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Vereinbarung betreffend den ehem. Westwall-Bunker

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§ 2<br />

Zustand der <strong>Bunker</strong>anlage<br />

Der Zustand der in § 1 bezeichneten <strong>Bunker</strong>anlage ist <strong>den</strong> Erwerbern bekannt.<br />

Von der Anlage gehen Gefahren i.S. des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG)<br />

vom 05. November 1957 (Bundesgesetzblatt I, S. 1747) aus (-u.a. – Absturzhöhen,<br />

abgängiger Zugangsverschluss). Die Erwerber erklären, notwendige Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen<br />

eigenständig und in eigener Verantwortung durchzuführen.<br />

Mit Abschluss der vorliegen<strong>den</strong> <strong>Vereinbarung</strong> wird der Bund selbst keine/kein weiteren<br />

Sicherungsmaßnahmen ausführen.<br />

§ 3<br />

Kostenumfang / Kostenbeteiligung des Bundes<br />

Für die Durchführung notwendiger Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen (§ 2 der <strong>Vereinbarung</strong>)<br />

erstattet der Bund <strong>den</strong> Erwerbern einen Betrag in Höhe von<br />

€ (in Worten: Euro)<br />

unter der Voraussetzung, dass die nach § 5 letzter Absatz erforderliche Dienstbarkeit<br />

eingetragen und die Eintragung durch Vorlage eines Grundbuchauszuges bei der Bundesanstalt<br />

für Immobilienaufgaben – Abteilung Verwaltungsaufgaben – (Schloss –<br />

Hauptgebäude, 56068 Koblenz) nachgewiesen wird.<br />

Der Betrag wird auf das Konto der Erwerber bei der<br />

Konto-Nr.: BLZ: überwiesen.<br />

§ 4<br />

Eigentumsübergang<br />

Der Bund und die Erwerber sind sich darüber einig, dass das Eigentum und der Besitz<br />

an der in § 1 bezeichneten <strong>Bunker</strong>anlage mit dem Tag auf die Erwerber übergehen, an<br />

dem die nach § 5 letzter Absatz dieser <strong>Vereinbarung</strong> erforderliche Dienstbarkeit durch<br />

Vorlage eines Grundbuchauszuges nachgewiesen und die vorliegende <strong>Vereinbarung</strong><br />

von bei<strong>den</strong> Parteien unterzeichnet wurde.<br />

Nicht übereignet wird der Grund und Bo<strong>den</strong>, auf dem sich der <strong>Bunker</strong> befindet, Grundstückseigentümer<br />

sind/bleiben die Erwerber.<br />

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