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Vereinbarung betreffend den ehem. Westwall-Bunker

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§ 7<br />

Verkehrswert<br />

Der <strong>Bunker</strong> hat keinen Verkehrswert.<br />

§ 8<br />

Kosten<br />

Mit dem Vertrag verbun<strong>den</strong>e Kosten – Abgaben u.a. – mit Ausnahme derjenigen, die<br />

dem Bund unmittelbar entstan<strong>den</strong> sind, wie beispielsweise für die Vorbereitung des<br />

Vertrages, für Gutachten, Reisekosten etc., tragen die Erwerber.<br />

§ 9<br />

Vertragsinhalte<br />

Mündliche Abre<strong>den</strong> haben keine Gültigkeit.<br />

§ 10<br />

Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand für alle aus dem Vertrag sich ergeben<strong>den</strong> Rechtsstreitigkeiten ist Koblenz.<br />

§ 11<br />

Ausfertigungen<br />

Die <strong>Vereinbarung</strong> wird 4-fach gefertigt. Jede Vertragspartei erhält 2 Ausfertigungen.<br />

Die Bundesrepublik Deutschland<br />

(Bundesfinanzverwaltung) vertreten durch die<br />

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,<br />

vertreten durch <strong>den</strong> Vorstand, vertreten durch<br />

die Direktion Koblenz, Hauptstelle Verwaltungsaufgaben,<br />

in 56068 Koblenz,<br />

Schloss- Hauptgebäude<br />

(Erwerber)<br />

Koblenz, <strong>den</strong><br />

Im Auftrag<br />

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