Rahmen-Dienstvereinbarung - IuK-Koordination BW
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<strong>IuK</strong>-<strong>Rahmen</strong>-<strong>Dienstvereinbarung</strong><br />
3. eine Beschreibung des Funktionsumfangs und der Funktionsweise der Geräte und<br />
Verfahren oder einen Verweis auf eine solche Darstellung an anderer Stelle,<br />
4. ein Verzeichnis der Standardauswertungen, die aus den im Programm verarbeiteten<br />
personenbezogenen Daten erstellt werden (§ 10), nach Selektion, Sortierung, Gruppierung,<br />
ausgegebenen Merkmalen, Zweckbestimmung und Empfänger, sowie<br />
5. eine Auflistung der Einsatzorte (Organisationseinheiten der unter § 2 fallenden<br />
Universitätseinrichtungen),<br />
6. eine Darstellung der Geräteausstattung an den einzelnen Einsatzorten (insbesondere<br />
technische Konfiguration, Peripheriegeräte, Bildschirmart und -größe, Bildschirm-<br />
Auflösung und Bildwiederholfrequenz, Strahlungsarmut, Betriebssysteme),<br />
7. die Darstellung der Netzanschlüsse der Hardware am Einsatzort sowie der Netzkonfiguration<br />
und der einzelnen Komponenten des Netzes, soweit sie personalvertretungsrechtlich<br />
eigene Bedeutung haben.<br />
2 Die Universitäten können mit der zuständigen Personalvertretung Abweichungen<br />
von der vorstehenden Aufstellung vereinbaren.<br />
§ 13<br />
Einweisung, Einarbeitung und Fortbildung der Beschäftigten<br />
(1)<br />
(2)<br />
1 Die Universitäten stellen sicher, daß die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an<br />
Geräten und mit Verfahren der <strong>IuK</strong>-Technik sowie vor technischen und organisatorischen<br />
Änderungen beim Einsatz dieser Geräte und Verfahren rechtzeitig und umfassend<br />
über die neuen Arbeitsmethoden und ihre neuen Aufgaben theoretisch und praktisch<br />
unterrichtet und eingehend mit der richtigen Handhabung und Einstellung der Arbeitsmittel<br />
vertraut gemacht werden. 2 Dasselbe gilt bei Ergänzungen und Änderungen der<br />
eingesetzten Geräte und Verfahren der <strong>IuK</strong>-Technik. 3 Bei diesen Gelegenheiten werden<br />
die betroffenen Beschäftigten auch über die technischen Möglichkeiten zu ihrer Überwachung<br />
gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 unterrichtet.<br />
1 Die Universitäten geben Beschäftigten, die an Geräten und mit Verfahren der <strong>IuK</strong>-<br />
Technik arbeiten, ausreichend Gelegenheit für die Einarbeitung und sorgen für ihre<br />
fortlaufende Betreuung und Fortbildung. 2 Sie stellen nach Beratung in den örtlichen<br />
Kommissionen Fortbildungskonzepte auf, die auch die besonderen Bedürfnisse einzelner<br />
Bereiche berücksichtigen<br />
(3) Einweisung und Fortbildungsveranstaltungen müssen sich in besonderem Maße auch<br />
dem Schutz personenbezogener Daten und den dafür zu beachtenden Vorschriften und<br />
organisatorischen und technischen Vorkehrungen am Arbeitsplatz widmen.<br />
(4)<br />
1<br />
Die Universitäten stellen sicher, dass Einweisung und Fortbildungsveranstaltungen<br />
grundsätzlich während der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden. 2 In begründeten Fällen,<br />
in denen Beschäftigten (z.B. Teilzeitbeschäftigten) eine Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen<br />
nicht möglich ist, werden individuelle Lösungen gesucht; dabei wird<br />
gewährleistet, daß den betroffenen Beschäftigten aus ihrer besonderen Situation weder<br />
bei der Meldung für die Fortbildung noch beim späteren Einsatz Nachteile entstehen.<br />
3 Im <strong>Rahmen</strong> der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften wird die Teilnahme an<br />
Einweisungen und Fortbildungsveranstaltungen auf die Arbeitszeit angerechnet.