. Auflage,<br />

München 2008<br />

(zit.: Dreier/Schulze, Bearbeiter, UrhG § Rn.)<br />

Engel, Philipp Sponsoring im Sport – Vertragliche Aspekte, Zürich<br />

Basel Genf 2009<br />

(zit.: Engel, S.)<br />

Forkel, Hans Lizenzen an Persönlichkeitsrechten durch gebundene<br />

Rechtsübertragung, GRUR 1988, S. 491 ff.<br />

(zit.:Forkel, GRUR 1988, 491, S.)<br />

ders. Zur Zulässigkeit beschränkter Übertragungen des<br />

Namensrechts, NJW 1993, S. 3181 ff.<br />

(zit.:Forkel, NJW 1993, 3181, S.)<br />

Fritzweiler, Jochen; Pfister, Bernd;<br />

Summerer, Thomas<br />

Praxishandbuch Sportrecht, 2. Auflage, München, 2007<br />

(zit.: PHB-SportR, Bearbeiter, Teil, Kapitel, Rn.)<br />

Gauß, Holger Der Mensch als Marke, UFITA Schriftenreihe 230,<br />

Baden-Baden 2005<br />

(zit.: Gauß, S.)<br />

Glöckner, Martin Nebentätigkeitsverbote im <strong>Individual</strong>arbeitsrecht, Baden-<br />

Baden 1993<br />

(zit.: Glöckner, S.)<br />

Götting, Hans Peter Persönlichkeitsrechte als Vermögensrechte, Tübingen<br />

1995<br />

(zit.: Götting, S.)<br />

Götze, Stephan; Heermann, Peter W. Zivilrechtliche Haftung im Sport, Juristische<br />

Weiterbildung 11, Baden-Baden 2002<br />

(zit.: Heermann/Götz, S.)<br />

Grunsky, Wolfgang (Hrsg.) Werbetätigkeit und Sportvermarktung, Heidelberg 1985<br />

(zit.: Grunsky, Bearbeiter, S.)<br />

Hamacher, Karl; Robak, Markus Wem gehören die Persönlichkeitsrecht?, Sponsors<br />

10/2009, S. 54 f.<br />

(zit.: Hamacher/Robak, Sponsors 10/2009, 54, S.)<br />

Hamacher, Karl; Weber, Nils Do’s and Don’ts aus Sponsorensicht, Sponsors 01/2008,<br />

S. 42 f.<br />

(zit.: Hamacher/Weber, Sponsors 01/2008, 42, S.)<br />

V


Heermann, Peter W. Ausschließlichkeitsbindungen in Sponsoringverträgen aus<br />

kartellrechtlicher Sicht, causa sport 3/2009 S. 448 ff.<br />

(zit.: Heermann, causa sport 3/2009, 448, S.)<br />

ders. Wem stehen die Verwertungsbefugnisse an<br />

Persönlichkeitsrechten von Lizenzfussballspielern zu?,<br />

causa sport 2/2009, S. 166 ff.<br />

(zit.: Heermann, causa sport 2/2009, 166, S.)<br />

ders. Haftung im Sport, Recht im Sport Band 1, Stuttgart 2008<br />

(zit.: Heermann, S.)<br />

Helle, Jürgen Besondere Persönlichkeitsrecht im Privatrecht, JZ<br />

Schriftenreihe Heft 3, Tübingen 1991<br />

(zit.: Helle, S.)<br />

Hergenröder, Curt Wolfgang;<br />

Loritz, Karl-Ge<strong>org</strong>;<br />

Zöllner,Wolfgang<br />

Arbeitsrecht, 6. Auflage, München 2008<br />

(zit.:Zöllner/Loritz/Hergenröder, S.)<br />

Hunold, Wolf Rechtsprechung zur Nebentätigkeit des Arbeitsnehmers,<br />

NZA-RR 2002, 505 ff.<br />

(zit.: Hunold, NZA-RR 2002, 505, S.)<br />

Ittmann, Erasmus Benjamin Pflichten des Sportler im Arbeitsverhältnis, Arbeits- und<br />

Sozialrecht 87, Baden-Baden 2004<br />

(zit.: Ittmann, S.)<br />

Jarass, Hans D.; Pieroth, Bodo Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland GG<br />

Kommentar, 10. Auflage, München 2009<br />

(zit.: Jarass/Pieroth, Bearbeiter, Art. Rn.)<br />

Jungheim, Stephanie Vertragsbedingungen bei Arbeitsverträgen von<br />

Lizenzfußballspielern, RdA 2008, 222 ff.<br />

(zit.: Jungheim, RdA 2008, 222, S.)<br />

Kindl, Johann; Meller-Hannich,<br />

Caroline; Wolf, Hans-Joachim<br />

Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, NOMOS<br />

Handkommentar, 1. Auflage, Baden-Baden 2010<br />

(zit.: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, § Rn..)<br />

Kitzberger, Ralf Rechtlicher Schutz für Sportler bei der Nutzung ihres<br />

Namens und Bildnisses in der Werbung, SpuRt 6/2009, S.<br />

228 ff.<br />

(zit.: Kitzberger, SpuRt 6/2009, 228, S.)<br />

Koch, Ulrich; Linck, Rüdiger;<br />

Schaub, Günter; Vogelsang, Hinrich<br />

Schaub Arbeitsrechts-Handbuch, 13. Auflage, München<br />

2009<br />

(zit.: Schaub, ArbR-Hdb, § Rn.)<br />

Küpperfahrenberg, Peter Die arbeitsrechtliche Stellung von Spielern und Trainern<br />

im Lizenzfußball, Essen 2004<br />

(zit.: Küpperfahrenberg, S.)<br />

VI


Küttner, Wolf Dieter Personalbuch, 17. Auflage, München 2010<br />

(zit.: Küttner, S.)<br />

Kusulius, Christian; Wichert,<br />

Joachim<br />

Die Vermarktung der Namen von Profisportlern,<br />

Sponsors 04/2007, S. 44 f.<br />

(zit.: Kusulius/Wichert, Sponsors 04/2007, 44, S.)<br />

Magold, Hanns Arno Personenmerchandising, Europäische Hochschulschriften<br />

Band 1632, Frankfurt/M. 1994<br />

(zit.: Magold, S.)<br />

Merkel, Benjamin Der Sport im kollektiven Arbeitsrecht, Aachen 2003<br />

(zit.: Merkel, S.)<br />

Methner, Olaf Vertragsstrafenvereinbarung in Sportverträgen, causa<br />

sport 3/2009 S. 217 ff.<br />

(zit.: Methner, causa sport 3/2009, 217, S.)<br />

Moll, Wilhelm Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 2. Auflage,<br />

München 2009<br />

(Münchener-AnwHb, Bearbeiter, § Rn.)<br />

Müller-Glöge, Rudi; Preis, Ulrich;<br />

Schmidt, Ingrid<br />

Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage<br />

München 2011<br />

(zit.: ErfurtKo, Bearbeiter, GG Art. Rn.)<br />

Nam, Ki-Yeon Persönlichkeitsrechtsschutz in Ungleichgewichtslagen –<br />

am Beispiel des Sports, Europäische Hochschulschriften<br />

Bd. 4457, Frankfurt am Main 2007<br />

(zit.: Nam, S.)<br />

Neumann-Duesberg, Horst Bildberichterstattung über absolute und relative Personen<br />

der Zeitgeschichte, JZ 1960, S. 114 ff.<br />

(zit.: Neumann-Duesberg, JZ 1960, 114, S.)<br />

Nolte, Martin Persönlichkeitsrechte im Sport, Recht und Sport 36,<br />

Stuttgart 2006<br />

(zit.: Nolte, S.)<br />

ders. Deutschland: Relativierung der absoluten Person der<br />

Zeitgeschichte, caus sport 3/2007 S. 390 ff.<br />

(zit.: Nolte, causa sport 3/2007, 390, S.)<br />

Oetker, Hartmut; Seiler, Hans-<br />

Hermann; Wagner, Gerhard<br />

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5.<br />

Auflage, München 2009<br />

(zit: Münch-Komm, Bearbeiter, § Rn.)<br />

Palandt, Otto (Hrsg.) Beck’sche Kurzkommentare zum BGB, Palandt<br />

Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, 2010<br />

(zit: Palandt, Bearbeiter,§ Rn.)<br />

VII


Pfister, Bernhard Rechtsverhältnisse <strong>zwischen</strong> den Teilnehmern sportlicher<br />

Wettbewerbe, SpuRt 2002 S. 45 ff.<br />

(zit.: Pfister, SpuRt 2002, 45, S.)<br />

Pieroth, Bodo; Schlink, Bernhard Grundrecht Staatsrecht II, 24 Auflage, Heidelberg 2008<br />

(zit.: Pieroth/Schlink, Rn.)<br />

Preis, Bernd Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht,<br />

Neuwied/Kriflel/Berlin 1993<br />

(zit.: Preis S.)<br />

Preis, Ulrich (Hrsg.) Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage, Köln, 2009<br />

(zit.: Preis, Bearbeiter, Teil Rn.)<br />

Rehbinder, Manfred Urheberrecht, 16. Auflage, München 2010<br />

(zit.: Rehbinder, Rn.)<br />

Rixecker, Roland; Säcker, Franz<br />

Jürgen (Hrsg.)<br />

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,<br />

Band 1 Allgemeiner Teil, 5. Auflage, München 2006<br />

(zit.: Münch-Komm, Bearbeiter, § Rn.)<br />

Rybak, Frank Das Rechtsverhältnis <strong>zwischen</strong> dem Lizenzfußballspieler<br />

und seinem Verein, Frankfurt am Main 1999<br />

(zit.: Rybak, S.)<br />

Sachs, Michael Grundgesetz Kommentar, 5. Auflage, München 2009<br />

(zit.: Sachs, Bearbeiter, Art. Rn.)<br />

Schaub, Renate Sponsoring und andere Verträge zur Förderung<br />

überindividueller Zwecke, Tübingen 2008<br />

(zit.: Schaub, S.)<br />

Schmidt, Rolf Grundrechte – sowie Grundzüge der<br />

Verfassungsbeschwerde, 12. Auflage, Grasberg bei<br />

Bremen 2010<br />

(zit.: Schmidt, S.)<br />

Schütz, Markus Persönlichkeitsrecht im Sport, Teil 1, 2010<br />

<br />

(zuletzt 20.10.2010)<br />

Staudinger, Julius von (Hrsg.) Staudinger Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit<br />

Einführungsgesetz und Nebengesetzen,<br />

Band I Allgemeiner Teil,<br />

Band II Recht der Schuldverhältnisse,<br />

Berlin, Teile einzeln neubearbeitet<br />

(zit.: Staudinger, Bearbeiter, § Rn.)<br />

Stoffels, Markus AGB-Recht, 2. Auflage, München 2009<br />

(zit.: Stoffels, Rn.)<br />

VIII


Streudel, Alexander Kahn zieht gegen DFB-Sponsor vor Gericht, WELT<br />

ONLINE am 02.05.2002 (zuletzt 07.12.2010)<br />

Temuulen, Bataa Das Recht am eigenen Bild, Hamburg 2006<br />

(zit.: Temuulen, S.)<br />

Unbekannter Autor Punkten mit der Sport-Prominenz, Sponsors 01/2008 S.<br />

34 f.<br />

(zit.: Sponsors 01/2008, S.)<br />

Unbekannter Autor Maranello statt Rüsselsheim, autobild.de am 03.05.2002<br />

<br />

(zuletzt 20.01.2011)<br />

Unbekannter Autor Geschäftsbericht BVB 2009/2010, <br />

(zuletzt 22.11.2010)<br />

(zit.: Geschäftsbericht BVB 2009/2010, S.)<br />

Wank, Rolf Nebentätigkeiten, Heidelberg 1995<br />

(zit.: Wank, Rn.)<br />

Wegner, Konstantin Der Sponsoringvertrag, Heidelberger Schriften zum<br />

Wirtschaftsrecht und Europarecht 4, Baden-Baden 2002<br />

(zit.: Wegner, S.)<br />

Weiand, Neil Ge<strong>org</strong>e Sponsoringvertrag, 2. Auflage, München 1999<br />

(zit.: Weiand, S.)<br />

Westermann, Harm Peter (Hrsg.) Erman-Bürgerliches Gesetzbuch-Handkommentar, 12.<br />

Auflage, Köln 2008<br />

(zit.: Erman, Bearbeiter, § Rn.)<br />

Württembergischer Fußballverband<br />

e.V. (Hrsg.)<br />

Das Persönlichkeitsrecht des Fußballspielers, Baden-<br />

Baden 2010<br />

(zit.: WFV, Bearbeiter, S.)<br />

IX


A. Einleitung<br />

Derzeit sind in der 1. Fußball-Bundesliga und 2. Fußball-Bundesliga 1021 Lizenzspieler 1 in<br />

den 36 Clubs aktiv. Jeder Einzelne von ihnen verfügt über individuelle Eigenschaften und<br />

Fähigkeiten, die er in die Mannschaft einbringt und mit denen er zum sportlichen Erfolg<br />

beiträgt. Damit sich sportlicher Erfolg einstellt, spielt der wirtschaftliche Erfolg des Clubs<br />

keine unbedeutende Rolle. Einnahmen generieren die heute oft als Kapitalgesellschaften<br />

operierenden Clubs, aus diversen Quellen. Trotz der allgemeinen Wirtschaftskrise, die sich<br />

besonders im Bereich des Sponsorings bemerkbar machte, 2 ist dieser Bereich mit einem<br />

Anteil von 38,6% aller Umsatzerlöse, so bei der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA, der<br />

größte Posten aller Umsatzerlöskategorien. 3 Das noch junge, aber stets allgegenwärtige<br />

Kommunikationsinstrument des Sponsorings ist zu einer festen Größe im Sport geworden. Es<br />

wird als ein Rechtsgeschäft, basierend auf einer vertraglichen Vereinbarung, in dem der<br />

Sponsor den Gesponserten fördert und dieser Kommunikationsleistungen für den Sponsor<br />

tätigt, verstanden. Diese Möglichkeit der Unterstützung haben unlängst auch die<br />

Spitzensportler für sich selbst entdeckt. So findet man Lizenzspieler in Tageszeitungen und<br />

TV-Werbespots, in denen sie für diverse Konsumgüter und Dienstleistungen werben. Thomas<br />

Müller lässt sich Produkte von MÜLLER Milch und BIFI schmecken, Michael Ballack fliegt<br />

lieber bei ab-in-den-Urlaub.de in die Sonne. Zusätzlich zu den sportfremden Werbepartnern<br />

besitzen viele Spieler auch Einzelpartnerschaften mit Sportartikelherstellern. Mit Auftritten in<br />

solchen Kampagnen verdienen die Spieler etliche Millionen zu ihren Gehältern hinzu. Sind<br />

dann noch <strong>Individual</strong>partner zugleich auch Sponsoren des Clubs, kann aus dem harmonischen<br />

