Vereinbarung betreffend den ehem. Westwall-Bunker
Vereinbarung betreffend den ehem. Westwall-Bunker
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§ 7<br />
Verkehrswert<br />
Der <strong>Bunker</strong> hat keinen Verkehrswert.<br />
§ 8<br />
Kosten<br />
Mit dem Vertrag verbun<strong>den</strong>e Kosten – Abgaben u.a. – mit Ausnahme derjenigen, die<br />
dem Bund unmittelbar entstan<strong>den</strong> sind, wie beispielsweise für die Vorbereitung des<br />
Vertrages, für Gutachten, Reisekosten etc., tragen die Erwerber.<br />
§ 9<br />
Vertragsinhalte<br />
Mündliche Abre<strong>den</strong> haben keine Gültigkeit.<br />
§ 10<br />
Gerichtsstand<br />
Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergeben<strong>den</strong> Rechtsstreitigkeiten ist Koblenz.<br />
§ 11<br />
Ausfertigungen<br />
Die <strong>Vereinbarung</strong> wird 4-fach gefertigt. Jede Vertragspartei erhält 2 Ausfertigungen.<br />
Die Bundesrepublik Deutschland<br />
(Bundesfinanzverwaltung) vertreten durch die<br />
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,<br />
vertreten durch <strong>den</strong> Vorstand, vertreten durch<br />
die Direktion Koblenz, Hauptstelle Verwaltungsaufgaben,<br />
in 56068 Koblenz,<br />
Schloss- Hauptgebäude<br />
(Erwerber)<br />
Koblenz, <strong>den</strong><br />
Im Auftrag<br />
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