Vereinbarung betreffend den ehem. Westwall-Bunker
Vereinbarung betreffend den ehem. Westwall-Bunker
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§ 2<br />
Zustand der <strong>Bunker</strong>anlage<br />
Der Zustand der in § 1 bezeichneten <strong>Bunker</strong>anlage ist <strong>den</strong> Erwerbern bekannt.<br />
Von der Anlage gehen Gefahren i.S. des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG)<br />
vom 05. November 1957 (Bundesgesetzblatt I, S. 1747) aus (-u.a. – Absturzhöhen,<br />
abgängiger Zugangsverschluss). Die Erwerber erklären, notwendige Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen<br />
eigenständig und in eigener Verantwortung durchzuführen.<br />
Mit Abschluss der vorliegen<strong>den</strong> <strong>Vereinbarung</strong> wird der Bund selbst keine/kein weiteren<br />
Sicherungsmaßnahmen ausführen.<br />
§ 3<br />
Kostenumfang / Kostenbeteiligung des Bundes<br />
Für die Durchführung notwendiger Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen (§ 2 der <strong>Vereinbarung</strong>)<br />
erstattet der Bund <strong>den</strong> Erwerbern einen Betrag in Höhe von<br />
€ (in Worten: Euro)<br />
unter der Voraussetzung, dass die nach § 5 letzter Absatz erforderliche Dienstbarkeit<br />
eingetragen und die Eintragung durch Vorlage eines Grundbuchauszuges bei der Bundesanstalt<br />
für Immobilienaufgaben – Abteilung Verwaltungsaufgaben – (Schloss –<br />
Hauptgebäude, 56068 Koblenz) nachgewiesen wird.<br />
Der Betrag wird auf das Konto der Erwerber bei der<br />
Konto-Nr.: BLZ: überwiesen.<br />
§ 4<br />
Eigentumsübergang<br />
Der Bund und die Erwerber sind sich darüber einig, dass das Eigentum und der Besitz<br />
an der in § 1 bezeichneten <strong>Bunker</strong>anlage mit dem Tag auf die Erwerber übergehen, an<br />
dem die nach § 5 letzter Absatz dieser <strong>Vereinbarung</strong> erforderliche Dienstbarkeit durch<br />
Vorlage eines Grundbuchauszuges nachgewiesen und die vorliegende <strong>Vereinbarung</strong><br />
von bei<strong>den</strong> Parteien unterzeichnet wurde.<br />
Nicht übereignet wird der Grund und Bo<strong>den</strong>, auf dem sich der <strong>Bunker</strong> befindet, Grundstückseigentümer<br />
sind/bleiben die Erwerber.<br />
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