Verhältnis eine für alle Beteiligten äußerst erfolgreiche Partnerschaft resultieren. Doch stellt<br />

dies nur den Idealfall dar. Aller Harmonie zum Trotz sind Sponsoringverträge oft auch ein<br />

<strong>Konflikt</strong>herd. Aufgrund dieser Form der Kommerzialisierung des Fußballs treten die<br />

Persönlichkeitsrechte der Spieler immer mehr in den Fokus und führen zu gerichtlichen<br />

Auseinandersetzungen. Denn wem steht das Recht zu, mit dem Spieler exklusiv zu werben<br />

und vor allem wie und in welcher Art und Weise? Wann und wie darf sich der Spieler selbst<br />

vermarkten?<br />

In dieser Arbeit wird im Folgenden näher auf den <strong>Konflikt</strong> <strong>zwischen</strong> <strong>Individual</strong>sponsoring-<br />

und Teamsponsoringverträgen eingegangen. Besondere Bedeutung soll hierbei dem<br />

1<br />

Laut § 8 lit 3 Spielordnung DFB ist Lizenzspieler, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem Lizenzverein<br />

oder einer Kapitalgesellschaft geschlossenen schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines<br />

schriftlichen Lizenzvertrages mit dem Ligaverband zum Spielbetrieb zugelassen ist;<br />

(zuletzt 11.12.2010).<br />

2<br />

Geschäftsbericht BVB 2009/2010, S. 7.<br />

3<br />

Geschäftsbericht BVB 2009/2010, S. 34; Poser/Backes, S. 1.<br />

1


Musterarbeitsvertrag der DFL zukommen. Als Ausgangspunkt der <strong>Konflikt</strong>situation soll er im<br />

Hinblick auf wirksame Werbebeschränkungen für den Lizenzspieler untersucht werden.<br />

B. Relevante Rechtsverhältnisse im Verhältnis Sponsor-Lizenzspieler-Verein-Sponsor<br />

I. Der Musterarbeitsvertrag der DFL<br />

Das Verhältnis eines Lizenzfußballspielers zu seinem Bundesligaclub ist rein vertraglicher<br />

Natur. Zur Reglung des Verhältnisses trägt der von der Deutschen Fußball Liga GmbH<br />

herausgegebene Musterarbeitsvertrag (MuAV) 4 entscheidend bei. Bei diesem<br />

Musterarbeitsvertrag handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, 5 der, wie für einen<br />

Arbeitsvertrag üblich, auf den Austausch von Leistung und Vergütung gerichtet ist. 6 Im<br />

Genaueren handelt es sich um ein abstrakt generell vorformuliertes, inhaltlich typisiertes und<br />

standardisiertes Vertragsmuster, das als Grundlage für sämtliche Arbeitsverträge bei<br />

Bundesligaclubs regelmäßig verwendet wird. 7<br />

Zunächst soll an dieser Stelle angemerkt werden, dass es sich nach nunmehr allgemein<br />

herrschender Ansicht bei Berufsportlern in einem Mannschaftssport um Arbeitnehmer<br />

handelt. 8 Dies ergibt sich nicht automatisch aus ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom<br />

Verein, denn diese Abhängigkeit kann aufgrund des starken Einkommensgefälles <strong>zwischen</strong> 1.<br />

bis 3. Fußball-Bundesliga fehlen. Daher soll dieses Kriterium bei der Beurteilung auch nicht<br />

maßgeblich sein. Vielmehr ist entscheidend, dass die Spieler eine Arbeitsleistung erbringen,<br />

für die sie ein vertraglich versprochenes Entgelt bekommen, und so in eine fremdbestimmte<br />

Organisation eingebunden sind, deren Weisungsrecht sie unterworfen sind. 9<br />

Aus dem Musterarbeitsvertrag geht keine deutliche Unterscheidung der Haupt- und<br />

Nebenpflichten des Arbeitnehmers hervor. Es wird vielmehr rahmenmäßig im § 2 MuAV<br />

festgehalten, dass der Spieler etwa dazu verpflichtet ist, seine ganze Kraft und seine sportliche<br />

Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Club einzusetzen. Im Anschluss daran werden<br />

einzelne Verpflichtungen, unter anderem auch der Umgang mit Ausrüstern und Sponsoren des<br />

Vereins, 10 aneinandergereiht. In dem Musterarbeitsvertrag wird ferner der Umgang mit den<br />

Persönlichkeitsrechten (§ 3 MuAV) festgesetzt, sodass für die individuelle Gestaltung nur<br />

4<br />

Im Anhang abgedruckt.<br />

5<br />

Rybak, S. 70.<br />

6<br />

Staudinger, Richardi, § 611 Rn. 5; BAG, NJW 1984, 1985, 1987.<br />

7<br />

Rybak, S. 70.<br />

8<br />

Merkel, S. 83; BAG, NJW 1980, 470; so im Schreiben des BMF 25.8.1995 IV B 6-S 2331-9/95; im Ergebnis<br />

Küpperfahrenberg, S. 35; zum Streit siehe Küpperfahrenberg S. 23 ff.<br />

9<br />

Methner, causa sport 3/2009 S. 217, 219; Bepler, S. 5.<br />

10 Siehe § 2 e) ff. MuAV.<br />

2


Platz im Rahmen der Vergütung (§ 4 MuAV) und Vertragslaufzeit (§ 10 MuAV) besteht.<br />

Gemäß § 12 MuAV wird den Vertragsparteien allerdings das Recht eingeräumt, sonstige<br />

Vereinbarungen in den Vertrag aufzunehmen. 11<br />

II. Der Sportsponsoringvertrag im Überblick<br />

1. Grundlagen des Sponsoringvertrags<br />

Sportsponsoring ist die Förderung von Einzelsportlern, einer Gruppe von Menschen, von<br />

Sportveranstaltungen oder Organisationen. Der Sponsor fördert diese in der Regel in Form<br />

von Geld-, Sach- und Dienstleistungen, wobei er selbst eine Gegenleistung des Gesponserten<br />

in Form einer wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Unterstützung erwartet. 12<br />

a. Typischer Vertragsaufbau<br />

Grundelemente des Vertrags sind die auch als essentialia negotii des Sponsoringvertrags<br />

bezeichneten Leistungen von Sponsor und Gesponserten. Um ein Sponsoringengagement<br />

möglichst effizient zu gestalten, ist es sinnvoll, den Vertrag durch s<strong>org</strong>fältige und detaillierte<br />

Bestimmungen auszubauen. Aufgrund der Fülle unterschiedlicher Interessen auf beiden<br />

Seiten finden sich häufig auf das jeweilige Engagement bezogene Einzelfallregelungen im<br />

Sponsoringvertrag wieder. Es erweist sich als sinnvoll, dem Vertrag eine Präambel<br />

voranzustellen. Diese entfaltet unmittelbar keine rechtliche Wirkung, kann allerdings in<br />

Einzelfällen bei der Vertragsauslegung nützlich sein. Weitere typische Vereinbarungen im<br />

Rahmen von Sportsponsoringverträgen sind in Regelungen zur Stellung des einzelnen<br />

Sponsors, zur Laufzeit, zu Klauseln zu Leistungsstörung, zur Haftung und Kündigung, aber<br />

auch zu gegenseitiger Loyalität und Wohlverhalten enthalten. Empfehlenswert sind ebenso<br />

Klauseln zur Form des Sponsoringvertrags und eine salvatorische Klausel. 13<br />

b. Gegenstand des Sponsoringvertrags; der Leistungsaustausch<br />

Mit synallagmatisch verknüpften Leistungspflichten stehen sich der Sponsor und der<br />

Gesponserte im Sponsoringvertrag gegenüber. Bei Sportsponsoringverträgen bestehen die<br />

typischen Leistungspflichten des Sponsors darin, durch Zahlung eines bestimmten<br />

Geldbetrages, durch Überlassung von Sachmitteln oder Erbringung von Dienstleistungen die<br />

Tätigkeit des Gesponserten zu fördern. Im Verhältnis „do ut des“ 14 ist eine Typisierung der<br />

Gegenleistung des Gesponserten aufgrund der Mannigfaltigkeit kaum möglich. Stets gemein<br />

11 Nach einer Aussage des Herrn RA S. werden in der Praxis ca. 80 % der Klauseln des MuAV übernommen.<br />

Der Rest, insbesondere der Umgang mit privaten Ausrüstern und Werbepartner, wird erweitert regelt.<br />

12 Poser/Backes, S. 4.<br />

13 Wegner, S. 51 ff, 150; Weiand, S. 43 ff.<br />

14 Lat. für „ich gebe, damit du gibst“.<br />

3


ist diesen Leistungen, dass sie dazu beitragen sollen, die Marketing- und<br />

Kommunikationsziele des Sponsors zu erreichen. Eine Form der Verpflichtung kann darin<br />

bestehen, das Logo oder die Werbung des Sponsors auf der Sportkleidung, z.B. auf dem<br />

Trikot, zu tragen oder bestimmte zur Verwendung überlassene Artikel zu benutzen. Vielfach<br />

ist der Gesponserte dazu verpflichtet, auch selbst kommunikativ tätig zu werden. So kann er<br />

sich dem Sponsor zu Fotoshootings, Werbefilmaufnahmen oder Autogrammstunden<br />

verpflichten oder die überlassenen Gegenstände bzw. dort aufgebrachte Werbung in<br />

Interviews oder sonstigen Foto- oder Fernsehaufnahmen möglichst wirksam platzieren. Die<br />

Gegenleistung ist oft damit verbunden, Eingriffe in seine Persönlichkeitsrechte durch den<br />

Sponsor zu dulden, wenn deren Verwendung dem Sponsor z.B. im Rahmen von<br />

Testimonialwerbung gestattet wird. 15 Grundsätzlich darf alles als Leistung festgehalten<br />

werden, solange es sich innerhalb der gesetzlichen Schranken von §§ 134, 138, 242 BGB<br />

bewegt. 16<br />

c. Rechtsnatur des Sponsoringvertrags<br />

Für den Facettenreichtum des Sponsorings existieren noch keine einheitlichen<br />

spezialgesetzlichen Regelungen. Der Vertrag unterliegt einer ständigen Anpassung an den<br />

Einzelfall und kann weder einem gesetzlich geregelten Vertragstypus noch einem<br />

zusammengesetzten, gemischten oder verkehrstypischen Vertrag zugeordnet werden. 17<br />

Einzelne Elemente der Sponsoringverträge lassen sich allerdings den im Gesetz geregelten<br />

Vertragstypen zuordnen. So können in einem Ausrüstervertrag Elemente des Kauf- und<br />

Tauschrechts enthalten sein. Gerade bei jeglicher Form der Anbringung von Werbung auf<br />

speziellen für Werbemaßnahmen zur Verfügung gestellten Werbeträgern können Normen aus<br />

dem Werkvertragsrecht und dem Miet- oder Pachtrecht einschlägig sein. 18 Mit dem<br />

Sponsoringvertrag nicht vereinbar sind die Normen der Schenkung und des Auftrags, da diese<br />

dem Charakter von Leistung und Gegenleistung eines Sponsoringvertrags widersprechen. 19<br />

Daneben gilt auch für nicht verkehrstypische Verträge das allgemeine Schuldrecht. 20<br />

Bei einem Sponsoringvertrag handelt es sich demnach um einen Innominatvertrag, der sich<br />

keinem kodifizierten Vertragstyp zuordnen lässt. 21 Er lässt sich somit als atypischer,<br />

15<br />

Wegner, S 54 ff.; Wieand, S. 84ff.<br />

16<br />

Bruhn/Mehlinger, Bd. II, S. 39.<br />

17<br />

Nam, S. 91.<br />

18<br />

Bruhn/Mehlinger, Bd. I, S. 63 ff.<br />

19<br />

Nam, S. 92.<br />

20<br />

Palandt, Heinrichs, Überbl. § 311 Rn. 15.<br />

21<br />

Wegner, S. 175.<br />

4


entgeltlicher, gegenseitig-verpflichtender (Austausch-)Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB<br />

darstellen. 22<br />

2. Verfolgte Interessen aus Sicht der Sportsponsoringvertragsparteien<br />

Der Fußball zählt zu einer der am stärksten gesponserten Sportarten Deutschlands. Ohne das<br />

Engagement von Sponsoren wäre eine Finanzierung der heute gebotenen Qualität kaum<br />

denkbar. Dabei verfolgen die Sponsoren, meist Wirtschaftsunternehmen, die im direkten<br />

Kontakt mit den Verbrauchern stehen, und die Gesponserten völlig unterschiedliche<br />

Interessen. Bei den Gesponserten muss <strong>zwischen</strong> dem Sponsoring von Teams und<br />

Einzelsportlern unterschieden werden. Zusätzlich bedarf es noch einer Kategorisierung ihrer<br />

Tätigkeit in individuelle Werbeverträge und sogenannte Ausrüstungsverträge.<br />

a. Ziele und Motive von Sponsoren<br />

Für Wirtschaftsunternehmen ist das Sponsoring ein besonderes Kommunikationsinstrument.<br />

Dabei verfolgt es das allgemeine Ziel der Schaffung eines ökonomischen Mehrwerts. 23 Zu<br />

diesem marktstrategischen Ziel gelangt der Sponsor über die Zusammensetzung seines<br />

kommunikativen Interesses aus dem primären Imagetransfer und einer Steigerung des<br />

Bekanntheitsgrades. 24 Der Sport dient für den Sponsor als Trägermedium. Er ist mit positiven<br />

Assoziationen wie Dynamik, Sportlichkeit, Leistungsfähigkeit und Exklusivität verbunden. 25<br />

In der Öffentlichkeit soll der Gesponserte mit einem Produkt oder Unternehmen in<br />

Verbindung gebracht werden. Dadurch erreicht der Sponsor einen Kommunikationseffekt, der<br />

zur Verbesserung des Bekanntheitsgrades führt, wenn vorausgesetzt ist, dass die<br />

kommunizierte Botschaft einen hohen Wiedererkennungswert besitzt und die Marke bereits<br />

auf dem Markt etabliert ist. 26 Des Weiteren wird ein imagestärkender Goodwill erzeugt. Nicht<br />

zu vernachlässigen ist stets als sekundäres Motiv die Förderung des Gesponserten.<br />

b. Interesse der Gesponserten<br />

Ist die Interessenlage eines Sponsors von einer Vielfältigkeit geprägt, so lässt sich das vom<br />

Gesponserten verfolgte Interesse auf zwei Ziele festlegen. Die Hauptmotivation des<br />

Gesponserten, ein Sponsoringengagement einzugehen, liegt freilich darin, dieses als<br />

Finanzierungs- oder Beschaffungsmittel zu nutzen, um sein primäres Ziel, den sportlichen<br />

Erfolg, zu erzielen. Zudem hat der Gesponserte eine weitere Zielsetzung, nämlich den Schutz<br />

