Rahmen-Dienstvereinbarung - IuK-Koordination BW
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<strong>IuK</strong>-<strong>Rahmen</strong>-<strong>Dienstvereinbarung</strong><br />
(BDSG) 6 , sowie die sonstigen Vorschriften, die insbesondere den Schutz der personenbezogenen<br />
Daten der Beschäftigten bezwecken 7 , berücksichtigt.<br />
(2) Die Universitäten sind datenverarbeitende Stellen i.S. von § 3 Abs.3 LDSG.<br />
(3)<br />
(4)<br />
1 Oberster Maßstab für die Zulässigkeit jeder Art der Erhebung und automatisierten Verarbeitung<br />
personenbezogener Daten ist ihre Erforderlichkeit im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.<br />
2 Deshalb ist vor Einführung eines Verfahrens der <strong>IuK</strong>-Technik,<br />
mit dem personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden sollen, zu prüfen, ob<br />
seine Verwendungszwecke und Verarbeitungsformen, sowie die im einzelnen vorgesehenen<br />
Daten nach Art und Umfang diesem Maßstab entsprechen. 3 Ebenso haben die<br />
Beschäftigten bei der Arbeit mit einem eingeführten Verfahren in jedem Einzelfall der<br />
Verarbeitung personenbezogener Daten zu prüfen, ob ein beabsichtigter Verarbeitungsschritt<br />
für den vorgesehenen Zweck unabdingbar notwendig ist oder ob derselbe Zweck<br />
nicht durch adäquate andere, die betroffenen Beschäftigten weniger belastende Maßnahmen<br />
zu erreichen ist; die Notwendigkeit einer erneuten Abwägung im Einzelfall entfällt,<br />
wenn die vorgesehene Verarbeitung in dem für das eingesetzte automatisierte Verfahren<br />
gemäß § 12 Abs. 2 erstellten Verzeichnis enthalten ist.<br />
1 Die Universitäten dürfen personenbezogene Daten, die sie<br />
- zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung eines Dienst-, Arbeitsoder<br />
Ausbildungsverhältnisses (Personalverwaltung) oder<br />
- zur Durchführung innerdienstlicher planerischer, organisatorischer, personeller und<br />
sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des<br />
Personaleinsatzes (Personalwirtschaft),<br />
erhoben haben, für andere Zwecke automatisiert nur verarbeiten, sofern ein Gesetz, eine<br />
Rechtsverordnung, eine Satzung, ein Tarifvertrag oder eine <strong>Dienstvereinbarung</strong> dies<br />
fordern oder die betroffene Person zustimmt. 2 Hiervon ausgenommen sind Personalaktendaten;<br />
für sie gilt § 113 g Abs. 1 bis 3 LBG.<br />
(5) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich unmittelbar beim betroffenen Beschäftigten<br />
zu erheben.<br />
(6)<br />
1 Jede Universität bestellt für den Bereich der Universitätsverwaltung eine fachkundige<br />
und zuverlässige Person, die durch regelmäßige Kontrollen und Hinweise auf einen datenschutzgerechten<br />
Einsatz der <strong>IuK</strong>-Technik hinwirkt; bei Bedarf können auch andere<br />
Universitätseinrichtungen solche Personen für ihren Bereich bestellen. 2 Die zuständige<br />
Personalvertretung ist berechtigt, nach vorheriger Unterrichtung der Kanzlerin bzw. des<br />
Kanzlers oder der Leiterin bzw. des Leiters der betreffenden Einrichtung an den Kontrollen<br />
teilzunehmen; Kenntnis von personenbezogenen Daten darf sie dabei nur erhalten,<br />
sofern dies zulässig ist.<br />
(7) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die automatisierte Verarbeitung<br />
personenbezogener Daten durch andere Personen oder Stellen im Auftrag einer<br />
Universität gemäß § 7 LDSG.<br />
6 vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954; vgl. Anlage 5)<br />
7 z.B. § 28 BDSG (Anlage 5), § 113 g Landesbeamtengesetz (LBG, i.d.F. vom 19. März 1996, GBl. S.<br />
286; vgl. Anlage 6)