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Rahmen-Dienstvereinbarung - IuK-Koordination BW

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<strong>IuK</strong>-<strong>Rahmen</strong>-<strong>Dienstvereinbarung</strong><br />

3. eine Beschreibung des Funktionsumfangs und der Funktionsweise der Geräte und<br />

Verfahren oder einen Verweis auf eine solche Darstellung an anderer Stelle,<br />

4. ein Verzeichnis der Standardauswertungen, die aus den im Programm verarbeiteten<br />

personenbezogenen Daten erstellt werden (§ 10), nach Selektion, Sortierung, Gruppierung,<br />

ausgegebenen Merkmalen, Zweckbestimmung und Empfänger, sowie<br />

5. eine Auflistung der Einsatzorte (Organisationseinheiten der unter § 2 fallenden<br />

Universitätseinrichtungen),<br />

6. eine Darstellung der Geräteausstattung an den einzelnen Einsatzorten (insbesondere<br />

technische Konfiguration, Peripheriegeräte, Bildschirmart und -größe, Bildschirm-<br />

Auflösung und Bildwiederholfrequenz, Strahlungsarmut, Betriebssysteme),<br />

7. die Darstellung der Netzanschlüsse der Hardware am Einsatzort sowie der Netzkonfiguration<br />

und der einzelnen Komponenten des Netzes, soweit sie personalvertretungsrechtlich<br />

eigene Bedeutung haben.<br />

2 Die Universitäten können mit der zuständigen Personalvertretung Abweichungen<br />

von der vorstehenden Aufstellung vereinbaren.<br />

§ 13<br />

Einweisung, Einarbeitung und Fortbildung der Beschäftigten<br />

(1)<br />

(2)<br />

1 Die Universitäten stellen sicher, daß die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an<br />

Geräten und mit Verfahren der <strong>IuK</strong>-Technik sowie vor technischen und organisatorischen<br />

Änderungen beim Einsatz dieser Geräte und Verfahren rechtzeitig und umfassend<br />

über die neuen Arbeitsmethoden und ihre neuen Aufgaben theoretisch und praktisch<br />

unterrichtet und eingehend mit der richtigen Handhabung und Einstellung der Arbeitsmittel<br />

vertraut gemacht werden. 2 Dasselbe gilt bei Ergänzungen und Änderungen der<br />

eingesetzten Geräte und Verfahren der <strong>IuK</strong>-Technik. 3 Bei diesen Gelegenheiten werden<br />

die betroffenen Beschäftigten auch über die technischen Möglichkeiten zu ihrer Überwachung<br />

gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 unterrichtet.<br />

1 Die Universitäten geben Beschäftigten, die an Geräten und mit Verfahren der <strong>IuK</strong>-<br />

Technik arbeiten, ausreichend Gelegenheit für die Einarbeitung und sorgen für ihre<br />

fortlaufende Betreuung und Fortbildung. 2 Sie stellen nach Beratung in den örtlichen<br />

Kommissionen Fortbildungskonzepte auf, die auch die besonderen Bedürfnisse einzelner<br />

Bereiche berücksichtigen<br />

(3) Einweisung und Fortbildungsveranstaltungen müssen sich in besonderem Maße auch<br />

dem Schutz personenbezogener Daten und den dafür zu beachtenden Vorschriften und<br />

organisatorischen und technischen Vorkehrungen am Arbeitsplatz widmen.<br />

(4)<br />

1<br />

Die Universitäten stellen sicher, dass Einweisung und Fortbildungsveranstaltungen<br />

grundsätzlich während der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden. 2 In begründeten Fällen,<br />

in denen Beschäftigten (z.B. Teilzeitbeschäftigten) eine Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen<br />

nicht möglich ist, werden individuelle Lösungen gesucht; dabei wird<br />

gewährleistet, daß den betroffenen Beschäftigten aus ihrer besonderen Situation weder<br />

bei der Meldung für die Fortbildung noch beim späteren Einsatz Nachteile entstehen.<br />

3 Im <strong>Rahmen</strong> der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften wird die Teilnahme an<br />

Einweisungen und Fortbildungsveranstaltungen auf die Arbeitszeit angerechnet.

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