22 Heermann/Götze, S. 98.<br />

23 Engel, S. 11.<br />

24 Wegner, S. 39.<br />

25 Engel, S. 11; Wagner, S. 39.<br />

26 Engel, S. 13.<br />

5


des Eigenimages. Durch die geschaffene Assoziation von Gesponserten und Unternehmen<br />

oder Produkt soll es zu keinem für ihn schädigendem Sponsoring kommen. 27<br />

c. Die Sponsoringverträge im Fußball<br />

aa. Teamsponsoring durch Ausrüstungs- und individuelle Werbeverträge<br />

Beim Sponsoring von Mannschaften werden grundsätzlich gesamte Teams unterstützt. So<br />

besitzt der FC Bayern München derzeit 30 in diverse Gruppen gegliederte Sponsoren 28 und<br />

der 1. FC Nürnberg 22 Sponsoren. 29 Bei einem Teamsponsoring ist stets der Verein<br />

Vertragspartner, während die Mannschaftsmitglieder nicht in vertraglicher Beziehung zu dem<br />

Sponsor treten. 30 Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Club aufgrund seiner<br />

vertraglichen Verpflichtung Mannschaftsteile oder Einzelsportler durch sein Direktionsrecht<br />

anweist, für den Teamsponsor als Testimonial zu werben. 31 Im Grunde lassen sich zwei<br />

Hauptgruppen von Sponsoren bilden. Hierzu gehört zum einen die Gruppe individueller,<br />

exklusiver Werbepartner, deren Vertrag ein bestimmtes von dem Gesponserten geschnürtes<br />

Paket umfasst. Diese weisen primär keinen Bezug zum Sport auf. Die andere Gruppe bilden<br />

exklusive Ausrüster der Mannschaft. Werbepartnern wird typischerweise das Recht<br />

eingeräumt, das Logo auf der Teambekleidung, Mannschaftsbussen, Autogrammkarten,<br />

Banden etc. zu präsentieren. Von besonderer Bedeutung für Sportartikelhersteller sind<br />

exklusive Ausrüsterverträge. 32 Führende Unternehmen wie adidas, PUMA und NIKE<br />

investieren jährlich Millionen in derartige Verträge, damit sich für diese aufgrund des Fan-<br />

Potentials ein möglichst großer Multiplikatoreffekt zur Zielerreichung einstellt.<br />

bb. <strong>Individual</strong>sponsoring durch Ausrüstungs- und individuelle Werbeverträge<br />

Sportler sind aus der Werbung nicht mehr wegzudenken. Sie besitzen individuelle<br />

Sponsoringverträge und erhalten daraus finanzielle und materielle Zuwendungen. Im<br />

Gegenzug treten sie häufig als Testimonial für den Sponsor auf. 33 Fußballspieler sind zu<br />

Marken geworden. Die Top-Stars der Bundesliga sind derzeit Bastian Schweinsteiger mit<br />

einem Markenwert von 20,7 Mio. € und Arjen Robben mit 17,5 Mio. €. Der Markenwert<br />

beschreibt den Wert eines Spielers aus wirtschaftlicher Sicht und ist daher für die werbliche<br />

27 Nam, S. 89; Engel, S. 15 f.; Wegner, S. 41; Poser/Backes, S. 16.<br />

28 (zuletzt 04.12.2010).<br />

29 (zuletzt 04.12.2010).<br />

30 Poser/Backes, S. 167.<br />

31 Poser/Backes, S. 168.<br />

32 <strong>Zum</strong> Streit über die Ausrüstung der Deutschen Fußballnationalmannschaft <strong>zwischen</strong> NIKE und<br />

adidas. (zuletzt 04.12.2010).<br />

33 Bruhn, S. 71.<br />

6


Verwendung des Spielers durch Unternehmen relevant. 34 Auch bei Sportlersponsoren muss<br />

ebenfalls <strong>zwischen</strong> individuellen Werbeverträgen für Produkte, die primär nichts mit dem<br />

Sport zu tun haben, und Ausrüsterverträgen differenziert werden. Gerade letztgenannte<br />

Alternative ist für Sportartikelhersteller von enormer Bedeutung. Darin verpflichtet sich der<br />

Lizenzspieler, die Produkte des Vertragspartners, im Besonderen im Fußball die Schuhe<br />

während des Spiels und darüberhinaus in der Freizeit Produkte des Herstellers zu tragen. Dies<br />

wird dem Lizenzspieler häufig in Geld- und Prämienzahlung entlohnt. 35 Ausschlaggebend für<br />

ein Individuelles Sponsoring ist nicht nur der Marktwert. Neben der Bekanntheit und der<br />

sportlichen Leistung sind auch die durch den Sportler erzielten Sympathiewerte und ein<br />

vorbildliches Verhalten ein wichtiges Entscheidungsmerkmal. 36<br />

d. Ausschließlichkeit in Sponsoringverträgen<br />

Neben die bereits formulierten Ziele und Interessen der Vertragsparteien tritt ein nicht<br />

weniger essentieller Punkt. In Sponsoringverträgen sind Ausschließlichkeitsklauseln sehr<br />

praxisrelevant. Sie dienen primär zur Absicherung der Werbewirkung des Sponsoringvertrags<br />

für den Sponsor. 37 Denn nur durch ein gewisses Maß an Exklusivität kann gewährleistet<br />

werden, dass der erwünschte kommunikative Erfolg 38 eintritt und eine Verwässerung oder<br />

eine sonstige nachteilige Beeinflussung des kommunikativen Auftritts vermieden wird. 39<br />

Besonders im Sport ist es nicht selten der Fall, dass ein Sponsorenengagement in seiner Größe<br />

variabel gestaltet werden kann, wodurch es zu einer Hierarchie der Sponsoren kommt. Allen<br />

Sponsoren ist es dabei wichtig, eine Branchenexklusivität zu genießen, das heißt bei dem<br />

Gesponserten soll kein Mitbewerber der Branche als Sponsor auftreten. 40 Dieses Verlangen<br />

nach Exklusivität geht bei einem Teamsponsoring so weit, dass es auch zu keiner doppelten<br />

Belegung der Branche durch einen <strong>Individual</strong>sponsor kommen soll. 41<br />

34 Studie von Batten&Company (zuletzt 04.12.2010).<br />

35 Grunsky, Greffenius/Borchert, S. 2.<br />

36 Bruhn, S. 73; Sponsors 01/2008 S. 34.<br />

37 Schaub, S. 448; Heermann, causa sport 3/2009 S. 226, 232.<br />

38 Heermann, causa sport 3/2009 S. 226, 232<br />

39 Poser/Backes, S. 197; Bergmann, SpuRt 3/2009 S. 102, 104.<br />

40 Poser/Backes, S. 196.<br />

41 So etwa Ex-Nationaltorwart Oliver Kahn, selbst unter Vertrag bei Nestle während der Verband den Sponsor<br />

Ferrero hatte.<br />

7


C. Lizenzspieler und ihre von der Vermarktung betroffenen Rechte und Rechtsgüter<br />

Persönlichkeitsrechte gewinnen immer mehr an Bedeutung im Sport und sind zu einem<br />

umkämpften Gut geworden. Ursächlich hierfür ist die entstandene Symbiose <strong>zwischen</strong><br />

Medien und Sport. Der Sport verdient mit den Medien und die Medien mit dem Sport. 42<br />

I. Die geschützten Persönlichkeitsrechte der Sportler<br />

Ob und inwieweit ein Verein wirtschaftlich erfolgreich ist, hängt nicht allein von seinem<br />

sportlichen Erfolg ab, sondern wird stark durch sein öffentliches Auftreten beeinflusst. Neben<br />

der vereinseigenen Marketing- und Merchandisingabteilung verwenden stets auch die als<br />

Sponsoren des Vereins auftretenden Unternehmen die Spieler als Werbepartner. Das enorme<br />

wirtschaftliche Potenzial der Vermarktung eines Sportlers haben nicht selten die Spieler selbst<br />

entdeckt und lassen ihre Persönlichkeitsrechte professionell vermarkten. 43 Laut § 3 a) MAV 44<br />

räumen die Spieler dem Club die Nutzungs- und Verwertungsbefugnis an unterschiedlichen<br />

Persönlichkeitsmerkmalen ein. Damit berühren die Vermarktungsinteressen an Sportlern<br />

Fragen ihres Persönlichkeitsrechts. Unter diesem versteht man das Recht des Einzelnen auf<br />

Achtung seiner Menschenwürde und auf Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit. 45<br />

Hierfür entwickelte die Rechtsprechung aus den Art. 1 I GG und Art. 2 I GG das<br />

verfassungsmäßig garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht. 46 Dieses ist in ständiger<br />

Rechtsprechung als „sonstiges Recht“ gemäß § 823 I BGB anerkannt. 47 Diesem treten<br />

besondere Persönlichkeitsrechte, also speziellere, eigenständige gesetzliche Regelungen, die<br />

man im BGB, UrhG und KUG findet, gegenüber. 48 Sie sind als subjektive Rechte anerkannt<br />

und stehen einem jedem gegen jedermann zu. Es sind daher absolute Rechte.<br />

Im Folgenden sollen auf die Schutzwirkung der Persönlichkeitsrechte näher eingegangen<br />

werden und die Übertragung dieser dargestellt werden.<br />

42<br />

(zuletzt<br />

20.10.2010).<br />

43<br />

Hamacher/Robak, Sponsors 10/2009, S. 54; Der deutsche Nationalspieler Bastian Schweinsteiger steht bei der<br />

Münchner Avantgarde Gesellschaft für Kommunikation mbh für seine Vermarktung unter Vertrag<br />

(zuletzt 20.10.2010).<br />

44<br />

Siehe § 3 MuAV.<br />

45<br />

Küpperfahrenberg, S. 70; BGHZ 26, 349 ff. (Herrenreiter-Fall).<br />

46<br />

BGHZ 13, 334, 338 (Leserbriefe); BVertGE 34, 269, 271 f. (Soraya-Beschluss).<br />

47<br />

Vgl. dazu BGHZ 15, 249, 257 f.; BGH NJW 1957, S. 1146.<br />

48 Staudinger, Weick, Vor § 1 Rn. 21.<br />

8


1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 I GG und Art. 2 I GG konkretisiert die Würde<br />

des Menschen und gewährleistet dabei die Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. 49 Es<br />

dient insoweit dem Schutze des Einzelnen gegen Persönlichkeitsverletzungen durch<br />

Staats<strong>org</strong>ane, aber entfaltet seinen Schutzbereich auch in mittelbarer Drittwirkung gegen<br />

Beeinträchtigungen durch Private. 50 Sein Schutzbereich umfasst die engere persönliche<br />

Lebenssphäre und die Persönlichkeitsentfaltung. 51 Dadurch wird dem Einzelnen ein Recht auf<br />

Selbstbestimmung zum Schutz der Darstellung seiner Person in der Öffentlichkeit verliehen,<br />

aber auch der Schutz der Ehre gehört hierher. 52 Zu den besonderen rechtlichen Ausprägungen<br />

des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört das Recht auf Gegendarstellung, das Recht am<br />

eigenen Bild und das Recht am eigenen Wort. 53 Einen weiteren Teilaspekt seiner Ausprägung<br />

findet sich auch in der Beziehung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber. Dort s<strong>org</strong>t es für eine<br />

allgemeine Fürs<strong>org</strong>epflicht. 54 Einschränkungen dieser Rechte ergeben sich nur aus der<br />

verfassungsrechtlichen Ordnung, also durch verfassungsmäßige Normen unter strikter<br />

Betrachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 55<br />

2. Das Recht am eigenen Bilde (§ 22 f. KUG)<br />

Bilder von Spitzensportlern eignen sich besonders für Werbezwecke, weshalb dem Recht am<br />

eigenen Bild bei Lizenzspielern eine ganz besondere Bedeutung zukommt. Eine Vermarktung<br />

der Sportler ohne Bilder ist heute nahezu undenkbar. Angefangen bei der Übertragung von<br />

Sportereignissen über Werbeanzeigen, Poster und ähnliche Druckerzeugnisse bis hin zu den<br />

berühmten Sammelbildern immer ist das Recht am eigenen Bild tangiert. Der § 22 KUG<br />

normiert grundsätzlich, dass Bildnisse nur nach eingeholter Einwilligung des Abgebildeten<br />

verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Das allgemeine<br />

Persönlichkeitsrecht dient gegenüber dem Recht am eigenen Bilde als Auffangtatbestand,<br />

sodass ein Rückgriff auf dieses nur nach dem Ausschluss dieses Rechts möglich ist. Unter<br />

einem Bildnis versteht man die Abbildung von Personen, d.h. die Darstellung der Person in<br />

ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung. 56 Das Merkmal wird sehr weit<br />

ausgelegt, sodass alle erdenklichen Darstellungsarten und Darstellungstechniken erfasst<br />

49 BVerfGE 54, 148, 153.<br />

50 Sachs, Murswiek, Art. 2 Rn. 59.<br />

51 Schmidt, Rn. 268; Pieroth/Schlink, Rn. 391.<br />

52 Jarass/Pieroth, Jarass, Art. 2 Rn. 42 f.<br />

53 Sachs, Murswiek, Art. 2 Rn. 71; Jarass/Pieroth, Jarass, Art. 2 Rn. 45b.<br />

54 Schmidt, Rn. 274; BAG NJW 2003, 3436, 3427; Küpperfahrenberg, S. 70.<br />

55 BVerfGE 6, 32 ff.; Nolte, S. 15.<br />

56 Dreier/Schulze, Dreier, § 22 Rn. 1; Münch-Komm, Rixecker, Allg. PersönlR Rn. 42.<br />

9


werden. 57 Es muss dabei stets die Möglichkeit der Identifizierung des Abgebildeten gegeben<br />

sein. Dies geschieht in der Regel anhand von Gesichtszügen. Es soll jedoch bereits genügen,<br />

wenn aufgrund anderer typischer Merkmale, wie einem begleitenden Text 58 oder durch die<br />

Rückenansicht eines Torwarts, 59 auf die Person geschlossen werden kann. Gerade bei<br />

Lizenzspieleren ist die Erkennbarkeit für den Kommunikationserfolg der Werbemaßnahme<br />

entscheidend. Sie werden oft schon aufgrund ihrer Position in der Mannschaft, spätestens aber<br />

durch die Rückennummer und den Namenszug erkannt. Wie viele Betrachter den<br />

Lizenzspieler identifizieren, ist nicht entscheidend. Ebenso bedarf es nicht der Annahme eines<br />

