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Rahmen-Dienstvereinbarung - IuK-Koordination BW

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<strong>IuK</strong>-<strong>Rahmen</strong>-<strong>Dienstvereinbarung</strong><br />

(3) Ist für die Betreuung von Beschäftigten einer Universität in ihren personalrechtlichen<br />

Angelegenheiten aufgrund gesetzlicher Regelung (z.B. § 4 Abs. 3 Satz 1<br />

UKG 4 ) oder vertraglicher Vereinbarung (gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UKG) die Verwaltung<br />

eines Universitätklinikums zuständig, muss die Universität darauf hinwirken,<br />

daß Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 1, die die Verwaltung des Universitätsklinikums,<br />

sei es auch im Auftrag der Medizinischen Fakultät, ergreift, im<br />

Sinne dieser <strong>Dienstvereinbarung</strong> gestaltet werden, sofern solche Beschäftigten von<br />

ihnen betroffen sind.<br />

§ 3<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Die Bedeutung der in dieser <strong>Dienstvereinbarung</strong> verwendeten Fachbegriffe entspricht,<br />

sofern sie<br />

- datenschutzrechtlicher Natur sind, dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG) 5 ,<br />

- personalvertretungsrechtlicher Natur sind, dem Landespersonalvertretungsgesetz<br />

(LPVG).<br />

(2)<br />

1 <strong>IuK</strong>-Technik im Sinne dieser <strong>Dienstvereinbarung</strong> schließt die mit ihr verbundene Datenverarbeitungstechnik<br />

ein. 2 Sie umfaßt technische Einrichtungen und Verfahren, die<br />

auf der Grundlage der Mikroelektronik der automatisierten Erfassung, Darstellung,<br />

Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und dem Empfang von Informationen dienen,<br />

insbesondere auch Datennetze und ihre Komponenten.<br />

(3) Personenbezogene Daten im Sinne dieser <strong>Dienstvereinbarung</strong> sind, auch sofern dies in<br />

den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, nur die Daten<br />

der Beschäftigten.<br />

§ 4<br />

Einführung, Anwendung, Änderung und Erweiterung von <strong>IuK</strong>-Systemen;<br />

Rechte der Personalvertretungen<br />

(1) Die zuständige Personalvertretung wird bei der Einführung und Anwendung von <strong>IuK</strong>-<br />

Systemen entsprechend den Vorschriften des LPVG beteiligt; das gilt auch bei wesentlichen<br />

Änderungen und wesentlichen Erweiterungen bestehender <strong>IuK</strong>-Systeme.<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Soweit in dieser <strong>Dienstvereinbarung</strong> zu einzelnen Beteiligungstatbeständen keine abschließende<br />

Regelung getroffen wird, bleiben personalvertretungsrechtlich erforderliche<br />

Regelungen gesonderten Beteiligungsverfahren, die auch zum Abschluss von <strong>Dienstvereinbarung</strong>en<br />

führen können, vorbehalten. 2 Hinsichtlich der Beteiligungstatbestände<br />

in § 79 Abs. 3 Nr. 12 und 14 LPVG sind die hier getroffenen Regelungen abschließend.<br />

1 Die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung schließt ein, dass diese vor Beginn<br />

des Einsatzes von <strong>IuK</strong>-Systemen und in allen Phasen der Planung und Einführung sowie<br />

vor Veränderungen rechtzeitig und umfassend unterrichtet wird. 2 Gutachterliche Stel-<br />

4 Universitätsklinika-Gesetz, das ist: Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Hochschulmedizin (Hochschulmedizinreform-Gesetz<br />

– HMG), vom 24.November 1997 (GBl. S. 474)<br />

5 vom 27. Mai 1991 (GBl. S. 277; vgl. Anlage 4)

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