Rahmen-Dienstvereinbarung - IuK-Koordination BW
Rahmen-Dienstvereinbarung - IuK-Koordination BW
Rahmen-Dienstvereinbarung - IuK-Koordination BW
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 4 -<br />
<strong>IuK</strong>-<strong>Rahmen</strong>-<strong>Dienstvereinbarung</strong><br />
(3) Ist für die Betreuung von Beschäftigten einer Universität in ihren personalrechtlichen<br />
Angelegenheiten aufgrund gesetzlicher Regelung (z.B. § 4 Abs. 3 Satz 1<br />
UKG 4 ) oder vertraglicher Vereinbarung (gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UKG) die Verwaltung<br />
eines Universitätklinikums zuständig, muss die Universität darauf hinwirken,<br />
daß Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 1, die die Verwaltung des Universitätsklinikums,<br />
sei es auch im Auftrag der Medizinischen Fakultät, ergreift, im<br />
Sinne dieser <strong>Dienstvereinbarung</strong> gestaltet werden, sofern solche Beschäftigten von<br />
ihnen betroffen sind.<br />
§ 3<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Die Bedeutung der in dieser <strong>Dienstvereinbarung</strong> verwendeten Fachbegriffe entspricht,<br />
sofern sie<br />
- datenschutzrechtlicher Natur sind, dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG) 5 ,<br />
- personalvertretungsrechtlicher Natur sind, dem Landespersonalvertretungsgesetz<br />
(LPVG).<br />
(2)<br />
1 <strong>IuK</strong>-Technik im Sinne dieser <strong>Dienstvereinbarung</strong> schließt die mit ihr verbundene Datenverarbeitungstechnik<br />
ein. 2 Sie umfaßt technische Einrichtungen und Verfahren, die<br />
auf der Grundlage der Mikroelektronik der automatisierten Erfassung, Darstellung,<br />
Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung und dem Empfang von Informationen dienen,<br />
insbesondere auch Datennetze und ihre Komponenten.<br />
(3) Personenbezogene Daten im Sinne dieser <strong>Dienstvereinbarung</strong> sind, auch sofern dies in<br />
den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, nur die Daten<br />
der Beschäftigten.<br />
§ 4<br />
Einführung, Anwendung, Änderung und Erweiterung von <strong>IuK</strong>-Systemen;<br />
Rechte der Personalvertretungen<br />
(1) Die zuständige Personalvertretung wird bei der Einführung und Anwendung von <strong>IuK</strong>-<br />
Systemen entsprechend den Vorschriften des LPVG beteiligt; das gilt auch bei wesentlichen<br />
Änderungen und wesentlichen Erweiterungen bestehender <strong>IuK</strong>-Systeme.<br />
(2)<br />
(3)<br />
1 Soweit in dieser <strong>Dienstvereinbarung</strong> zu einzelnen Beteiligungstatbeständen keine abschließende<br />
Regelung getroffen wird, bleiben personalvertretungsrechtlich erforderliche<br />
Regelungen gesonderten Beteiligungsverfahren, die auch zum Abschluss von <strong>Dienstvereinbarung</strong>en<br />
führen können, vorbehalten. 2 Hinsichtlich der Beteiligungstatbestände<br />
in § 79 Abs. 3 Nr. 12 und 14 LPVG sind die hier getroffenen Regelungen abschließend.<br />
1 Die Beteiligung der zuständigen Personalvertretung schließt ein, dass diese vor Beginn<br />
des Einsatzes von <strong>IuK</strong>-Systemen und in allen Phasen der Planung und Einführung sowie<br />
vor Veränderungen rechtzeitig und umfassend unterrichtet wird. 2 Gutachterliche Stel-<br />
4 Universitätsklinika-Gesetz, das ist: Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Hochschulmedizin (Hochschulmedizinreform-Gesetz<br />
– HMG), vom 24.November 1997 (GBl. S. 474)<br />
5 vom 27. Mai 1991 (GBl. S. 277; vgl. Anlage 4)