Durchschnittsbetrachters. 60<br />

Ausnahmetatbestände regelt der § 23 I KUG. Dieser gewährt die Verbreitung von Bildnissen<br />

ohne jegliche Einwilligung, wenn diese aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammen. Dabei<br />

müssen allerdings die Interessen der Person gemäß § 23 II KUG gewahrt bleiben. Das Gesetz<br />

verfolgt hier die Auffassung ganz allgemein, dass die Person zurückstehen muss, wenn ein<br />

berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht. 61 Der Begriff der Zeitgeschichte<br />

besitzt keine einheitliche Definition und ist auslegungs- und ausfüllungsbedürftig. 62 Einigkeit<br />

herrscht allerdings darüber, dass zur Zeitgeschichte alles gehört, woran ein gegenwärtig<br />

allgemeines Interesse besteht. 63 Er könnte damit auch für Sportler von Bedeutung sein. Bis in<br />

jüngster Vergangenheit wurde festgestellt, dass das Schutzbedürfnis des Abgebildeten von<br />

unterschiedlichem Gewicht sei. Es folgte eine Unterscheidung 64 in absolute Personen und<br />

relative Personen der Zeitgeschichte, wobei die Allgemeinheit an absoluten Personen ein<br />

dauerhaftes und umfassendes Interesse besitzt 65 Diese Unterscheidung dürfte mit der<br />

Caroline-Entscheidung 66 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die in<br />

Deutschland für einigen Wirbel s<strong>org</strong>te, da sie die Kriterien der absoluten Person zum<br />

wirksamen Schutz des Privatlebens nicht für ausreichend erachtet, hinfällig sein. 67 Ungeachtet<br />

der Kategorisierung der Person erachtet der Bundesgerichtshof (BGH) die öffentliche<br />

Bekanntheit der Person als nicht ausreichend. Vielmehr muss ein besonderes Ereignis mit<br />

zeitgeschichtlicher Bedeutung vorliegen, um dem Erfordernis der Einwilligung zu<br />

57 Gauß, GRUR Int 2004, 558, 559 mit einer nicht abgeschlossenen Aufzählung.<br />

58 Münch-Komm, Rixecker, Allg. PersönlR Rn. 43.<br />

59 BGH, GRUR 1979, 732, 733 (Fußballtor).<br />

60 Münch-Komm, Rixecker, Allg. PersönlR Rn. 43.<br />

61 Münch-Komm, Rixecker, Allg. PersönlR Rn. 52; Temuulen, S. 108.<br />

62 Temuulen, S. 108.<br />

63 Damm/Rehbock, Rn. 193; RGZ 125, 80, 82 (Tull Harder); BVerfG NJW 2000, 1021, 1025 (Caroline).<br />

64 Neumann-Duesberg, JZ 1960, 114.<br />

65 BVerfG NJW 2000, 1021, 1025 (Caroline); im Fußball: GRUR 1979, 425 (Franz Beckenbauer).<br />

66 EGMR NJW 2004, 2647 ff.<br />

67 Nolte, Causa Sport 3/2007, 390, 390; Damm/Rehbock, Rn. 199 f.<br />

10


entkommen. 68 Der Schutz Prominenter erstreckt sich somit auch auf öffentliche Orte ohne<br />

zeitgeschichtliche Relevanz.<br />

Nach heute herrschender Ansicht handelt es sich bei Spitzensportlern um Personen der<br />

Zeitgeschichte. 69 Da die Bekanntheit der Sportler nicht entscheidend ist, werden auch<br />

Amateursportler durch einmaliges Auftreten im Fernsehen, wie etwa bei Spielen in der 1.<br />

Runde des DFB-Pokals gegen einen Bundesligisten, zur Personen der Zeitgeschichte. 70<br />

Aufgrund der Tatsache, dass die Lizenzspieler in § 3 a) I MuAV ihre ausdrückliche<br />

Einwilligung gemäß § 22 KUG zur Vermarktung ihrer Bildnisse durch den Verein geben und<br />

dies auch regelmäßig in Sponsoringverträgen geschieht, 71 können diese, ohne zusätzliche<br />

Sachinformation zu geben und ohne sich die Einwilligung des Sportler einzuholen, nur durch<br />

sonstige Dritte verletzt werden. 72<br />

3. Das Recht am eigenen Namen (§12 BGB)<br />

Schon seit langem werden Bilder von Sportlern vermarktet, zunehmend geraten aber auch die<br />

Namen von Lizenzspielern in den Blickpunkt. Das Recht am eigenen Namen ist in § 12 BGB<br />

gesetzlich geregelt und stellt eines der besonderen Persönlichkeitsrechte dar. Im Verhältnis zu<br />

ihm steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Auffangtatbestand in einem<br />

Subsidiaritätsverhältnis und ist somit erst nach der Verneinung der Verletzung des § 12 BGB<br />

heranzuziehen. 73 Die Norm verleiht positiv jedem das Recht, einen Namen zu führen, und<br />

stellt negativ fest, dass man anderen untersagen kann, diesen Namen für sich zu verwenden.<br />

Für die Beeinträchtigung des Namensrechtes kennt die Norm zwei Alternativen, einerseits die<br />

Namensanmaßung und andererseits die Namensleugnung. 74 Im Zusammenhang mit der<br />

Vermarktung von Prominenten kommt es stets nicht zu einer Namensleugnung, so dass man<br />

sich im Folgenden auf die Namensanmaßung beschränken kann. Diese soll dann vorliegen,<br />

wenn jemand den gleichen Namen eines anderen unbefugt gebraucht und dadurch ein<br />

schutzwürdiges Interesse eines anderen verletzt sowie eine Zuordnungsverwirrung erzeugt. 75<br />

Das Schutzsubjekt der Norm ist der kraft Gesetzes erworbene bürgerliche Zwangsname. Er<br />

68 BGH Urteil vom 1.7.2008 – VI ZR 243/06 (Sabine Christiansen); Mitteilung der Pressestelle BGH Nr.<br />

87/2007 zum Urteil vom 3.7.2007 – VI ZR 164/06 (Oliver Kahn).<br />

69 Kitzberger, SpuRt 6/2009, 228, 229; Münch-Komm, Rixecker, Allg. PersönlR Rn. 53; Dreier/Schulze, Dreier,<br />

KUG § 23 Rn. 6; BGH GRUR 1968, 652 (Ligaspieler).<br />

70 Nam, S. 34.<br />

71 Hamacher/Weber, Sponsors 01/2008, 42, 43; Kitzberger, SpuRt 6/2009, 228, 229.<br />

72 Vgl. LG Düsseldorf Urteil vom 17.6.2009 – 12 O 441/08.<br />

73 Klippel, S. 153; Münch-Komm, Bayreuther, § 12 Rn. 5.<br />

74 Münch-Komm, Bayreuther, § 12 Rn. 150 ff.<br />

75 BGB-AK, Koos § 12 Rn. 192.<br />

11


dient zur Identifikation des Namenträgers und ist Ausdruck seiner <strong>Individual</strong>ität. 76 Des<br />

Weiteren wird auch ein Pseudonym, also ein Deckname oder ein angenommener<br />

Künstlername, geschützt. So ist auch das Pseudonym des ehemaligen Weltfußballers Edson<br />

Arantes do Nascimento, der unter diesem besser als Pelé bekannt ist, geschützt. Ebenso unter<br />

den Schutz des § 12 BGB fallen Spitznamen, wenn <strong>zwischen</strong> dem Spitznamen und der mit<br />

dem Spitznamen bezeichneten Person ein Zuordnungszusammenhang besteht. Dabei muss der<br />

Spieler sich jedoch selbst mit diesem identifizieren. 77 Als erster deutscher Nationalspieler lief<br />

Claudemir Jeronimo Barreto mit seinem Spitznamen Cacau auf dem Trikot auf. 78 So<br />

entschied jüngst das LG München I 79 , dass der durch die Medien und Fans des deutschen<br />

Nationalspielers Bastian Schweinsteiger kreierte Spitzname „Schweini“ ein gesetzlich<br />

geschützter individualisierbarer Name ist und nicht von Dritten in Verbindung mit einem<br />

Produkt verwendet werden darf. Hier entsteht eine Zuordnungsverwirrung aufgrund des<br />

Anscheins, dass der betroffene Spieler das Recht, seinen Namen zu verwenden, dem Dritten<br />

eingeräumt hat. Besteht allerdings ein erhöhtes Interesse des Dritten daran, eine Beziehung<br />

<strong>zwischen</strong> dem Prominenten und dem Produkt herzustellen, um von dessen Image zu<br />

profitieren, soll keine Zuordnungsverwirrung vorliegen, womit das allgemeine<br />

Persönlichkeitsrecht und nicht der Namensschutz anwendbar ist. 80<br />

4. Sonstige relevante Schutzgüter<br />

Um einen möglichst hohen Marktwert zu erreichen, ist nicht ausschließlich der sportliche<br />

Erfolg ausschlaggebend, sondern auch der Umgang des Spitzensportlers mit den Medien in<br />

Interviews direkt nach dem Spiel, während der Analyse im Studio oder in einer der<br />

zahlreichen Pressekonferenzen. Stets lauschen Millionen Zuschauer seinen Worten. Eine<br />

spezielle gesetzliche Regelung erfährt das Recht an der mündlichen und schriftlichen<br />

Äußerung noch nicht. Möglich wäre jedoch ein Schutz der mündlichen Äußerung, wenn das<br />

Gesprochene Werkcharakter besitzt, nach § 2 II UrhG, der persönliche geistige Schöpfungen<br />

als Schutzsubjekt ansieht. 81 Überwiegend handelt es sich bei einem Interview des Sportlers<br />

um keine geistige persönliche Schöpfung, da ihm das nötige künstlerisch-schöpferische<br />

Element fehlt. 82 Einen hinreichend Schutz für das menschliche Wort bietet das allgemeine<br />

76<br />

Münch-Komm, Bayreuther, § 12 Rn. 1, 22; Staudinger, Habermann,§ 12 Rn. 15.<br />

77<br />

BGB-AK, Koos § 12 Rn. 57 ff.<br />

78<br />

(zuletzt 23.11.2010).<br />

79<br />

Urteil vom 08.03.2007, Az. 4 HK O 12806/06 (Schweini-Urteil).<br />

80<br />

Nam, S. 44.<br />

81<br />

Dreier/Schulze, Schulze, UrhG § 2 Rn. 6.<br />

82 Nam, S. 45.<br />

12


Persönlichkeitsrecht. 83 Zur kommerziellen Nutzung der Worte bedarf es daher stets der<br />

Einwilligung des Sportlers.<br />

Gesagtes gilt auch für schriftliche Äußerungen des Sportlers, sollten diese zu Werbezwecken<br />

verwendet werden.<br />

Die Unterschrift, Initialen oder ein Faksimile können aufgrund ihrer Namensfunktion gemäß<br />

§ 12 BGB namensrechtlich geschützt sein und in ihrem Schriftbild sowohl als<br />

urheberrechtliches Werk wie auch als Marke nach §§ 3, 14 MarkenG geschützt sein. 84<br />

II. Zur Übertragbarkeit von Persönlichkeitsrechten<br />

Persönlichkeitsrechte, zu denen besondere Persönlichkeitsrechte oder das allgemeine<br />

Persönlichkeitsrecht zählen, sind vom Grundsatz her nicht auf andere übertragbar. Sie sind<br />

unmittelbar an die Person des Trägers gebunden. 85 Wie allerdings der § 22 I KUG für das<br />

Recht am eigenen Bilde explizit normiert, kann die betroffene Person in die Nutzung der<br />

Rechte einwilligen. Damit kann der Rechteinhaber den Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte<br />

erlauben und sich gleichzeitig dazu verpflichten, bei einem Eingriff des Berechtigten keine<br />

Rechte geltend zu machen („pactum de non petendo“). 86 Diese Wertung kann analog zum<br />

Schutz des Namens herangezogen werden. 87 Eine derartige Einwilligung in Sponsoring- und<br />

Arbeitsverträgen hat lediglich schuldrechtliche Bedeutung, 88 weil durch sie nur die<br />

Rechtwidrigkeit der Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüche entfällt. 89 Wie weit über<br />

Persönlichkeitsrechte rechtsgeschäftlich verfügt werden kann, ist hingegen strittig. 90 Der<br />

Bundesgerichtshofs (BGH) stellte jedoch bereits fest, dass vermögenswerte Bestandteile den<br />

Persönlichkeitsrechten innewohnen, lässt ihre Übertragbarkeit allerdings offen. 91 In der<br />

Literatur werden verschiedene Ansätze 92 diskutiert, die sich für eine Erteilung dinglicher<br />

Lizenzen aussprechen, sich jedoch im Gegenstand der Verfügung differenzieren. 93 In<br />

Übereinstimmung der Auffassungen verbleibt das Stammrecht, aufgrund seines<br />

83<br />

Rehbinder, Rn. 872.<br />

84<br />

Wegner, S 93.<br />

85<br />

BGHZ 50, 133, 137; Staudinger, Weick, Vor § 1 Rn. 29.<br />

86<br />

Helle, S. 108 f; Magold, S. 502f.<br />

87<br />

Kusulius/Wichert, Sponsors 04/2007, 44 f.<br />

88<br />

Helle, S. 109.<br />

89<br />

Wegner, S 95.<br />

90<br />

Ausführlich bei Gauß, S. 88 ff.; Wegner, S. 94 ff.<br />

91<br />

BGH, NJW 1987, 231 ff. (NENA); BGH, NJW 2000, 2195, 2197 ff. (Marlene Dietrich); im Sport OLG<br />

Hamburg, Urteil vom 13.01.2004, 7 U 41/03 (Oliver Kahn).<br />

92<br />

U.a. Forkel, GRUR 1988, 491 ff.; NJW 1993, 3181 f.; der entsprechend dem Urheberrecht eine beschränkte<br />

Übertragung bei Persönlichkeitsrechten sieht, sog. gebundene Rechtsübertragung; oder Andere in Gauß, S. 95<br />

ff., wie Beuthien/Schmölz, S. 26 ff., der eine translative Übertragung von Teilen des Persönlichkeitsrechts mit<br />

dinglicher Wirkung für möglich hält; ablehnend Schaub, S. 383.<br />

93<br />

Gauß, S 97.<br />

13


persönlichkeitsrechtlichen Einschlags unübertragbar beim Rechtsträger. 94 Einen Schutz gegen<br />

die völlige Entäußerung und einen sittenwidrigen Gebrauch bieten dann die §§ 31 IV, 41, 42<br />

UrhG und §§ 134, 138 BGB, wenn sich bereits die Lizenzerteilung nach §§ 29 ff. UrhG<br />

analog richtet. 95 In der jüngsten Entscheidung des LG Frankfurt 96 hat sich das Gericht klar für<br />

eine echte Übertrag- und Lizenzierbarkeit von höchstpersönlichen Rechten ausgesprochen. 97<br />

Dies hat gerade im Rahmen der Vermarktung von Lizenzspielern im Fußball die Position der<br />

Lizenznehmer deutlich gestärkt, sollte es sich bei der Übertragung um eine ausschließliche<br />

Lizenzerteilung durch den Lizenzspieler handeln.<br />

So darf an dieser Stelle kurz angemerkt werden, dass eine Lizenz nach heute herrschender<br />

Ansicht die Befugnis, das Immaterialgut eines anderen zu benutzen, und folglich die<br />

Einräumung eines positiven Benutzungsrechtes für den Lizenznehmer umfasst. 98 Dabei wird<br />

<strong>zwischen</strong> einer ausschließlichen Lizenz, die dem Lizenznehmer die alleinige Befugnis<br />

einräumt das eingeräumte Recht auszuüben, und einer einfachen Lizenz unterschieden, die<br />

dem Lizenznehmer nur Nutzungsrechte gewährt und den Lizenzgeber zur Vergabe weiterer<br />

Lizenzen berechtigt. 99<br />

D. Beschränkungen durch arbeitsrechtliche Vereinbarungen<br />

Dem bereits aufgezeigten Interesse eines jeden erfolgreichen Sportlers, aus seinem<br />

beruflichen Erfolg auch privat Kapital zu schlagen, könnten allerdings durch seinen mit dem<br />

arbeitgebenden Club abgeschlossenem Arbeitsvertrag 100 vertragsimmanente Grenzen gesetzt<br />

sein. Ausgangspunkt der Klärung dieser Frage sind die von den Parteien festgeschriebenen<br />

Vereinbarungen aus dem Musterarbeitsvertrag. 101<br />

I. Vertragsabschlussfreiheit der Sportler<br />

Einem jeden vernünftigen Menschen soll es gestattet sein, in selbstverantwortlicher Weise mit<br />

seinen Freiheiten umzugehen. Erst durch die Möglichkeit, Rechtsverhältnisse einzugehen,<br />

94<br />

Götting, S. 142 ff.; Erman, Ehmnann, Anh § 12 Rn. 261.<br />

95<br />

Gauß, S. 278.<br />

96<br />

LG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2008 – AZ 2 06 O 249/06 (nicht rechtskräftig, in<strong>zwischen</strong> haben die Parteien<br />

einen Vergleich geschlossen), Spurt 2009, 207 ff.<br />

97<br />

WFV, Englisch, S. 52, 69.<br />

98<br />

Gauß, S. 24.<br />

99<br />

Gauß, S. 25 f.<br />

100<br />

Näheres zum Musterarbeitsvertrag der DFL siehe unter B. I.<br />

101<br />

Zöllner/Loritz/Hergenröder, S. 160.<br />

14


kann er allein darüber entscheiden, in welcher Form er sich rechtlich zur Regelung seiner<br />

Lebensverhältnisse verpflichten möchte oder eben nicht. 102<br />

Die Vertragsfreiheit ist als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 II GG<br />

geschützt. 103 Sie unterliegt aber wie jedes Freiheitsrecht den Schranken der<br />

verfassungsmäßigen Ordnung. 104 Damit ist die Freiheit nur so weit gewährleistet, wie<br />

Sittengesetze oder Rechte anderer nicht verletzt werden, was dem allgemeinen<br />

Rechtsgrundsatz des neminem laedere 105 entspricht. 106<br />

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) setzt in § 311 I BGB die Vertragsfreiheit voraus und<br />

verankert diese in § 241 BGB zusätzlich. 107 Sie umfasst das Recht der Abschlussfreiheit und<br />

die inhaltliche Gestaltungsfreiheit, ohne an die gesetzlichen Vertragstypen gebunden zu<br />

sein. 108 Demnach ist auch der Sportler frei, sich in jeglicher Form vertraglich zu binden und<br />

über die Inhalts- und Abschlussmodalitäten zu verhandeln.<br />

II. Anwendbarkeit des AGB-Kontrollrecht auf den Musterarbeitsvertrag<br />

Auch für Arbeitsverträge gilt die Maxime der Vertragsfreiheit. Die Parteien können den Inhalt<br />

des Arbeitsvertrages demnach frei gestalten. 109 Allerdings gilt diese Freiheit, wie auch die für<br />

andere Schuldverhältnisse, nicht schrankenlos. Grenzen bilden die §§ 134 und 138 BGB.<br />

Seitdem am 1.1.2002 das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 110 in Kraft getreten ist, herrscht<br />

darüberhinaus Klarheit über eine Rechtsgrundlage der Inhaltskontrolle von<br />

Arbeitsverträgen. 111 Bis dorthin galt, dass Arbeitsverträge nicht in den sachlichen<br />

Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß des § 23 I ABGB<br />

fielen 112 und daher für vorformulierte arbeitsvertragliche Regelungen eine Inhaltskontrolle auf<br />

der Basis des § 242 BGB stattfand. 113 Nunmehr regelt § 310 IV 2 BGB, dass in Zukunft<br />

Vertragsklauseln im <strong>Individual</strong>recht der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen. 114<br />

102<br />

Brox, BGB AT, Rn. 25; Nam, S. 99.<br />

103<br />

ErfurtKo, Schmidt, GG Art. 2 Rn. 2; Sachs, Murswiek, Ar. 2 Rn. 54;; BVerfGE 8, 274, 328.<br />

104<br />

BVerfGE 6, 32 37 ff.; BVerfGE 12, 341, 347.<br />

105<br />

Lat. für „schädige niemanden“.<br />

106<br />

Sachs, Murswiek, Ar. 2 Rn. 89 ff.<br />

107<br />

Staudinger, Olzen, § 241 Rn. 52; Brox, BGB AT, Rn. 25.<br />

108<br />

Brox, BGB AT, Rn. 75 f.<br />

109<br />

Rybak, S. 74.<br />

110<br />

BGBl. I, 3138 v. 26.11.2001.<br />

111<br />

Jungheim, RdA 2008, 222, 224.<br />

112<br />

Staudinger, Richardi, § 611 Rn. 296.<br />

113<br />

Rybak. S 83; ausführlich Preis, S. 275.<br />

114<br />

Münch-Komm, Basedow, § 310 Rn. 87.<br />

15


Gerechtfertigt sei dies durch die Verwendung von einseitig vorformulierten Vertragsklauseln<br />

und den sich daraus ergebenden gestörten Verhandlungsparitäten. 115<br />

Ebenso bleibt festzuhalten, dass Lizenzspieler aufgrund ihrer Arbeitnehmereigenschaft 116<br />

nach Auffassung von Bundesarbeitsgericht (BAG) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG)<br />

auch Verbraucher im Sinne des Rechts der Allgemeine Geschäftsbedingungen sind. 117 Somit<br />

sind die Arbeitsverträge zugleich auch Verbraucherverträge, sodass nach § 310 III Nr. 1, 2<br />

BGB der Vertragstext auch dann der Inhaltskontrolle zu unterziehen ist, wäre er auch nur zur<br />

einmaligen Verwendung bestimmt. Ebenfalls müssen bei der Beurteilung einer<br />

unangemessenen Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB besondere, den Vertragsschluss<br />

begleitende Umstände berücksichtigt werden. 118<br />

Als Allgemeine Geschäftsbedingungen beschreibt § 305 I BGB in seiner Legaldefinition alle<br />

für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei<br />

(Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. 119 Eine<br />

Einschränkung der AGB-Kontrolle für das Arbeitsrecht schreibt § 310 IV 2 BGB vor. Dort ist<br />

ausdrücklich normiert, dass die Regelungen des § 305 II, III BGB über die Einbeziehung von<br />

Klauseln, damit diese Vertragsbestandteile werden, keine Anwendung finden. Damit stellt der<br />

Gesetzgeber fest, was bereits der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 27.<br />

April 1988 sagte, nämlich, dass der § 305 II BGB auf Formulerarbeitsverträge nicht<br />

anwendbar ist, 120 denn es soll sich die Unterschrift der Vertragsparteien unter den Vertrag auf<br />

den vollständigen Vertragsinhalt beziehen, ohne dass gesondert auf Regelungen hingewiesen<br />

werden muss. 121<br />

III. Tranzparenzkontrolle einzelner Vertragsbestandteile<br />

Im Hinblick auf den hier untersuchten <strong>Konflikt</strong> ist es notwendig, die im Musterarbeitsvertrag<br />

verwendeten und für den <strong>Konflikt</strong> relevanten Klauseln auf ihre Bestimmtheit i.S.d. § 307 I 2<br />

BGB zu überprüfen. Das dort nun normierte und ehemals von der Rechtsprechung<br />

entwickelte Transparenzgebot verlangt, dass sich keine unangemessene Benachteiligung<br />

aufgrund einer nicht ausreichend klar und verständlich formulierten Klausel für den<br />

115<br />

Ittmann, S. 45.<br />

116<br />

Vgl. unter B. I.<br />

117<br />

BAG Urteil vom 25.05.2005 – 5 AZR 572/04; BVerfG Urteil vom 23.11.2006, 1 BvR 1909/06; Stoffels, Rn.<br />

197; Wüterich/Breucker, Rn. 164.<br />

118<br />

Bepler, S. 5.<br />

119<br />

Münch-Komm, Basedow, § 305 Rn. 1.<br />

120<br />

BGHZ 104, 232, 238.<br />

121<br />

Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, § 2 Rn. 2.<br />

16


Vertragspartner ergibt. 122 Der Tatbestand des § 307 BGB kommt allein als Prüfungsmaßstab<br />

in Betracht, da keine in § 308 und 309 BGB genannte Vorschrift für<br />

Vermarktungsvorschriften relevant ist. 123<br />

Im Folgenden wird gesondert auf einzelne Punkte des Musterarbeitsvertrags und im<br />

Besonderen auf den § 3 MuAV eingegangen.<br />

1. Verpflichtung zum Tragen bestimmter Kleidung § 2 lit. e) MuAV<br />

Der § 2 lit. e) MuAV regelt den Tatbestand, dass sich der Spieler zum Tragen der ihm zur<br />

Verfügung gestellten Kleidung an den dort beschriebenen Vereinsveranstaltungen<br />

verpflichtet. Dies umfasst sowohl die Spiel- und Trainingskleidung, von Trikot bis zu den<br />

Spielschuhen, aber auch die Reise- und Abendbekleidung des Clubs. Diese Artikel sind meist<br />

so ausgestaltet, d.h. mit Logos und Werbezügen versehen, dass sie für den Markt leicht<br />

wiedererkennbar sind. Dass dadurch die Selbstbestimmung des Spielers über sein äußeres<br />

Erscheinungsbildes tangiert wird, ist zweifellos. 124 Alleine die Weisung eine bestimmte<br />

Kleidung zu tragen, kann sicherlich noch keine rechtswidrige Verletzung der<br />

Persönlichkeitsrechte begründen. Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei der im<br />

Fußballspiel und im Training getragenen Sportbekleidung um Berufskleidung, die zu tragen<br />

der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts auch verlangen kann. 125 Die für sonstige<br />

beschriebene Anlässe zur Verfügung gestellte Kleidung ist sogenannte Dienstkleidung, 126 die<br />

zur Berufsausübung nicht zwingend erforderlich ist. 127 Fußballspieler sind die Repräsentanten<br />

ihres Clubs. Sie beeinflussen das Image des Clubs nicht unwesentlich. Es ist daher<br />

verständlich, dass es im Interesse des Clubs ist, ein einheitliches repräsentatives Bild in der<br />

Öffentlichkeit darzustellen. Die Rechtsprechung erkennt eine solche Weisung auch an, wenn<br />

dem Arbeitnehmer eine besondere Repräsentationsfunktion zukommt, ohne den Lizenzspieler<br />

unangemessen zu benachteiligen. 128 Die Repräsentationsfunktion des Lizenzspielers für den<br />

Club im Ganzen entfällt jedoch bei Auftritten, zum Beispiel in Sportsendungen oder Galas,<br />

auch wenn der Auftritt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Lizenzspieler steht. 129<br />

Kritischer hinterfragt werden muss die Tatsache, dass der Lizenzspieler zur Trikotwerbung<br />

122<br />

Münch-Komm, Basedow, § 307 Rn. 48; EuGH NJW 2001, 2244 f.<br />

123<br />

Vgl. BGHZ 128, 93, 102.<br />

124<br />

Ittmann, S. 93; Rybak, S. 109 f.<br />

125<br />

Rybak, S. 110; WFV, Englisch, S. 58.<br />

126<br />

Küttner, Rn. 1 ff.<br />

127<br />

Rybak, S. 111; WFV, Englisch, S. 59.<br />

128<br />

BAG, NZA 1990, 320, 321; BAG, NZA 1993, 711, 711; Ittmann. S. 94; im Ergebnis auch Bepler, S. 14, 16,<br />

wenn die Bekleidungsvorschrift in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Auftreten als Verein steht.<br />

129<br />

WFV, Englisch, S. 59.<br />

17


und sonstiger Werbung mittels vom Verein gestellter Bekleidung und<br />

Ausrüstungsgegenständen verpflichtet wird. Die in § 2 lit. e) MuAV enthaltene Formulierung<br />

„der Club behält sich vor, die von ihm gestellte Sportkleidung mit Werbung zu versehen“<br />

umfasst zwei Verpflichtungen: die Werbung durch und die Werbung mit der gestellten<br />

Ausrüstung. Dass sich für den Lizenzspieler dadurch eine Handlungsverpflichtung zur<br />

Drittwerbung ergibt, ist nunmehr bedenkenlos. 130 Es gehört heutzutage zu jedem Sport,<br />

Sponsoren zu besitzen und sich zur Werbung für diese zu verpflichten. 131 Gerade im Fußball<br />

erstreckt sich dieses Phänomen bis in den Jugendamateurbereich. Es wird damit ein<br />

besonderer Werbewert erzeugt, der im Interesse des Clubs Einnahmen generiert, die zur<br />

Refinanzierung des Clubs beitragen. Dies führt zu einer Verknüpfung von Sportleistung und<br />

Werbeleistung, 132 die besonders im Fall der Trikotwerbung deutlich wird.<br />

Mit diesen Weisungen weicht der Vertrag vom Grundsatz der Privatautonomie ab, indem das<br />

Recht des Spielers auf Abschluss von individuellen Sponsoringverträgen beeinträchtigt<br />

wird. 133 Spitzenlizenzkicker besitzen einen enormen Markenwert und sind gerade in der<br />

Sportartikelindustrie gefragte Werbepartner. Die Klausel könnte sie so möglicherweise<br />

erzielbarer Einkünfte berauben. Zusätzlich hat sie noch den Nebeneffekt, dass sie<br />

Konkurrenten faktisch aussperrt. 134 Hinzu kommt, dass dieses allgemeine Werbeverbot nur<br />

gegenüber dem Vertragspartner gilt, also <strong>zwischen</strong> Club und Spieler. Gleichwohl ist eine<br />

vertragliche Erweiterung an dieser Stelle als wirksam zu erachten. Das Interesse des Clubs,<br />

seine eigenen Sponsorenverträge zu erfüllen, ist schutzwürdiger als das Interesse an<br />

wirtschaftlicher Betätigung durch Werbemaßnahmen für einen <strong>Individual</strong>sponsor des Spielers<br />

während der Arbeitszeit. 135 Ebenso gegen eine sich dadurch ergebende unangemessene<br />

Benachteiligung spricht jedoch, dass stets ein erhebliches Refinanzierungsinteresse des Clubs<br />

entgegensteht und sich dieser wünscht, dass die Spieler seiner Mannschaft auch einheitlich<br />

geschlossen auftreten. 136 Damit verhindert der Verein wirksam, dass Spieler auf eigene<br />

Rechnung Werbung betreiben, so z.B. mit Spielschuhen eines anderen Ausrüsters. 137<br />

130<br />

Grunsky, Seiter, S. 41, 45; Ittmann, S. 94 f.<br />

131<br />

WFV, Englisch, S. 60.<br />

132<br />

PHB-SportR, Fritzweiler, 3. Teil, 1. Kapitel, Rn. 24.<br />

133<br />

Küpperfahrenberg, S. 74.<br />

134<br />

Bepler, S. 16; zu kartellrechtlichen Problemen in ähnlich gelagerten Fällen darf hier auf Heermann,<br />

Sportsponsoring und Kartellrecht, WRP 3/2009, S. 285 ff. verwiesen werden.<br />

135<br />

Ittmann, S. 142.<br />

136 Küpperfahrenberg, S. 74.<br />

137 Rybak. S. 113.<br />

18


Eine im Ergebnis unangemessene Beeinträchtigung des Lizenzspielers durch diese<br />

arbeitsvertragliche Bestimmung liegt nicht vor. 138 In der Praxis haben sich nunmehr nicht<br />

ausschließlich wirtschaftliche Kriterien in den Vordergrund gestellt, sondern auch sportliche.<br />

Um sportlich erfolgreich zu sein, müssen für vakante Mannschaftspostionen neue Spieler<br />

transferiert werden. Hierbei findet sich oft kein gewünschter Spieler aus dem Pool von<br />

Spielern, die denselben individuellen Ausrüster, wie der Club besitzen. Dabei wissen die<br />

Spieler um ihre Verhandlungsposition und können so eine Abbedingung der Klauseln<br />

verlangen. 139 Frank Ribéry oder Mario Gomez wird so vom FC Bayern München gestattet, in<br />

Spielschuhen ihres persönlichen Ausrüsters aufzulaufen.<br />

2. Nutzung von Gebrauchsgütern § 2 lit. f) MuAV<br />

Erweiternd zu der Pflicht aus §2 lit. e) MuAV sagt der § 2 lit. f) MuAV aus, „dass die von<br />

Sponsoren des Clubs zur Verfügung gestellten Gebrauchsgüter (z.B. Kraftfahrzeuge) bei<br />

dienstlichen Anlässen ausnahmslos und bei privaten Unternehmungen regelmäßig zu nutzen“<br />

sind. Gegenüber dem Tatbestand, dass „bei dienstlichen Anlässen ausnahmslos“ die zur<br />

Verfügung gestellten Gebrauchsgüter zu nutzen sind, werden keine Bedenken laut. Fraglich<br />

ist jedoch der Umgang mit der Ergänzung der Verpflichtung in den privaten Bereich hinein.<br />

Es könnten dadurch die Persönlichkeitsrechte des Lizenzspielers verletzt werden, wenn sich<br />

dieser außerhalb seiner Arbeitszeit nicht frei entfalten darf. Sicherlich besitzt der Club ein<br />

berechtigtes Interesse daran, dass die Spieler auch während ihrer Freizeit auf diese<br />

Gebrauchsgüter zurückgreifen, wird über sie ja regelmäßig in den Medien berichtet und der<br />

Werbeeffekt somit verstärkt. Würde der Spieler sofort nach Ende seiner Arbeitszeit die<br />

Produkte wechseln, so würde dies die Glaubwürdigkeit und den Werbeeffekt der Sponsoren<br />

nachhaltig stören. 140 Die Klausel reguliert sich jedoch selbst über den Zusatz, dass dies nur<br />

„regelmäßig“ geschehen soll. Eine flexible, dem Spieler selbst überlassene, Handhabung der<br />

Umsetzung der Klausel ermöglicht es, diese als hinreichend transparent zu beschreiben. 141<br />

138<br />

So auch Rybak, S. 114f; WFV, Englisch, S. 60; Weber, S. 272 f.<br />

139<br />

Küpperfahrenberg, S. 75.<br />

140<br />

In „Maranello statt Rüsselsheim“ <br />

(zuletzt 20.01.2011), spricht sich Herr Hörwick, Pressesprecher des FCB, deutlich gegen<br />

Oliver Kahn aus, der zuvor nicht mit seinem Dienstfahrzeug sondern mit seinem neuen Ferrari F1 zum Training<br />

kam.<br />

141<br />

WFV, Englisch, S. 60 f.<br />

19


3. Nutzung und Verwertung der Persönlichkeitsrechte im Arbeitsverhältnis § 3 lit. a) MuAV<br />

a. Einräumung der Persönlichkeitsrechte nach § 3 lit. a) I MuAV<br />

Zentrale Bedeutung in dem Musterarbeitsvertrag kommt dem § 3 MuAV zu. So wird in § 3<br />

lit. a) I MuAV der Umgang mit den Persönlichkeitsrechten des Spielers geregelt. Dabei<br />

werden die Persönlichkeitsrechte, die für die Vermarktung von besonderer Bedeutung sind,<br />

also das Recht am eigenen Bilde, Namen, gesprochenes Wort und auch besondere<br />

fußballbezogene Persönlichkeitsmerkmale herv<strong>org</strong>ehoben und dem jeweiligen Arbeitgeber<br />

übertragen. 142<br />

Dadurch, dass von Teilen der Literatur 143 angenommen wird, dass die vertraglich vereinbarte<br />

Sportleistung zwangsläufig auch mit einer Werbeleistung verbunden ist, ist eine ausdrücklich<br />

vertragliche Regelung zur Duldung oder Gestattung der Nutzung von Persönlichkeitsrechten<br />

nicht notwendig. Diese Pflicht, die als Ausfluss der Treuepflicht gegenüber dem Club zu<br />

sehen ist, wird jedoch ganz überwiegend 144 abgelehnt, da eine solche Betrachtung den<br />

Rahmen der Treuepflichten überdehne. 145 Der Musterarbeitsvertrag besitzt allerdings eine<br />

ausdrückliche vertragliche Regelung. 146<br />

Der § 3 lit. a), b) MuAV versucht, den durch den § 2 MuAV aufgelisteten Verpflichtungen<br />

eines Lizenzspielers berührten Persönlichkeitsrechten Konturen zu verschaffen. Grundsätzlich<br />

lässt sich nichts gegen eine vertragliche Einräumung zur Nutzung der Persönlichkeitsrechte<br />

des Spielers an den Club anführen. Besonders erforderlich ist die Übertragung zudem, um den<br />

Statuten des Ligaverbands 147 gerecht zu werden, damit dieser wiederum seinen<br />

Verpflichtungen aus der Vermarktung der Fernseh- und Rundfunkvermarktung nachkommen<br />

kann. Aus den so generierten Geldern werden den Bundesligaclubs nach einem<br />

Vergabeschlüssel wieder Mittel zugeteilt, wodurch auch eine mittelbare Entschädigung für<br />

die übertragenen Rechte über den Lohn an den Spieler ausgezahlt wird. Die Spieler einer<br />

Mannschaft sind Identifikationsfiguren für den Club und die Fans. Sie dienen daher als<br />

besonders geeignete Werbefiguren in der vermarktungsfähigen Darstellung für den Club und<br />

seine Werbepartner. Ziel eines jeden ist es, die Wirtschaftlichkeit der Unternehmung zu<br />

steigern. 148 Dass sich der Spieler durch die §§ 3 lit a) und 2 lit. e) MuAV bereiterklärt, mit<br />

ihm im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowohl in Eigen- als auch in Fremdwerbung zu<br />

142<br />

Zur vertraglichen Übertragung von Persönlichkeitsrechten siehe unter C. II.<br />

143<br />

PHB-SportR, Fritzweiler, 3. Teil, 1. Kapitel Rn. 24f.<br />

144<br />

Wüterich/Breucker, Rn. 339; WFV, Englisch, S. 66.<br />

145<br />

WFV, Englisch, S. 66.<br />

146<br />

Vgl. Fn. 141.<br />

147<br />

Die Liga – Fußballverbandes e.V. operative Geschäfte führt die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH aus.<br />

148 Ittmann, S. 140.<br />

20


werben, um dem Repräsentationsinteresse des Vereins gerecht zu werden, kann nichts<br />

entgegengehalten werden. 149 Bei Eigenwerbung handelt es sich um jegliche Werbung für den<br />

Club selbst, unter Fremdwerbung versteht man die Werbung für einen Dritten, der in einer<br />

Vertragsbeziehung zum Club steht. 150 Hier darf auch mit angemerkt werden, dass die in § 3<br />

lit. b) MuAV geregelte Gruppenvermarktung ebenso zu rechtfertigen ist und keine Bedanken<br />

entgegenstehen. 151 Dabei wird Gruppenvermarktung als Vermarktungsmaßnahme definiert.<br />

Diese umfasst die Clubs der 1. Fußball Bundesliga und 2. Fußball Bundesliga in ihrer<br />

Gesamtheit oder in wesentlichen Teilen. 152<br />

Fraglich sind nur etwaige Formulierungen, wie sie in § 3 lit. a) MuAV zu finden sind. Dort ist<br />

die Rede von „fußballbezogenen Persönlichkeitsmerkmalen“, die ebenso voll auf den<br />

Arbeitgeber übertragen werden. Doch was unter diesem hier als besonderes<br />

Persönlichkeitsmerkmal klassifizierten Merkmal zu verstehen ist, scheint offen. Der Wortlaut<br />

besitzt einen derartig großen Auslegungsspielraum, dass es als nahezu unmöglich erscheint,<br />

eine Definition dafür zu finden. Denn ob dieses Merkmal sich nur auf im unmittelbaren<br />

Bezug zu dem ausgeübten Sport stehende Tätigkeiten oder Sachen bezieht oder ob es sich bei<br />

einer der Sportart fremden Handlungen in der Öffentlichkeit eben nicht um das Merkmal<br />

dreht, obwohl der Spieler ja gerade aufgrund seiner Tätigkeit als Fußballer dort auftritt, bleibt<br />

ungelöst. Zieht man die Betrachtung der Gesamtumstände mit in die Entscheidung hinein, so<br />

wird man feststellen, dass sich eine eindeutige Trennung nicht ergeben wird und eine<br />

unscharfe im Ergebnis offene Einzelfallentscheidung bleiben wird. Es wird anscheinend der<br />

Versuch unternommen, dieses Merkmal und ebenso die Verwertung der anderen Rechte<br />

dadurch einzugrenzen, dass man sich nur auf die Tätigkeit als Lizenzfußballer beziehen<br />

möchte. Doch eine begriffliche Enge besitzt auch diese Formulierung nicht. Zwar wird aus<br />

dem § 3 lit. a) III MuAV deutlich, was explizit nicht unter seine Tätigkeit als Lizenzspieler<br />

fällt, u. a. die schriftstellerische Tätigkeit sowie die Testimonial-Werbung für nicht<br />

fußballbezogene Produkte. Doch so ist auch diese Auflistung gemäß § 3 lit. a) IV MuAV nur<br />

beispielhaft und nicht abschließend. Identisch ist auch die Aufzählung der in § 3 lit. a) II<br />

MuAV genannten in Bezug zur Tätigkeit des Lizenzspielers stehenden Verwertungen der<br />

Persönlichkeitsrechte. Bleibt nur zu klären, wo die Tätigkeit als Lizenzspieler beginnt und wo<br />

sie aufhört. Wann beginnt die private Sphäre? Die Lösung gibt zu Teilen der MuAV selbst.<br />

Denn aus den vertraglichen Hauptpflichten ergibt sich nach § 2 MuAV eine mögliche örtliche<br />

149 WFV, Englisch, S. 58.<br />

150 Grunsky, Seiter, S. 41, 45; Küpperfahrenberg, S. 72.<br />

151 Heermann, causa sport 2/2009, 166, 168.<br />

152 WFV, Englisch, S. 68.<br />

21


Abgrenzung. Demnach ist die Tätigkeit des Lizenzspielers zumindest immer dann betroffen,<br />

wenn er sich auf Veranstaltungen des Clubs befindet. Eine sachlich-inhaltliche Abgrenzung<br />

der Tätigkeiten ist jedoch aufgrund der Vielseitigkeit 153 nicht möglich. 154 Denn selbst wenn<br />

der Auftritt für einen Sponsor in jeglicher Form nichts mit dem Fußball zu tun hat, so wird<br />

man eine Inbezugnahme auf den Fußball nicht abstreiten können. 155 Für den Lizenzspieler in<br />

der heutigen Zeit muss klar sein, dass bei der Summe an gezahlten Gehaltern und Prämien<br />

stets das Refinanzierungsinteresse des Clubs derart bedeutend ist, dass er sich allen, auch der<br />

erst zukünftig in Erscheinung tretenden Vermarkungsmöglichkeiten, nicht versperren möchte.<br />

Von einer hinreichenden Transparenz der untersuchten Formulierungen kann somit<br />

gesprochen werden. 156<br />

b. Exklusive Lizenzerteilung<br />

Der Musterarbeitsvertrag drückt in § 3 lit. a) V MuAV die Exklusivität der Einräumung der<br />

Rechte aus § 3 lit. a) I MuAV gegenüber dem Arbeitgeber aus. Dass der Club einen<br />

generellen Anspruch auf eine exklusive Einräumung geltend macht, ist verständlich. Will der<br />

Club sich doch das wirtschaftliche Potenzial der personenbezogenen Rechte sichern. 157 Gegen<br />

eine Exklusivitätsformulierung, die sich im Allgemeinen auf die eingeräumten<br />

Persönlichkeitsrechte, wohl aber im Besonderen auf die, die Tätigkeit als Lizenzspieler<br />

berührenden Persönlichkeitsrechte, bezieht, kann aus dem v<strong>org</strong>ebrachten Grund nichts<br />

eingewendet werden. Eine sichere Position bezüglich der Vermarktung erfolgt daraus aber<br />

nicht, besteht ja noch die Möglichkeit, dass konkurrierende Unternehmen zur Verwertung<br />

berechtigt sind. Nicht selten sind für seine Vermarktung durch den Spieler individuelle Dritte<br />

beauftragt. Je nach Ausgestaltung dieses Verhältnisses bedeutet dies, dass der Spieler auch<br />

diesen all seine Rechte übertragen haben könnte. Daraus resultierend würde es zu einer<br />

erneuten Gewichtung des Merkmals kommen, wann sich die Vermarktung fußballbezogen<br />

abspielt und wann nicht.<br />

c. Verbot von Nebentätigkeiten<br />

Wie bereits aufgezeigt wurde, liegt dem Club viel an einer exklusiven Nutzung der<br />

Werbetätigkeiten des Lizenzspielers. Neben der sich aus § 2 lit. e) MuAV i.V.m. § 3 lit. a) I<br />

MuAV ergebenden Pflicht für den Lizenzspieler, Werbung für den Verein auf der und durch<br />

153 Siehe § 3 lit. a) III MuAV.<br />

154 So auch Ittmann, S. 152.<br />

155 Heermann, causa sport 2/2009 S. 166, 168; Bepler, S. 16.<br />

156 Im Ergebnis auch Ittmann, S. 15; LG Frankfurt, AZ 2-06 O 249/06 vgl. Fn. 96, kritisch Heermann, causa<br />

sport 2/2009 S. 166, 168; a.A. Rybak, S. 120.<br />

157 Ittmann, S. 153.<br />

22


die gestellte Sportkleidung zu betreiben, 158 beinhaltet diese Pflicht gleichzeitig eine Pflicht<br />

zur Unterlassung von Eigenwerbung während der Arbeitszeit. 159 Diese Verpflichtung des<br />

Lizenzspielers schließt als solche jedoch nicht aus, dass der Spieler im privaten Bereich nach<br />

Abschluss von individuellen Werbeverträgen wirbt.<br />

Arbeitsverträge enthalten häufig generelle Nebentätigkeitsverbote. Eine Nebentätigkeit des<br />

Lizenzspielers liegt dann vor, wenn er auf eigene Rechnung wirtschaftlich, etwa durch einen<br />

<strong>Individual</strong>sponsoringvertrag, agiert. So wird in dem Musterarbeitsvertrag der DFL nach § 3<br />

lit. a) V MuAV i.V.m. § 2 lit. g) MuAV festgeschrieben, dass der Spieler im Rahmen seiner<br />

Eigenvermarktung stets erst dann tätig werden darf, wenn eine schriftliche Zustimmung durch<br />

den Club erfolgt ist. Wurde eine Zustimmung erteilt, so der § 3 lit. a) V MuAV i.V.m. § 2 lit.<br />

g) MuAV weiter, kann diese jederzeit widerrufen werden. Folglich ist es dem Spieler<br />

untersagt, jede Form der Nebentätigkeit auf eigene Rechnung zu betreiben, auch wenn ihm<br />

der § 3 lit. a) III MuAV die, zur wirtschaftlichen Verwertung für schriftstellerische<br />

Tätigkeiten und Testimonial-Werbung von nicht fußballbezogenen Produkten, benötigten<br />

Persönlichkeitsrechte zugesteht. Allerdings sind auch diese Rechte einem<br />

Zustimmungserfordernis unterworfen, das immer dann notwendig ist, wenn der Spieler für<br />

andere Partner als die des Clubs wirbt und Persönlichkeitsrechte verwertet werden. Aber doch<br />

gerade bei Testimonial-Werbung der Spieler für Dritte werden diese Persönlichkeitsrechte<br />

verwertet. Es handelt sich somit um ein sog. absolutes Nebentätigkeitsverbot mit<br />

Zustimmungsvorbehalt. 160<br />

Resultierend aus der Präsenz der Privatautonomie steht es den Vertragsparteien frei,<br />

erweiternde Nebentätigkeitsverbote in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. 161 Eine<br />

Beschränkung der Nebentätigkeiten des Lizenzspielers in seiner außerdienstlichen Zeit greift<br />

allerdings auch in die, die berufliche Nebentätigkeit schützende Berufsfreiheit, gemäß Art. 12<br />

I GG und für wirtschaftlich motivierte Handlungen in die Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I<br />

GG ein. 162 Aufgrund dieser geschützten Freiheiten bedarf es eines berechtigten Interesses des<br />

Arbeitgebers an einem vertraglichen Nebentätigkeitsverbot, welches vor allem dann besteht,<br />

wenn durch die Nebentätigkeit die Arbeitsleistung für den Arbeitgeber beeinträchtigt wird. 163<br />

Eine Vertragsklausel, die dem Arbeitnehmer jede vom Arbeitgeber nicht genehmigte<br />

158<br />

Siehe unter D. III. 1.<br />

159<br />

Ittmann, S. 141.<br />

160<br />

Münchener-AnwHb Reinfeld, § 31 Rn. 81 f.<br />

161<br />

Küpperfahrenberg, S. 73.<br />

162<br />

Schaub, ArbR-Hdb, § 42 Rn. 3.<br />

163<br />

BAG AP Nr. 6 zu Art. 12 GG; Grunsky, Seiter, S. 54 f; Schaub, ArbR-Hdb, § 42 Rn. 10, auch für<br />

Formuarlverträge im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 I BGB.<br />

23


Nebentätigkeit verbietet, ist grundsätzlich unvereinbar mit den genannten Freiheiten. Folglich<br />

ist eine solche Klausel nach ganz überwiegender Meinung unwirksam. 164 Handelt es sich<br />

jedoch, wie vorliegend, um ein absolutes Nebentätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, gehen<br />

die Meinungen auseinander. So sieht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) 165<br />

und der überwiegende Teil der Literatur 166 keine Gesamtunwirksamkeit der entsprechenden<br />

Klausel, sondern legen diese im Hinblick von Art. 2 I GG und Art. 12 I GG teilweise<br />

verfassungskonform einschränkend aus. 167 Demnach steht dem Arbeitnehmer stets ein<br />

Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zu, wenn nicht Beeinträchtigungen der Interessen<br />

des Arbeitsgebers zu erwarten sind. 168 Andere wiederum halten auch ein absolutes<br />

Nebentätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für unwirksam. 169 Für sie handelt es sich dabei<br />

um eine Offenlegungspflicht, auf die der Arbeitgeber keinen Anspruch besitzt. 170 Somit sind<br />

derartige Verbote als unangemessene Benachteiligung für den Arbeitnehmer zu sehen und<br />

unwirksam. 171<br />

Zur Beurteilung, welcher der vertretenen Auffassungen der Vorzug gegeben werden soll,<br />

bedarf es einer genaueren Untersuchung unter Berücksichtigung der dadurch verfolgten<br />

Interessen und Auswirkungen. Es ist verständlich nachvollziehbar, dass ein berechtigtes<br />

Interesse des Clubs daran besteht, seinen Lizenzspieler und im Besonderen seine Gesundheit<br />

durch Einflüsse von außen zu schützen. Eine Mannschaft kann nur sowohl sportlich wie auch<br />

der Verein wirtschaftlich erfolgreich sein, wenn ihre Leistungsträger ihr absolut höchstes<br />

Leistungsvermögen besitzen. Die Sensibilität vieler Spitzenfußballspieler ist bekannt, sodass<br />

es im Grundsatz berechtigt erscheint, eine außerdienstliche Betätigung in Form von<br />

Werbebelastungen verhindern zu wollen. 172 Trotzdem wird immer im Einzelfall zu<br />

entscheiden sein, wann eine Beeinträchtigung der sportlichen Leistungsfähigkeit vorliegt. Das<br />

ist sicherlich der Fall, wenn etwa die Werbeaktion des Spielers den Trainings- oder<br />

Spielbetrieb behindert. 173 Ebenso einleuchtend ist, dass der Club, durch die Nebentätigkeit des<br />

Lizenzspielers und einer damit verbundene Werbetätigkeit, etwa in Form von Fußballschuhen<br />

164<br />

Rybak, S. 139; Schaub, ArbR-Hdb, § 42 Rn. 10; Glöckner, S. 151; Preis, Rolfs, II N 10 Rn. 28.<br />

165<br />

BAG AP Nr. 60 zu § 626 BGB; BAG AP Nr. 68 zu § 626 BGB; BAG Urteil vom 11.12.2001 – 9 AZR<br />

343/00 – NZA 2002, 965 ff.<br />

166<br />

Preis, Rolfs, II N 10 Rn. 29.<br />

167<br />

Hunold, NZA-RR 2002, 505, Rybak, S. 140; Grunsky, Seiter, S. 54; Schaub, ArbR-Hdb, § 42 Rn. 10; für<br />

WFV, Englisch, S. 5 61 ff. ist jede Konkurrenzwerbung eine Störung der betrieblichen Interessen des Clubs und<br />

ein Zustimmungsvorbehalt damit bedenkenlos.<br />

168<br />

Preis, Rolfs, II N 10 Rn. 29.<br />

169<br />

Glöckner, S. 151 ff.; Bepler, S. 17; Rybak, S. 143; Preis, Rolfs, II N 10 Rn. 31 dann, wenn die Klausel die<br />

Maßstäbe zur Erteilung der Klausel völlig offen lässt.<br />

170<br />

Wank, Rn. 369; BAG Urteil vom 11.12.2001, - 9 AZR 464/00 – NZA 2002, 965, 967; Bepler, S. 17.<br />

171 Bepler, S. 17.<br />

172 So auch Ittmann, S. 118 f.<br />

173 Küpperfahrenberg, S. 75.<br />

24


oder Torwarthandschuhen eines vom Ausrüster des Clubs abweichenden Herstellers, sein<br />

Interesse am eigenen Werbewert erheblich beeinträchtigt sieht. 174 Die Grundrechte sprechen<br />

hingegen für den Spieler, die dem Lizenzspieler eine Ausübung mehrerer Tätigkeiten<br />

zeitgleich gewähren. Das Recht auf zusätzliche Verdienstmöglichkeiten kann ihm per se nicht<br />

einfach durch ein höheres Gehalt abgekauft werden. 175 Eine vertragliche Einschränkung von<br />

Nebentätigkeiten kann sich nicht lediglich durch den Zusatz eines Zustimmungsvorbehalts<br />

positiv auf eine generelle unangemessene Beeinträchtigung des Lizenzspielers auswirken.<br />

Sieht man von einer Gesamtunwirksamkeit oder nur einer verfassungskonformen Auslegung<br />

ab, so bleibt dennoch festzuhalten, dass für sämtliche Tätigkeiten der Lizenzspieler die<br />

Zustimmung durch den Club einholen muss. Dies trifft selbst dann zu, wenn keinerlei<br />

Interessen des Clubs entgegenstehen und er nach der Rechtsprechung einen Anspruch auf<br />

Zustimmung besitzt. 176 Für Ittmann kommt als einzig rechtfertigendes Argument in Betracht,<br />

dass der Spieler die Intensität, Qualität und Wirkung der Nebentätigkeiten nicht abschätzen<br />

kann. Im Zuge dessen wäre eine Beratungs- und Anzeigenpflicht des Vereins als ein milder<br />

eingreifendes Mittel zu verstehen. 177 Aufgrund der gerade aufgezeigten Komplexität der<br />

Materie vertraut der Großteil der Lizenzspieler professionellen Vermarktungsagenturen.<br />

Deren Anliegen ist es, die vor allem wirtschaftlichen Belange der unter Vertrag stehenden<br />

Spieler zu vertreten und, aber auch im eigenen Interesse, zu maximalen Profit zu führen. Es<br />

wird dem Spieler trotz Modifikation des absoluten Nebentätigkeitsverbots zugemutet, im<br />

Ausnahmefall Klage auf Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 894 ZPO zu erheben, 178<br />

wovon der Spieler jedoch stets Abstand wegen befürchteter offener oder verdeckter<br />

Sanktionen nehmen wird. Allein durch den Zustimmungsvorbehalt resultiert noch keine<br />

Verbesserung der Stellung des Lizenzspielers gegenüber einem absoluten<br />

Nebentätigkeitsverbot. 179 Erschwert wird die Situation des Lizenzspielers noch erheblich<br />

dadurch, dass eine einmal erteilte Zustimmung jederzeit widerrufen werden kann. Dabei geht<br />

aus der Klausel nicht hervor, ob bestimmte Voraussetzungen an einen Widerruf geknüpft<br />

sind. Der Widerruf kommt einer Generalklausel gleich, die, sei eine Wirksamkeit des<br />

absoluten Nebentätigkeitsverbots mit Zustimmungsvorbehalt angenommen, zwar aufgrund<br />

der bereits an die Zustimmung hoch gestellten Ansprüche kaum Anwendung finden wird,<br />

aber in ihrer Weite zu unbestimmt auftritt.<br />

174 WFV, Englisch, S. 62.<br />

175 Rybak, S. 141; Ittmann, S. 119; a.A. Grunsky, Seiter, S. 54; kritisch Bruhn/Mehlinger, S. 49.<br />

176 Zur Veranschaulichung: Ein Lizenzspieler ist im Vorstand seiner eigenen gemeinnützigen Stiftung aktiv (z.B.<br />

Philipp Lahm als Vorstand der Philipp-Lahm-Stiftung).<br />

177 Ittmann, S. 120; ebenso Grunsky, Seiter, S. 54;<br />

178 Kindl/Meller-Hannich/Wolf, § 894 Rn. 1; Rybak, S. 142; Ittmann, S. 120.<br />

179 Glöckner, S. 152; Ittmann, S. 120.<br />

25


Es sei damit festgestellt, dass die Klausel des § 3 lit. a) V MuAV i.V.m. § 2 lit. g) MuAV den<br />

Arbeitnehmer, sprich den Lizenzspieler in seinen außerdienstlichen Tätigkeiten als absolutes<br />

Nebentätigkeitsverbot mit Zustimmungsvorbehalt unangemessen benachteiligt und somit<br />

unwirksam ist. Sie ist mit dem Grundrechtsschutz aus Art. 2 I GG und Art. 12 I GG<br />

unvereinbar, weil sie die Loyalitätspflicht zu Lasten der freien Entfaltung der Persönlichkeit<br />

zu weit zieht. 180 Die arbeitsvertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des<br />

Arbeitsgebers verbietet ihm lediglich, so auch der § 2 lit. g) MuAV, Werbung für<br />

Konkurrenzprodukte der Werbepartner des Clubs zu betreiben. 181 Es sei hier jedoch nochmals<br />

auf die in der Praxis üblichen <strong>Individual</strong>vereinbarungen in den Arbeitsverträgen hingewiesen.<br />

Entscheidend ist wohl auch der Faktor, wann der Spieler <strong>Individual</strong>partnerschaften eingeht<br />

und wie sich dies auf die Vertragsverhandlungen auswirkt. Ob dem Spieler gegenüber seinem<br />

Club auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung eine Anzeigepflicht trifft, ist<br />

umstritten. 182 Besteht eine solche Anzeigenpflicht kann der Club neben arbeitsrechtlichen<br />

Sanktionen einen Unterlassungsanspruch geltend machen, solange durch die Nebentätigkeit<br />

das Arbeitsverhältnis tatsächlich betroffen sein. 183<br />

E. Anmerkung zur werberechtlichen Beziehung <strong>zwischen</strong> Spieler und Verband<br />

Nach dem Lizenzspieler und dem Club besitzt auch der Dachverband des deutschen Fußballs,<br />

der Deutsche Fußball Bund (DFB), eigene Sponsoren. Dies s<strong>org</strong>t für zusätzliche Brisanz im<br />

Wettbewerb exklusiver Sponsorentätigkeiten. Der DFB hat als Sponsoren sowohl den<br />

Automobilbauer Mercedes-Benz als auch Ferrero unter Vertrag. Bundesligisten besitzen oft<br />

ebenso einen Sponsorenvertrag mit einem Automobilhersteller. So stellt der deutsche<br />

Rekordmeister FC Bayern München regelmäßig Spieler zur Nationalmannschaft ab, die in<br />

ihrem Verein ein Fahrzeug der Marke Audi bewegen und für den Verband gleichzeitig für<br />

Mercedes-Benz als Testimoials auftreten. Das gleiche Phänomen beschreibt der <strong>Konflikt</strong> mit<br />

dem Ex-Nationaltorhüter Oliver Kahn, der selbst bei Nestlé unter Vertrag stand und für das<br />

Produkt Lion warb, sich aber als Testimonial in Produkten von Ferrero wiederfand. Bislang<br />

galt die Regelung, die Spielerberater sprechen von einer „geduldeten Geschichte“, dass<br />

Werbung der Nationalspieler für die Sponsoren des DFB nur dann erlaubt ist, wenn die<br />

gesamte Mannschaft abgebildet ist; 184 so zu sehen in TV-Spots z.B. von Bitburger oder<br />

Nutella (Ferrero). Die rechtliche Situation stellt sich so dar, dass gemäß § 5 I<br />

180<br />

Rybak, S. 143; im Ergebnis auch Ittmann, S. 120.<br />

181<br />

WFV, Englisch, S. 5 61 ff.; Rybak, S. 137.<br />

182<br />

Für eine solche Anzeigepflicht: Preis, Rolfs, II N 10 Rn. 51; Ittmann, S. 122 nwN.<br />

183<br />

Ittmann, S. 122; Preis, Rolfs, II N 10 Rn. 49.<br />

184<br />

Steudel, WELTonline vom 02.05.2002, (zuletzt 07.12.2010).<br />

26


Grundlagenvertrag (GV) <strong>zwischen</strong> Ligaverband und DFB eine Abstellpflicht von<br />

Lizenzspielern zur Bildung von Auswahlmannschaften besteht. In § 5 I GV heißt es dann<br />

weiter, dass die Nationalspieler dem DFB ihre Persönlichkeitsrechte übertragen, wobei im<br />

Gegenzug eine Finanzzahlung <strong>zwischen</strong> dem DFB und dem Ligaverband erfolgt, die als<br />

Abstellentschädigung an die betroffenen Clubs ausgezahlt wird. Des Weiteren verpflichten<br />

sich die Vereine in § 11 lit. a) und § 2 lit. a) Ligaverbandssatzung, sämtliche Bestimmungen<br />

und Beschlüsse von DFB und DFL zu befolgen, unter anderem den Grundlagenvertrag. Somit<br />

gibt der Verein sein Einverständnis in die Verwertung der Persönlichkeitsrechte der<br />

Lizenzspieler durch den DFB. 185 Durch das Urteil des LG Frankfurt, 186 das eine durchgehende<br />

Erwerbskette der Persönlichkeitsrechte vom Lizenzspieler durch den Musterarbeitsvertrag auf<br />

den Verein und weiter zum Ligaverband 187 feststellt, wird die rechtmäßige Verwertung der<br />

Persönlichkeitsrecht durch den DFB unterstrichen. Folglich ist eine mögliche Spannung<br />

<strong>zwischen</strong> Club und DFB kein <strong>Konflikt</strong>, sondern lediglich ein Kräftemessen verbunden mit<br />

dem Kampf um Sponsoren. Für den Einzelspieler wird wohl auch in Zukunft der obige<br />

Grundsatz fortbestehen.<br />

F. Fazit<br />

Als Resümee der Darstellung bleibt festzuhalten, dass bei jeglicher Form des Sponsorings im<br />

Bereich des Profifußballs gerade bei dem Gesponserten ein erhebliches wirtschaftliches<br />

Interesse besteht. Dieses sich aus der Vermarktung des Teams oder des Einzelnen ergebende<br />

Profitstreben mündet nicht selten in einem <strong>Konflikt</strong> <strong>zwischen</strong> den betroffenen Lizenzspielern<br />

und den Clubs. Grundlage hierfür bildet das unlängst anerkannte Arbeitsverhältnis der<br />

Parteien. Ein derartiges Arbeitsverhältnis bedarf einer klaren und verständlichen<br />

Ausgestaltung aller festgehaltenen Regelungen, damit sich aus diesem die Rechte und<br />

Pflichten der beteiligten Parteien eindeutig ergeben. Voraussetzung ist jedoch, dass diese<br />

Regelungen deutlich und transparent formuliert werden, um im Interesse aller Parteien einer<br />

für sie nachteiligen Auslegung des Vertragswerks vorzubeugen. Besondere Bedeutung besitzt<br />

der Grundsatz der Transparenz bei allen Vertragsteilen, die sich mit den Persönlich-<br />

keitsrechten im Rahmen einer Vermarktung befassen. Damit eine rechtlich-solide, für die<br />

Vertragsparteien zufriedenstellende und konfliktfreie Basis mit dem Arbeitsvertrag geschaffen<br />

wird, ist es höchst sinnvoll, über den Musterarbeitsvertrag hinaus detailliert und allumfassend<br />

bereits bestehende Sponsoringverträge in den Arbeitsvertrag mit aufzunehmen. Es sollte mehr<br />

185 Küpperfahrenberg, S. 77 ff.<br />

186 LG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2008 – AZ 2 06 O 249/06 (nicht rechtskräftig) vgl. Fn. 96; ausführlich unter<br />

D. III. 2. a.<br />

187 Heermann, causa sport 2/2009, 166, 169.<br />

27


noch eine Präzisierung der Bereiche stattfinden, in denen der Spieler sich ohne jegliche<br />

Zustimmungspflicht frei vermarkten kann, unter Berücksichtigung aller Loyalitätspflichten<br />

gegenüber dem Arbeitgeber. Nur nach einer derartigen Ergänzung geht aus dem Vertrag klar<br />

und verständlich hervor, welche Formen des <strong>Individual</strong>- und Teamsponsorings konfliktfrei<br />

möglich sind und wie weit die Persönlichkeitsrechte dem Club oder Dritten zur Nutzung<br />

eingeräumt werden. Dabei fungiert das gegenseitige sportliche und wirtschaftliche<br />

Abhängigkeitsverhältnis als Regulativ bei der Vertragsgestaltung. Eine gänzliche Vermeidung<br />

des <strong>Konflikt</strong>potentials scheint jedoch unmöglich zu sein.<br />

28


G. Anhang<br />

Musterarbeitsvertrag der DFL (ab Saison 08-09)<br />

…<br />

§ 2 Pflichten des Spielers<br />

Der Spieler verpflichtet sich, seine ganze Kraft und seine sportliche Leistungsfähigkeit<br />

uneingeschränkt für den Club einzusetzen, alles zu tun, um sie zu erhalten und zu steigern und<br />

alles zu unterlassen, was ihr vor und bei Veranstaltungen des Clubs abträglich sein könnte. Gemäß<br />

diesen Grundsätzen ist der Spieler insbesondere verpflichtet<br />

a) …<br />

e) an allen Darstellungen und Publikationen des Clubs oder der Spieler zum Zwecke der<br />

Öffentlichkeitsarbeit für den Club, insbesondere in Fernsehen, Hörfunk und Presse, sowie bei<br />

öffentlichen Anlässen, Ehrungen, Veranstaltungen, Autogrammstunden etc. teilzunehmen bzw.<br />

mitzuwirken. Bei diesen und bei den unter a) genannten Veranstaltungen ist die vom Club<br />

gestellte Sportkleidung (Clubanzüge, Reisekleidung, Spielkleidung, Trainings- und Spielschuhe<br />

sowie alle sonstigen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände) entsprechend der jeweiligen<br />

Weisung des Clubs zu tragen. Der Club behält sich vor, die von ihm gestellte Sportkleidung mit<br />

Werbung zu versehen;<br />

f) von Sponsoren des Clubs zur Verfügung gestellte Gebrauchsgüter (z.B. Kraftfahrzeuge) bei<br />

dienstlichen Anlässen ausnahmslos und bei privaten Unternehmungen regelmäßig zu nutzen;<br />

g) Werbung für andere Partner als die des Clubs, auch durch oder auf der Bekleidung, nur mit<br />

vorheriger Zustimmung des Clubs zu betreiben. Der Club kann diese Zustimmung insbesondere<br />

dann verweigern, wenn durch Werbemaßnahmen des Spielers berechtigte Interessen des Clubs<br />

beeinträchtigt würden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Spieler beabsichtigt, Werbung für<br />

Unternehmen zu betreiben, die in Konkurrenz zu den Partnern des Clubs stehen. Eine einmal<br />

gegebene Zustimmung kann widerrufen werden, sofern sachliche Gründe hierfür vorliegen;<br />

h) …<br />

§ 3 Nutzung und Verwertung der Persönlichkeitsrechte im Arbeitsverhältnis<br />

a) Der Spieler räumt dem Club, sofern und soweit seine Tätigkeit als Lizenzspieler und nicht<br />

ausschließlich seine Privatsphäre berührt ist, das ausschließliche Recht ein, sein Bildnis, seinen<br />

29


Namen (auch Spitz- und Künstlernamen), das von ihm gesprochene Wort sowie besondere<br />

fußballbezogene Persönlichkeitsmerkmale uneingeschränkt zu nutzen und zu verwerten.<br />

Die hier eingeräumte wirtschaftliche Verwertung der Persönlichkeitsrechte in Bezug zu der<br />

Tätigkeit des Spielers als Lizenzspieler ist etwa gegeben bei einer Verwertung durch Fernsehen,<br />

Internet, mobile Dienste, Computerspiele, Sammelbilder u.Ä.<br />

Zu der ausschließlich der Privatsphäre des Spielers zugeordneten und bei diesem verbleibenden<br />

wirtschaftlichen Verwertung der Persönlichkeitsrechte gehören insbesondere schriftstellerische<br />

Tätigkeiten sowie die Testimonial-Werbung für nicht fußballbezogene Produkte. Die Regelung<br />

des § 2 lit. g) dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt.<br />

Die v<strong>org</strong>enannten Aufzählungen sind nur beispielhaft und nicht abschließend.<br />

Falls der Spieler die dem Club zur exklusiven Verwertung eingeräumten Persönlichkeitsrechte<br />

durch Eigenvermarktungsmaßnahmen auch selbst wirtschaftlich verwerten möchte, bedarf es dazu<br />

stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Club. Diese ist zu erteilen, falls dem<br />

nicht ausnahmsweise ein besonderes berechtigtes Interesse des Clubs entgegensteht.<br />

Der Spieler erklärt, die wirtschaftliche Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte, sofern und soweit<br />

seine Tätigkeit als Lizenzspieler berührt wird, keinem anderen eingeräumt zu haben.<br />

b) Der Club ist in dem Umfang der Einräumung berechtigt, das Bildnis, seinen Namen (auch<br />

Spitz- und Künstlernamen), das von ihm gesprochene Wort sowie besondere fußballbezogene<br />

Persönlichkeitsmerkmale des Spielers uneingeschränkt zu nutzen und zu verwerten, insbesondere<br />

sie dem DFB, dem Ligaverband oder der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH zur Erfüllung ihrer<br />

vertraglichen Verpflichtungen einzuräumen.<br />

Der Spieler erkennt ausdrücklich an, dass die Verwertung der oben genannten Rechte für<br />

Maßnahmen im Rahmen der Gruppenvermarktung der Bundesliga und/oder der 2. Bundesliga<br />

und/oder weiterer Wettbewerbe des Ligaverbandes nach § 16 der Ordnung für die Verwertung<br />

kommerzieller Rechte (OVR) auch durch den Ligaverband bzw. die DFL Deutsche Fußball Liga<br />

GmbH erfolgen kann. Unter Gruppenvermarktung verstehen die Arbeitsvertragsparteien alle<br />

Vermarktungsmaßnahmen, welche die Vereine bzw. Kapitalgesellschaften der Bundesliga<br />

und/oder der 2. Bundesliga in ihrer Gesamtheit oder in wesentlichen Teilen umfassen.<br />

Der Club kann die ihm von dem Spieler eingeräumten Rechte gegenüber Dritten auch gerichtlich<br />

geltend machen. Er ist berechtigt, bei der Übertragung der hier eingeräumten Rechte auf den<br />

DFB, den Ligaverband oder die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH auch die Befugnis zu<br />

übertragen, die betreffenden Rechte gegenüber Dritten gerichtlich geltend zu machen.<br />

c) Die Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsrechte bezieht sich auch auf den Bereich aller<br />

gegenwärtigen und künftigen technischen Medien und Einrichtungen einschließlich Multimedia-<br />

Anwendungen (Internet, Online-Dienste, mobile Dienste etc.) und Softwareprodukte,<br />

insbesondere interaktive Computerspiele. Dies gilt insbesondere für die vom Club veranlasste<br />

oder gestattete Verbreitung von Bildnissen des Spielers als Mannschafts- oder Einzelaufnahmen<br />

in jeder Abbildungsform, auch der virtuellen Darstellung, besonders auch hinsichtlich der<br />

Verbreitung solcher Bildnisse in Form von Spielszenen und/oder ganzer Spiele der<br />

Lizenzligamannschaft, um somit öffentlich- und/oder privatrechtlichen Fernsehanstalten und/oder<br />

anderen audiovisuellen Medien und/oder weiteren Interessenten Nutzungen hieran zu<br />

ermöglichen.<br />

d) Der Spieler stellt dem Club außerdem jederzeit seine Autogrammunterschrift im<br />

Originalschriftzug, als Faksimile oder in gedruckter Form für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit<br />

und/oder zur Wiedergabe auf vom Club beschafften Souvenir- und Verkaufsartikeln - ggf. auch in<br />

Verbindung mit Werbung Dritter - zur Verfügung.<br />

e) Die aus der wirtschaftlichen Verwertung der eingeräumten Rechte erzielten Erlöse stehen<br />

ausschließlich dem Club zu, soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich Abweichendes geregelt<br />

ist.<br />

30


f) Die Rechteeinräumung ist grundsätzlich begrenzt auf die Laufzeit dieses Arbeitsvertrages.<br />

Diese Begrenzung gilt nicht für die mediale und multimediale Nachverwertung in Form von<br />

Archivbildern. Außerdem gilt für die Vermarktung und den Vertrieb von Produkten eine<br />

Abverkaufsfrist von 5 Jahren. Die Parteien sind sich einig, dass mit der vertraglichen Vergütung<br />

auch die Rechteeinräumung abgegolten ist.<br />

§ 4 Pflichten des Clubs<br />

1) Vergütung und andere geldwerte Leistungen<br />

…<br />

§ 12 Sonstige Vereinbarungen<br />

optional, falls zutreffend bitte ankreuzen:<br />

o siehe Anlagen .................................................................................. .<br />

…<br />

31

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